Urteil des AG Essen vom 06.12.1984

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Amtsgericht Essen, 12 C 697_84
Datum:
06.12.1984
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 697_84
Tenor:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an
den Kläger 226,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1984 zu zahlen.
Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.02.1983
in Essen auf der I-Straße. Damals fuhr ein bei der Beklagten gegen die Folgen der
gesetzlichen Haftpflicht versichertes Fahrzeug auf ein verkehrsbedingt haltendes
Fahrzeug des Klägers auf. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen
Kleinbus der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu vollen
Schadensersatz verpflichtet ist. Der Schaden des Klägers ist reguliert, jedoch ohne
Zahlung für den reparaturbedingten Ausfall von 15 Tagen.
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Der Wagen des Klägers wurde von diesem für seinen Gewerbebetrieb, überwiegend zur
Ausführung von Kundendienstarbeiten, eingesetzt.
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Der Kläger macht pro Tag pauschal 65,00 DM als Nutzungsausfall geltend und fordert
hilfsweise den Ersatz der Vorhaltekosten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 840,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
28.10.1983 sowie weitere 12,80 DM Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält dafür, ein Ersatz eines Nutzungsausfallbetrages komme bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht in Betracht.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist, gestützt auf die §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 Satz 2,
251, 284 ff BGB teilweise begründet.
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Zwar steht dem Kläger nicht Ersatz von Nutzungsausfall zu, wohl aber Ersatz der
Vorhaltekosten.
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1.
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Bei gewerblich eingesetzten, der Gewinnerzielung dienenden Fahrzeugen kann nach
überwiegender Rechtsprechung Nutzungsausfall nicht abstrakt berechnet werden,
vielmehr ist es erforderlich, einen etwaigen Gewerbeminderertrag darzulegen und ggf.
zu beweisen (der dann andererseits aber auch wesentlich höher liegen könnte als ein
normaler Nutzungsausfallsatz). Dieser Grundsatz gilt für den Regelfall (BGH
Versicherungsrecht 78 374/375). Anders mag es sein, wenn infolge besonderer
Umstände eine bezifferbare Auswirkung des Ausfalls des geschädigten Fahrzeugs für
die Reparaturdauer oder eine anders begründete Zeit der unfallbedingten
Nichtnutzbarkeit nicht mehr feststellbar ist (BGH a. a. O.). Dieser
Grundsatzentscheidung des BGH folgt die seit dem veröffentlichte Rechtsprechung
überwiegend, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass die Eingrenzung eines
abstrakten Nutzungsausfallersatzes auf privat genutzte Pkw und z. B. nicht Wohnwagen
(BGHZ 86, 128) dogmatisch nicht problemlos begründbar ist (OLG Stuttgart,
Versicherungsrecht 81, 361 f; OLG Düsseldorf, Zff 81, 168; Schneider, MDR 83,20;
Schacht, NJW 81, 1350). Dogmatisch stellt sich allerdings hier eher die Frage, wieso
abstrakter Nutzungsausfall bei Pkw-Schäden zuzubilligen ist, als dass es einer
Rechtfertigung bedürfte, abstrakten Ausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht
zuzusprechen, so dass im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits auf eine
nähere Erörterung verzichtet werden kann.
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2.
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Demgegenüber ist aber durch den Ausfall des Fahrzeugs der Betrag, der seitens des
Klägers als Vorhaltekosten notwendigerweise weiter entstanden ist, als täglicher
Schaden berechenbar entstanden (sogenannte frustrierte Aufwendungen). Ein
Schätzungshilfsmittel konkret für das Fahrzeug des Klägers steht nicht zur Verfügung,
die Beklagte hat aber der Analogie des Klägers zur Tabelle des X-Kleinbusses nicht
widersprochen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein E-Kleinbus nicht
weniger an täglichen Vorhaltekosten verursacht als ein X-Kleinbus. Nach der für den
Unfall anzuwendenden Tabelle (Sanden/Danner, Versicherungsrecht 82, 527, 540)
betragen die Vorhaltekosten für den VW-Bus 15,08 DM täglich, so dass sich,
multipliziert mit 15 Tagen, ein Ausfallbetrag von 226,20 DM ergibt (vgl. auch BGH
Versicherungsrecht 78, 374).
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Für einen höheren Zinsschaden als den seit Zustellung des Mahnbescheides ist seitens
des Klägers nichts dargelegt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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