Urteil des AG Essen vom 04.07.2002

AG Essen: vorschuss, stundung, zugang, anforderung, merkblatt, einzahlung, verfahrenskosten, rückzahlung, eingliederung, deckung

Amtsgericht Essen, 163 IK 20/02
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 163
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IK 20/02
Tenor:
wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1
InsO).
1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird
abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des
Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
2. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet
sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Der von
dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der
vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen
an. Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, erscheint
die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
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1. Die Forderung des Landesarbeitsamtes NW auf Rückzahlung eines Zuschusses
zur Eingliederung Schwerbehinderter ist nach Überzeugung des Gerichts keine
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis. Der Zuschuß wird gezahlt an den
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Arbeitgeber als Anreiz zur Einstellung eines Schwerbehinderten. Der Arbeitnehmer
selbst hat keinen Anspruch gegen das AA auf Zahlung dieses Zuschusses. Denn der
Zuschuß ist kein Teil des Lohnes.
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1. Der Schuldner erhält hiermit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab
Zugang dieses Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in
Höhe von EUR 1.500,00 auf eines der in diesem Schreiben bezeichneten Konten
einzuzahlen.
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Die Anforderung des Vorschusses beruht auf § 26 Abs. 1, § 54 InsO. Aufgrund der
Tatsachen, die bisher im Verfahren bekannt geworden sind, steht fest, dass der
Schuldner zahlungsunfähig ist, das schuldnerische Vermögen aber voraussichtlich
nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
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Der Schuldner erhält ferner Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang
dieses Schreibens gemäß § 4a InsO einen Antrag auf Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten
Merkblatt. Wird dem Stundungsantrag stattgegeben, so bedarf es der Einzahlung
eines Kostenvorschusses nicht.
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Zur Stellung des Stundungsantrages kann das beiliegende Formular verwendet
werden.
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Wird keine Stundung bewilligt und geht in diesem Fall der Vorschuss nicht ein, so
wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1InsO). Eine etwa
beantragte Restschuldbefreiung ist sodann kraft Gesetzes ausgeschlossen (§§
286,289 Abs. 3 InsO).
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