Urteil des AG Essen vom 15.01.2002

AG Essen: anpassung, mahnung, unterhalt, verzug, zustellung, urkunde, gewalt, drucksache, gesetzgebungsverfahren, beweislast

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 602/01
15.01.2002
Oberlandesgericht Hamm
2. Senat für Familiensachen
Beschluss
2 UF 602/01
Amtsgericht Essen, 105 FH 165/01
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 08. November 2001 teilweise
abgeändert.
Die Urkunde des Jugendamtes Essen vom 21. August 2000 -
Beurkundungs-Nr: ... - wird gemäß Art. 4 §2 des Gesetzes zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des
Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. §655 ZPO wie folgt abgeändert:
Ab dem 01. September 2001 beträgt der von dem Antragsgegner zu
zahlende Unterhalt 114 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe. Von
dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld für ein 1./2.
gemeinsames Kind abzuziehen, soweit hierdurch nicht 135 % des
Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames
Kind unterschritten werden. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerdeinstanz hat die
Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 450 €.
Gründe:
Das Familiengericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der
Antragstellerin aus der im Rubrum näher bezeichneten Urkunde des Jugendamtes Essen
gemäß Art. 4 §2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung
des Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. §655 ZPO an die nach §1612 b Abs. 5 BGB seit dem
01. Januar 2001 geltende Kindergeldanrechnung in Fällen, in denen der titulierte Unterhalt
das Existenzminimum des Kindes unterschreitet, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2001
angepaßt. Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Anpassung als solche, lediglich
gegen den Zeitpunkt, ab dem diese erfolgt ist. Er macht hierzu geltend, daß der von dem
Anpassungsbegehren der Antragstellerin erstmals mit Zustellung des Antrags im
vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten habe. Die Zustellung des Antrags ist am 11.
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September 2001 erfolgt. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 04. Oktober
2001 den Anspruch für die Zeit ab dem 01. Oktober 2001 anerkannt und zugleich geltend
gemacht, daß er vorher weder zur Zahlung aufgefordert noch über die neue Rechtslage
informiert worden sei. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, daß der Antragsgegner
mit Schreiben vom 20. November 2000 auf die geänderte Kindergeldanrechnung
hingewiesen worden sei. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den
Einwand des Antragsgegners, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, mit der Erwägung
zurückgewiesen, daß ein evtl. Verlust dieses Schreibens auf dem Postweg nicht zu Lasten
der Antragstellerin zu berücksichtigen sei. Es hat ihm außerdem die Kosten des Verfahrens
auferlegt.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Abänderung des
Unterhaltstitels aufgrund der Anpassung an die geänderte Kindergeldanrechnung gemäß
§1612 b Abs. 5 BGB für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. September 2001. Außerdem
wendet er sich gegen die Auferlegung der Kosten, da er durch sein Verhalten keine
Veranlassung zur Einleitung des Abänderungsverfahrens nach §655 ZPO gegeben habe.
Das gemäß §655 Abs. 5 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Insbesondere macht
der Antragsgegner mit seiner Beschwerde Einwendungen geltend, die nach dieser
Vorschrift berücksichtigt werden können. Da das Abänderungsbegehren der Antragstellerin
für die Zeit vor Rechtshängigkeit ihres Antrages, d.h. vom 01. Januar bis zum 31. August
2001 auf die Zahlung bisher nicht titulierten rückständigen Unterhalts gerichtet ist, kann
ihrem Antrag insoweit nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB entsprochen
werden. In Betracht kommt hier allein ein Verzug des Antragsgegners. Hierzu hat die
darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin zwar vorgetragen, daß das
Benachrichtigungsschreiben vom 20.11.2000 am gleichen Tage abgeschickt worden sei.
