Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006

AG Eschweiler: nachträgliche bewilligung, behörde, verfügung, befangenheit, zumutbarkeit, hilfeleistungspflicht, widerspruchsverfahren, aufwand, distanz, beratungsleistung

Amtsgericht Eschweiler, 46 UR II 22/06
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Abteilung 46
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
46 UR II 22/06
Schlagworte:
Zumutbarkeit einer Behördenberatung
Normen:
BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG § 25; SGB XI 7 Abs. 2
Leitsätze:
Auch bei ablehnenden Bescheiden der Pflegeversicherung wegen der
Einstufung in eine Pflegestufe ist die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes im Wege der Beratungshilfe nicht notwendig, weil es für
den Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Pflegekasse
aufzusuchen und sich dort über die Rechtsgrundlagen, die Gründe der
ablehnenden Entscheidung und die Erfolgsaussichten eines
Widerspruchs beraten zu lassen.
Tenor:
Die Beschwerde vom 12.05.2006 gegen den Beschluss der
Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.03.2006 wird
zurück gewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für eine sozialversicherungsrechtliche
Angelegenheit. Die Antragstellerin ist bei der BKK Pflegekasse Firmus pflegeversichert.
Im Laufe des Jahres 2005 stellte sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf
Pflegeleistung und die Anerkennung der Pflegestufe I. Mit Schreiben vom 25.05.2005
legte die Pflegekasse der Antragstellerin dar, weshalb sie nach der Auffassung der
Pflegekasse keinen Anspruch auf die begehrten Pflegeleistungen habe. Eine
Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete des Schreiben nicht. Die Antragstellerin suchte
daraufhin den anwaltlichen Rat der Rechtsanwälte W, T und T1 aus Aachen, die mit
Schriftsatz vom 28.06.2005 Widerspruch gegen das Schreiben der Pflegekasse vom
25.05.2005 einlegten. Nach Einsichtnahme in das Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenkasse nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin
den Widerspruch gegenüber der
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Pflegekasse zurück. Mit Antrag vom 30.06.2005, der beim Amtsgericht Eschweiler am
09.01.2006 eingereicht wurde, beantragte die Antragstellerin die nachträgliche
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Bewilligung der Beratungshilfe. In mehreren Schreiben, zuletzt mit der Verfügung vom
11.04.2006, wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass eine nachträgliche Bewilligung
von Beratungshilfe nicht beabsichtigt sei, weil die Notwendigkeit der Inanspruchnahme
eines Rechtsanwalts vorliegend zu verneinen sei. Die Antragstellerin habe zunächst die
Angelegenheit mit der zuständigen Pflegekasse zu erörtern und dort Auskünfte über die
Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs erhalten können. Mit
Beschluss vom 27.04.2006 wies die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin
zurück und half der nachfolgenden Erinnerung mit Schriftsatz vom 12.05.2006 nicht ab.
II.
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Die Erinnerung der Antragstellerin vom 12.05.2006, die durch den Schriftsatz vom
23.05.2006 näher begründet worden ist, hatte keinen Erfolg und wurde daher zurück
gewiesen.
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Gegen den zurück weisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.04.2006 findet
gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit
geringem Einkommen (BerHG) findet gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
Gewährung von Beratungshilfe zurück gewiesen wird, die Erinnerung statt.
Dementsprechend ist der Rechtsbehelf der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
12.05.2006, der dort als sofortige Beschwerde bezeichnet wird, als Erinnerung
entsprechend der vorgenannten Vorschrift auszulegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2
Rechtspflegergesetz (RpflG) steht dem Rechtspfleger die Möglichkeit der Abhilfe zu. Die
Rechtspflegerin hat der Erinnerung am 18.05.2006 nicht abgeholfen und daher die
Sache gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RpflG dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
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In der Sache blieb die Erinnerung der Antragstellerin ohne Erfolg. Denn die
Rechtspflegerin hat mit dem Beschluss vom 27.04.2006 zu Recht den Antrag der
Antragstellerin auf Bewilligung von Beratungshilfe zurück gewiesen.
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Der Antragstellerin stand kein Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe zu. Es fehlte
insoweit an der Notwendigkeit der Gewährung von Beratungshilfe, weil der
Antragstellerin andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen, § 1 Abs. 1 Nr.
