Urteil des AG Essen-Borbeck vom 07.08.2009

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Amtsgericht Essen-Borbeck, 6 H 3/08
Datum:
07.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Essen-Borbeck
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 H 3/08
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf einen Wert bis
EUR 300,00.
Gründe:
1
Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten.
Diese betragen ausweislich des Gutachtens ca. EUR 284,70.
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Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit Recht zu geben, als dass sich der Streitwert
eines selbständigen Beweisverfahren im Zusammenhang mit Mängeln regelmäßig nach
dem weitest gehenden Recht (§ 437 BGB) bemisst.
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Im vorliegenden Fall gilt jedoch ausnahmsweise etwas anderes, da der Antragsteller
bereits mit Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ausdrücklich erklärt hat, den
streitgegenständlichen Ofen reparieren zu lassen. Entsprechend enthält der
Fragenkatalog des Antragstellers allein Fragen zur Höhe der Reparaturkosten bzw. zur
Dauer einer etwaigen Reparatur.
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Legt sich der Antragsteller bereits bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens
hinsichtlich des Rechts, welches er geltend machen will fest, richtet sich sein Interesse
und damit der Streitwert des Verfahrens hiernach.
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