Urteil des AG Essen vom 30.08.1995

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Amtsgericht Essen, 11 C 196/95
Datum:
30.08.1995
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 196/95
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
515,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1995 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Anspruchs und Zinsanspruchs wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/11 die Klägerin, zu 10/11 die
Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche anlässlich des Verkehrsunfalls vom
01.09.1994 geltend, den der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2.
haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3. verschuldet hat.
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Die Klägerin hat den Gesamtschaden wie folgt berechnet:
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Reparaturkosten gem. Gutachten des Sach-
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verständigenteams Q vom 07.09.1994 6 234,30 DM
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Sachverständigenrechnung 717,83 DM
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Ersatz für den beschädigten Helm unter
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Berücksichtigung eines Abzuges neu für als von 30 % 208,60 DM
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Schuhe, unter Berücksichtigung eines Abzuges
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neu für alt von 10 % 251,90 DM
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Auslagenpauschale 40,00 DM
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Nutzungsausfall 4 Tage á 33,00 DM 132,00 DM
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Gesamtsumme: 7 584,63 DM
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Die beklagte Haftpflichtversicherung hat einen Betrag von 439,00 DM netto zuzüglich 5
% Mehrwertsteuer, das sind 504,85 DM, aus der Position Ersatzteilzuschläge des
Gutachtens abgesetzt. Ferner haben die Beklagten bei den beschädigten Schuhen
einen Abzug unter dem Gesichtspunkt alt für neu in Höhe von 30 % gemacht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 569,47 DM nebst
9,5 % Zinsen seit dem 01.09.1994 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin das beschädigte Kraftrad selbst repariert habe.
Aus diesem Grunde komme der von dem Sachverständigenbüro fiktiv unterstellter
Ersatzteilzuschlag als erstattungsfähig nicht in Betracht, da dessen Anfall nicht
nachgewiesen sei.
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Für den beschädigten Helm sei ein Schadensbetrag von 150,00 DM angemessen. Bei
den Schuhen, die die Klägerin mit einem Neuwert von 279,90 DM angegeben habe,
müsse ebenfalls bei einer unterstellten Nutzungsdauer von drei bis vier Jahren ein
Abzug von 30 % gemacht werden.
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Im übrigen bestreiten die Beklagten den Zinsanspruch.
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Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet.
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Die Klägerin kann die Kosten für den Ersatzteilzuschlag in Höhe von 504,85 DM, wie
von den Beklagten errechnet, beanspruchen. Es zwar richtig, dass die Klägerin fiktiv
abrechnet. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen
Gesamtschadens, dazu gehört eine ordnungsgemäße Reparatur. In diesem
Zusammenhang hat die Klägerin einen Anspruch auf Reparatur bei einer
Vertragswerkstatt. Vertragswerkstätten pflegen teilweise Ersatzteilzuschläge zu
nehmen, teilweise nicht. Solange die Berechnung eines Ersatzteilzuschlages nicht
unüblich ist, sind diese in den erstattungsfähigen Betrag einzustellen.
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Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beurteilung dieser Frage auch unter dem
Gesichtspunkt der Beklagten gesehen werden kann, die die Trennung zwischen fiktiver
und tatsächlicher Reparatur macht.
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Das Ergebnis dieser Trennung wäre aber zwangsläufig dann die Tatsache, dass dann
die hohen Kosten einer Vertragswerkstatt hinsichtlich des Arbeitslohns nicht erstattet
werden könnten, solange nicht feststeht, dass der Geschädigte sich dieser
Vertragswerkstatt bedient. Man käme dann zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass
Mittelpreise ausgerechnet werden müssten, die sich an dem Gesamtaufkommen der
Werkstätten und ihrer Preise auszurichten hätten.
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Solange daher am Ort der Reparatur Vertragsstätten mit Ersatzteilzuschlägen arbeiten,
kann der Geschädigte auch bei fiktiver Reparatur diesen Ersatzteilzuschlag verlangen,
denn die Entschädigung auf fiktiver Basis bedingt, dass der Geschädigte das erhält, was
er zu zahlen verpflichtet wäre, wenn er bei einer Vertragswerkstatt repariert, ohne dass
diese Vertragswerkstatt bestimmt sein muss. Solange aber Vertragswerkstätten am Sitz
des Geschädigten derartige Aufschläge teilweise nehmen, ergibt sich eine Verpflichtung
zur Zahlung an den Geschädigten insoweit. Es ist allein Sache des Geschädigten von
der Beauftragung einer solchen Vertragswerkstatt Abstand zu nehmen und das
Fahrzeug selbst zu reparieren.
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Was den Sachschaden angeht, so ist die Klägerin durch die vorprozessuale Zahlung
klaglos gestellt.
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Der von der Klägerin aus den Positionen Schuhe geltend gemachte Abschlagsbetrag
mit 10 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt ist mit Sicherheit zu knapp bemessen.
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Selbst wenn man ausgehend von dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass die
Schuhe nur ein Jahr alt gewesen sind, muss ein Abschlag von 40 %, wenn nicht sogar
50 %, gemacht werden.
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Es ist zwar richtig, dass O-Schuhe Schuhe der gehobenen Klasse sind und sehr lange
halten. Allerdings ist bei Schuhen immer davon auszugehen, dass sie durch den
Gebrauch sofort einen Wertverlust erleiden, der höher ist als bei Oberbekleidung.
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Nach alldem ergibt sich der aus dem Urteilstenor ausgeworfene Betrag.
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Wegen des weitergehenden Anspruchs musste die Klage abgewiesen werden.
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Zinsen kann die Klägerin nur nach dem gesetzlichen Zinssatz verlangen, denn sie hat
keine Zinsunkosten für die hier geltend gemachte Klageforderung aufgewendet.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO hinsichtlich der Kosten.
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Das Urteil ist rechtskräftig.
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