Dies reicht jedoch angesichts des Bestreitens des Antragsgegners nicht aus. Die
Argumentation des Familiengerichts, ein evtl. Verlust des Schreibens auf dem Postweg
könne nicht zu Lasten des Antragstellerin gehen, verkennt die Rechtslage. Die Mahnung
wird in entsprechender Anwendung des §130 BGB erst mit ihrem Zugang an den
Empfänger wirksam. Das Risiko des Verlustes trägt hierbei allein der Erklärende. Die
Sonderregelung des §648 Abs. 1 S. 3 ZPO, nach welcher bei der Schaffung eines
Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren über den Einwand des Nichtzuganges des
Mahnschreibens bzw. der Aufforderung zur Auskunftserteilung unter geringeren
verfahrensrechtlichen Anforderungen als in sonstigen Verfahren entschieden werden kann,
d.h. eine Zurückweisung des Einwandes auch ohne eine ansonsten notwendige
Beweisaufnahme möglich ist (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu §648 Abs. 1 S. 3
ZPO in BT-Drucksache 13/7338 S. 58) findet hier keine Anwendung. Dies folgt daraus, daß
in §655 Abs. 6 ZPO ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung bestimmter
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §645 ff. ZPO verwiesen wird, während
§648 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht genannt wird. Diese Bestimmung kann auch nicht im Wege
der ergänzenden Auslegung des Gesetzes in entsprechender Anwendung herangezogen
werden. Dafür spricht zum einen der Grundsatz, daß Sonderregelungen, die von
allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichen, nur auf die Sachverhalte anzuwenden sind,
für die sie ausdrücklich bestimmt sind. Zum anderen beruht die unterschiedliche
verfahrensrechtliche Ausgestaltung offensichtlich nicht auf einem Versäumnis oder
Versehen des Gesetzgebers. Die Interessenlage des Festsetzungsverfahrens nach §645 ff.
ZPO ist in Bezug auf den Einwand der fehlenden Mahnung nicht mit derjenigen des
Abänderungsverfahrens nach §655 ZPO identisch. Im Festsetzungsverfahren nach §645 ff.
ZPO geht es darum, erstmals überhaupt einen Titel zu schaffen und dies möglichst schnell.
Eine nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast eventuell
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erforderliche Beweisaufnahme über die streitige Frage des Zugangs der Mahnung würde
diesem Zweck des Verfahrens zuwiderlaufen. Außerdem besteht für den Antragsgegner
beim Festsetzungsverfahren die Möglichkeit, die im vereinfachten Verfahren nicht
berücksichtungsfähigen Einwendungen im Wege der Korrekturklage nach §654 ZPO
geltend zu machen (mit dieser Argumentation ist die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung - BT-Drucksache 13/7338 S. 58 - im Gesetzgebungsverfahren den vom
Bundesrat gegen diese Regelung geäußerten Bedenken entgegengetreten).
Demgegenüber geht es beim Abänderungsverfahren nach §655 ZPO um die Anpassung
eines bereits bestehenden Titels, wobei die hierbei nicht berücksichtigten Einwendungen
des Antragsgegners im Rahmen einer nachfolgenden Korrekturklage nach §656 ZPO nur
unter der Voraussetzung des Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze (§656 Abs. 1 ZPO)
Beachtung finden können.
Die Abänderung des Unterhaltstitels unter Anpassung an die Regelung des §1612 b Abs. 5
BGB ist somit für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August zu Unrecht erfolgt. Die
Antragstellerin hat den Verzug nicht nachgewiesen. Der Vermerk in den Akten des
Jugendamtes, über die Absendung des Schreibens vom 20. November 2000 an den
Antragsgegner ist nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Soweit der
Antragsgegner mit seiner Beschwerde die Abänderung des Unterhaltstitels für den Monat
September 2001 angreift, hat sein Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg. Dies folgt zum
einen daraus, daß der Antrag am 11. September 2001 rechtshängig geworden ist, so daß
es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um rückständigen Unterhalt im Sinne des §1613
ZPO handelt. Für die Zeit vom 01. bis zum 10. September 2001 wirkt die Antragszustellung
als Mahnung zurück auf den Monatsersten (§1613 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen die
Auferlegung der Kosten des Verfahrens wendet. Da vor Antragszustellung kein Verzug
nachgewiesen ist und der Antragsgegner den Anspruch unverzüglich für die Folgezeit
anerkannt hat, liegen die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses vor, so daß
gemäß §93 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Soweit
die Beschwerde für den Monat September 2001 ohne Erfolg geblieben ist, rechtfertigt dies
wegen des geringen Anteils der hierauf beruhenden Kosten keine abweichende
Kostenentscheidung.