Urteil des AG Eschweiler vom 24.05.2002

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Amtsgericht Eschweiler, 23 C 381/01
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Abteilung 23
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 381/01
Tenor:
I. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 423,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2001 zu zahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46%, der Beklagte
trägt 54%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO:
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur zum Teil begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 05.07.2001 ein
Restschadenersatzanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu.
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Was die Verwertung des beschädigten Fahrzeug angeht, so ist auch hier der
Geschädigte verpflichtet, den ihm entstehenden Schaden so gering wie möglich zu
halten, § 254 BGB. Daraus folgt zwar nicht, dass er zu einer Marktforschung in dem
Sinne verpflichtet werden kann, dass er unter allen möglichen und für ihn erreichbaren
Abnehmern das günstigste Angebot heraussucht. Allerdings kann von ihm verlangt
werden, dass er das Fahrzeug nicht an den erstbesten verschleudert, auch nicht
aufgrund einer sachverständigen Schätzung. Es ist zwischenzeitlich allgemein bekannt,
dass Restwerte, die sachverständigerseits geschätzt werden, nicht auf einer Analyse
des wirklich erzielbaren Wertes des beschädigten Fahrzeuges, sondern auf einer
groben Schätzung beruhen. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht allein aufgrund
des eingeholten Gutachtens das Fahrzeug veräußern kann, abgesehen davon, dass
dies hier unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens an einen - namentlich nicht bekannten
! - Restwerteverkäufer aus Holland geschah. Die Geschädigte ist aber verpflichtet, und
hierzu auch ohne weiteres und ohne großen finanziellen Aufwand in der Lage, sich bei
einigen Händlern der Umgebung nach deren Angeboten zu erkundigen, um jedenfalls
einen groben Überblick über den Marktwert des beschädigten Fahrzeug zu erhalten.
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Grundsätzlich kann von ihm auch verlangt werden, unmittelbar nach Kenntnisnahme
des Schadensumfanges das Fahrzeug dem Schädiger beziehungsweise seinem
Versicherer zu offerieren, bzw. die Schadensschätzung bekannt zu geben, um ggfls. auf
diesem Wege einen höheren Erlös und damit einen geringeren Schaden auf Seiten des
Schädigers zu erreichen.
Das Gutachten des Sachverständigen S1 zeigt, dass allein eine Nachfrage bei den
naheliegendsten Aufkäufern, nämlich den zugelassenen Rover- Händlern, A1 und A2 in
B und A in B2, Angebote von 1.000 bzw. 750 Euro ergeben hätten. Auch die Firma C
hätte 750 Euro geboten sowie die ebenfalls als Unfallwagenaufkäufer bekannte Firma
C2 800 Euro.
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Das Gericht geht mithin davon aus, dass der Kläger als Erlös jedenfalls den
arithmetischen Mittelwert zwischen dem Betrag von 1.000 Euro und dem Betrag von 750
Euro hätte erzielen können. Das bedeutet, dass 875 Euro realistisch zu erzielen waren.
Diesen Betrag muss sich der Kläger anrechnen lassen.
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Es ergibt sich folgende Schadensberechnung:
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a) Wiederbeschaffungswert: 6.391,15 Euro
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b) abzüglich Restwert: 875,00 Euro
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516,15 Euro
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c) zuzüglich Auslagenpauschale 20,45 Euro
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= 5.536,60 Euro
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abzüglich gezahlter 5.112,92 Euro
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verbleiben
423,68 Euro
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Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 und 708 Nr.11
ZPO.
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