Urteil des AG Essen vom 11.10.2007

AG Essen: gefahr im verzug, unverletzlichkeit der wohnung, durchsuchung, feststellung des sachverhaltes, körperliche unversehrtheit, klinik, blutentnahme, polizei, beweismittel, blutprobe

Amtsgericht Essen, 44 Gs 4677/07
Datum:
11.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 44
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
44 Gs 4677/07
Tenor:
wird gem. § 98 Abs.2 Satz 2 StPO festgestellt, dass die am 20.07.2007
durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war. Es wird weiter
festgestellt, dass die Anordnung der Blutentnahme rechtswidrig war.
Es wird angeordnet, sichergestellte Gegenstände an den Beschuldigten
herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse
auferlegt.
Gründe
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Der Polizei in F wurde am 20.07.2007 durch die Anzeigenerstatterin mitgeteilt, der
Beschuldigte nehme bereits seit längerer Zeit Medikamente – konkret handele es sich
um opiathaltige Medikamente – aus der urologischen Station mit nach Hause. Es wurde
der Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte diese Medikamente zur Befriedigung
seiner Sucht selbst konsumiere. Zunächst war am 19.07.2007 der Verdacht
ausgesprochen worden, der Beschuldigte habe eine Angestellte der Klinik sexuell
belästigt. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen
besprochen werden sollte. Dabei wurde erstmals auch die Durchsuchung der Wohnung
des Beschuldigten erwogen. Die Zeugin N bestellte den Beschuldigten daraufhin
fernmündlich zur Klinik, wo ihm im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde.
Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass eine Durchsuchung seiner Wohnung beabsichtigt sei.
Hiergegen erhob er zunächst keine direkten Einwände, äußerte aber auf dem Weg
seine Verwunderung, dass kein Beschluss für eine solche Durchsuchung notwendig
sei. Durch die Staatsanwaltschaft wurde daraufhin die Durchsuchung der Wohnung
angeordnet. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde die Entnahme einer Blutprobe
angeordnet, um festzustellen, ob der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich
genommen habe, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.
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Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Durchsuchung sowie der Blutentnahme
damit gerechtfertigt, dass Gefahr im Verzug gegeben sei. Es sei nicht mehr möglich
gewesen, eine richterliche Anordnung einzuholen, da keine Möglichkeit bestanden
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habe, zu verhindern, dass der Beschuldigte zu Hause Beweismittel beseitige schaffen
würde. Es sei insoweit nicht möglich gewesen, den Beschuldigten durch Festhalten
seiner Person daran zu hindern. Zur Begründung der Anordnung der Blutprobe wurde
angeführt, die aktuellen Blutwerte seien von Bedeutung gewesen und deren
Messergebnis hätte durch Verzögerung beeinflusst werden können.
Eine Wohnungsdurchsuchung stellt die Verletzung eines der höchsten Rechtsgüter
unseres Rechtsstaates, die Unverletzlichkeit der Wohnung, dar. Sie kann nur
angeordnet werden, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Begehung einer
Straftat durch den Beschuldigten gegeben und andere Ermittlungen nicht oder nur unter
sehr erschwerten Umständen möglich sind. Sie hat grundsätzlich durch den Richter zu
erfolgen, nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die
Polizei eine Durchsuchung anordnen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dabei ist der
Begriff der Gefahr im Verzug sehr eng auszulegen.
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Gefahr im Verzug lag weder bei der Anordnung der Durchsuchung vor noch bei der
Entnahme der Blutprobe.
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Die Durchsuchung wurde an einem Werktag und dabei zur Mittagszeit erstmals
erwogen. Unabhängig davon, ob die Durchsuchung direkt nach der Äußerung des
Tatverdachtes gegen den Beschuldigten hätte durchgeführt werden können, hätte am
20.07.2007 bei Feststellung des Sachverhaltes durch die Polizei ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden können. Ein Durchsuchungsbeschluss
bedarf nicht der Schriftform, die Mitteilung des Sachverhaltes durch die
Staatsanwaltschaft oder ggf. auch durch die Polizei hätte keine wesentliche zeitliche
Verzögerung bedeutet. Die zu normalen Arbeitszeiten durchgeführte Maßnahme hätte
ohne weiteres mit dem Ermittlungsrichter besprochen werden können. Gerade auch vor
dem Hintergrund, dass die Klinik in der I-Straße liegt, die Wohnung des Beschuldigten
aber in der X-Straße wäre alleine durch die notwendige Fahrtzeit ausreichend
Gelegenheit gewesen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
Jedenfalls aber das Zuwarten auf das Eintreffen des Beschuldigten in der Klinik bot
hinreichend Möglichkeiten, den Sachverhalt mit dem Ermittlungsrichter zu erörtern und
einen Durchsuchungsbeschluss einzuholen.
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Gleichsam liegt der Sachverhalt, soweit die Anordnung einer Blutentnahme betroffen ist.
Auch diese Maßnahme, die einen gravierenden Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit des Beschuldigten darstellt, bedarf der richterlichen Anordnung. Da
bereits durch die Anzeigenerstatterin der Verdacht geäußert wurde, der Beschuldigte
habe opiumhaltige Substanzen auch konsumiert, wäre es zeitgleich zu der
Durchsuchung möglich gewesen, auch hierfür einen richterlichen Beschluss
einzuholen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die ermittelnden Beamten erst
durch die im Papierkorb des Wohnzimmers aufgefundenen verbrauchten Einwegnadeln
in der Blutentnahme eine den Ermittlungserfolg begünstigende Maßnahme gesehen
hätten, wäre hinreichend Zeit gewesen telefonisch die richterliche Anordnung
einzuholen.
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Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, dass es keine Möglichkeit gegeben habe
zu verhindern, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schaffen würde, wird dies
bereits dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte – ohne Beweismittel beiseite zu
schaffen – von zu Hause aus in die Klinik gefahren ist. Soweit darauf abgestellt wird,
dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, ist
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anzuführen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten von seinem
Wohnort zum Präsidium, während der auch keine Blutentnahme stattfand, ausgereicht
hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen. Auswirkungen auf das
Messergebnis wären schon von daher nicht gegeben.
Unter diesen Voraussetzungen waren die angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig
einzustufen und die aus den Maßnahmen erlangten Beweismittel an den Beschuldigten
herauszugeben.
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Essen, 11.10.2007
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