2 BerHG.
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Grundsätzlich setzt die Gewährung von Beratungshilfe für die Wahrnehmung von
Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens u.a. voraus, dass der Rechtsuchende
bedürftig ist, ihm andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen und die
Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
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Die Gewährung von Beratungshilfe war hier der Antragstellerin jedenfalls deshalb zu
versagen, weil ihr andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen.
Voraussetzung für den Verweis des Antragstellers auf andere Hilfsmöglichkeiten sind
die Kostenfreiheit der anderen Hilfe für den Rechtsuchenden, die Geeignetheit und das
Erlaubtsein der Hilfe und die Zumutbarkeit (Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdnrn. 943). Hier standen der
Antragstellerin andere Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie konnte nämlich die
Beratungsleistung der Pflegekasse in Anspruch nehmen und damit zunächst sich die
Erfolgsaussichten für einen Widerspruch und die entsprechenden Rechtsgrundlagen
erläutern lassen.
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Allgemein ist jedenfalls bei einem Erstantrag bei einer Behörde eine anwaltliche
Beratung nicht notwendig, weil die Behörden grundsätzlich gemäß § 25
Verwaltungsverfahrensge-setz (VerwVfG) zur Hilfeleistung bei Anträgen und zu
Rechtsauskünften verpflichtet sind. Diese Hilfeleistungspflicht ergibt sich darüber hinaus
aus weiteren Spezialgesetzen. U.a. ergibt sich für die Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 2
StGB XI die Pflicht zur Aufklärung und Beratung der Versicherten über die Leistungen
der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger.
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Soweit bezüglich eines Erstantrags, bei dem der Betroffene der Behörde erstmals
gegenüber tritt und daher mit der Unvoreingenommenheit der Behörde rechnen kann, ist
die Inanspruchnahme der Behördenberatung grundsätzlich zumutbar. Dies gilt für das
Widerspruchsverfahren jedenfalls auch dann, wenn das Verhalten der Behörde in der
Vergangenheit nicht durch besondere Umstände im Einzelfall die Besorgnis der
Befangenheit nahe legt. Denn auch bei einem beabsichtigten Widerspruch und der
Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Behörde, die im übrigen
arbeitsteilig arbeitet und nicht stets durch denselben Sachbearbeiter vertreten werden
muss, die notwendige innere
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sachliche Distanz aufbringen wird und grundsätzlich auch dazu in der Lage ist, Fehler
einzugestehen, diese für den Betroffenen transparent zu machen und ggf. dem
Widerspruch abzuhelfen.
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Es ist daher dem Antragsteller zuzumuten, die Pflegekasse aufzusuchen und sich die
Gründe für die Ablehnung erläutern zu lassen und ggf. vor Ort auch ohne anwaltliche
Beratung die Entscheidungsgrundlage der Behörde einzusehen und sich selbst ein Bild
zu machen. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine
Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Solche Gründe ergeben sich aus dem
Schreiben der Pflegekasse vom 25.05.2005, bei dem dahin stehen kann, ob es sich
dabei tatsächlich um einen Bescheid handelte oder nicht. Vielmehr legt die Pflegekasse
nachvollziehbar dar, dass für die Einstufung der Antragstellerin in die Pflegestufe I die
Voraussetzungen deutlich nicht gegeben sind. Voraussetzung ist nämlich, dass im
Tagesdurchschnitt mindestens ein pflegerischer Aufwand von 45 Minuten angefallen ist.
Bei der Antragstellerin konnte der Medizinische Dienst offensichtlich jedoch bei der
pflegerischen Leistung lediglich einen Hilfsbedarf von 19 Minuten pro Tag ermitteln.
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Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 23.05.2006 vorträgt,
dass sie vermutlich mit der Pflegekasse gesprochen habe, rechtfertigt dieser Vortrag
eine Beweiserhebung gemäß § 5 BerHG i.V.m. § 12 FGG nicht, denn der Vortrag der
Antragstellerin ist unsubstantiiert, weil er gänzlich vage ist und auch nicht erkennen
lässt, dass die Antragstellerin sich konkret mit den die ablehnende Entscheidung der
Pflegekasse tragenden Gründen auseinander gesetzt und insbesondere Einblick in das
Gutachten des Medizinischen Dienstes genommen hat.
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Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Beratungshilfe
zurück zu weisen und die Erinnerung gegen den ablehnenden Beschluss der
Rechtspflegerin zurück zu weisen.
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Eschweiler, 01. Juni 2006
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