Urteil des AG Essen-Borbeck vom 15.04.2010

AG Essen-Borbeck (beschwerde, verfügung, essen, erwerb, frist, bestellung, genehmigung, eigentumswohnung, grundbuchamt, zwischenverfügung)

Amtsgericht Essen-Borbeck, Blatt 1982 (GER - 1982-2)
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Essen-Borbeck
Spruchkörper:
Grundbuchamt
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
Blatt 1982 (GER - 1982-2)
Normen:
§§ 107, 108, 1629, 1643, 1795, 1909 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:
Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Minderjährige, Genehmigung
des gesetzlichen Vertreters
Tenor:
es verbleibt bei der Auffassung, dass der Erwerb der
Eigentumswohnung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des §
107 BGB ist.Der Vertrag ist damit gem. § 108 BGB schwebend
unwirksam und bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Die
Eltern sind jedoch gem. §§ 1629,1643,1795,1909 BGB von der
Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so dass es der
Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf.
Die Frage des rechtlichen Vorteils oder Nachteils ist aus einer
Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages
heraus zu beurteilen,siehe OLG Hamm,Beschluss vom 12.2.1998 WF
32/99.
Auf Grund der gesetzlichen Regelungen des § 10 WEG ist der Erwerb
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.§ 10 VIII 1 WEG ordnet eine
Aussenhaftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des
Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft an.
Inwieweit das Vermögen der Minderjährigen durch evtl. nicht im
Grundbuch verlautbarte Vereinbarungen und Beschlüsse gefährdet ist,
kann abstrakt nicht beurteilt werden,siehe OLG München,Beschluss vom
6.3.2008-34 Wx 14/08.
Nach der Teilungserklärung ist auch die Bestellung eines Verwalters
vorgesehen.Mit Erwerb des Wohnungseigentums tritt die Minderjährige
in evtl.bestehende Verwalterverträge ein.Insbesondere die Übernahme
der Verpflichtung zur Zahlung einer evtl. Vergütung ist als rechtlicher
Nachteil zu bewerten, siehe OLG Hamm,Beschluss vom 23.5.2000-15 W
119/00.
Im übrigen verbleibt es bei der Zwischenverfügung vom 31.3.2010.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18
GBO bis einschließlich 29.04.2010 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist
wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung
beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen
Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt
werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet
werden.