Urteil des AG Eschweiler vom 23.02.2010
AG Eschweiler (vernehmung von zeugen, eintritt des versicherungsfalles, mofa, zeitpunkt, höhe, vernehmung, schaden, akte, zpo, unfall)
Amtsgericht Eschweiler, 21 C 429/09
Datum:
23.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Abteilung 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 429/09
Schlagworte:
Regressanspruch des Versicherers; Frisieren eines Mofas;
Leistungsfreistellung
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; VVG § 117 Abs. 5, AKB § 2 b
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.549,17 € nebst 5 %-
Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten. Sie nimmt diesen wegen
erbrachter Versicherungsleistungen in Regress.
2
Am 12.07.2007 kam es in T auf der L-Straße/ N-Platz zu einem Verkehrsunfall, an dem
der Beklagte beteiligt war. Der Beklagte fuhr mit seinem Kleinkraftrad, dessen zulässige
Höchstgeschwindigkeit laut Betriebserlaubnis von 50 km/h auf 25 km/h gedrosselt sein
musste, auf dem Gehweg, wo er mit einem von der L-Straße ordnungsgemäß auf den N-
Platz abbiegenden PKW zusammenstieß. Das Kleinkraftrad wurde dabei zerstört, die
noch zu gebrauchenden Einzelteile wurden inzwischen verkauft. Der zum Zeitpunkt des
Unfallgeschehens 15-jährige Beklagte verfügte über eine Mofaprüfbescheinigung.
3
Die Klägerin regulierte den ihr gegenüber durch den Unfallgegner des Beklagten
geltend gemachten Schaden in Höhe von 2.549,17 €. Darüber hinaus zahlte sie für den
Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 49,98 €.
4
Mit Schreiben vom 13.09.2007 versagte sie dem Beklagten den Versicherungsschutz
und belehrte ihn gleichzeitig darüber, dass er den Versicherungsschutz für diesen
Schadensfall endgültig verliere, wenn er nicht binnen 6 Monaten den Anspruch
gerichtlich geltend mache. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht.
5
Schließlich forderte die Klägerin den Beklagten am 03.09.2008 schriftlich auf, einen
Betrag von 2.872,02 € bis zum 02.10.2008 zu zahlen. Da dies erfolglos blieb, beantragte
die Klägerin in gleicher Höhe den Erlass eines Mahnbescheides, welcher dem
Beklagten am 07.11.2008 zugestellt wurde. Nach erfolgtem Widerspruch macht die
Klägerin nunmehr die Forderung aus dem Mahnbescheid abzüglich 272,87 € geltend.
6
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe an seinem Kleinkraftrad die Drossel entfernt
sowie die Variomatic so verändert, dass sein Fahrzeug eine Geschwindigkeit von ca. 70
bis 80 km/h erreichte. Dementsprechend sei der Beklagte auch zum Unfallzeitpunkt
deutlich schneller als die zugelassenen 25 km/h gefahren.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.599,15 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Der Beklagte behauptet, sein Mofa nicht frisiert zu haben. Dies habe er auch nicht
gegenüber den Polizeibeamten vor Ort geäußert. Anlässlich seiner Vernehmung im
Polizeipräsidium habe er nochmals deutlich gemacht, dass er eine solche Aussage am
Unfallort niemals getätigt habe und sein Mofa die gesetzlich vorgeschriebenen 30 km/h
fahre.
12
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung
vom 02.02.2010 (Bl.51 f. d.A.) Bezug genommen.
13
Die Akten der Städteregion B (AZ: 06.055340.8.3306) wurde beigezogen, lag zu
Informations- und Beweiszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
14
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen
Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
17
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.549,17 €
aus übergegangenem Recht gemäß § 117 Abs.5 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 2b
Abs.1 c, Abs.2 AKB.
18
a) Unstreitig hat der Beklagte den Unfall vom 12.07.2007 schuldhaft verursacht, so dass
er sich eines begründeten Schadensersatzanspruchs seines Unfallgegners gemäß §§ 7
Abs.1, 18 Abs.1 StVG bzw. §§ 823 Abs.1, 249 BGB ausgesetzt sah.
19
Die Haftungspflicht des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen
muss vorliegend als zugestanden behandelt werden. Denn aus den Erklärungen des
Beklagten folgt nicht, dass ihn an der Kollision mit dem PKW kein Verschulden trifft. Ein
diesbezügliches Bestreiten geht weder aus der Klageerwiderung noch aus der
persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor. Anlässlich
beider Vorträge hat sich der Beklagte auf Ausführungen hinsichtlich des Frisierens
seines Mofas beschränkt. Der schuldhafte Verursachungsbeitrag an dem
Unfallgeschehen ist damit als zugestanden im Sinne des § 138 Abs.3 ZPO zu
behandeln. Da aber im Rahmen der Prüfung der Leistungsfreiheit des
Haftpflichtversicherers bezüglich der Folgen eines Verkehrsunfalls wegen der unter
Ziffer 2 noch auszuführenden Verletzung einer Fahrerlaubnisobliegenheit durch den
Versicherungsnehmer dieser bei dem sogenannten Kausalitätsgegenbeweis
nachweisen muss, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte (vgl.
AG Heidenheim, Urt. v. 07.08.1987- 1 C 648/86), reichte der schlüssige Klagevortrag
hinsichtlich der Leistungspflicht aus dem Unfallereignis aus, um einen
übergangsfähigen Anspruch zu begründen.
20
b) Da die Klägerin den somit in berechtigter Weise von dem Unfallgegner geltend
gemachten Schaden als Haftpflichtversicherung des Beklagten auch in voller Höhe
reguliert hat, sind die Ansprüche des Dritten gegen den Beklagten gemäß § 117 Abs.1
und 5 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ihrerseits ist zur Leistung
gegenüber dem Beklagten befreit.
21
Dies folgt aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nach § 2b
Abs.1 c, Abs.2 AKB. Danach ist der Versicherer zur Leistung gegenüber seinem
Versicherungsnehmer frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des
Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat.
22
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts die
Richtigkeit der klägerischen Behauptung fest, dass das Kleinkraftrad des Beklagten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles durch bauliche Veränderungen eine höhere
Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Beklagten, der
unstreitig lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche
Fahrerlaubnis hierfür fehlte.
23
aa) Bestätigung findet diese Behauptung insbesondere in der beigezogenen Akte der
Städteregion B. Danach hat der Beklagte sowohl am Unfallort als auch bei seiner
späteren polizeilichen Vernehmung im Polizeipräsidium selbst angegeben, sein Mofa
frisiert zu haben, indem er die Drossel herausgenommen und etwas an der Variomatic
verändert habe, so dass sein Mofa eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h erreiche
(Bl.5 d.A. 06.055340.8.3306). Wenn er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom
24.07.2007 diese Angaben noch dahingehend präzisierte, diese Veränderungen an
dem Roller in Form der Entfernung des Distanzrings und der Gasschieberdrossel selbst
vorgenommen zu haben und er zum Ende der Vernehmung ausdrücklich sein Bedauern
über das Frisieren des Rollers äußerte, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass sein
Kleinkraftrad zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles tatsächlich frisiert war.
24
Die Aussage des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141
ZPO, er habe weder vor Ort noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesagt, sein Mofa
frisiert zu haben, ist nicht glaubhaft. Zum einen sprechen die ausführlichen und mit
25
Details angereicherten Aufzeichnungen in der beigezogenen Akte gegen die Richtigkeit
seiner Behauptung. Dabei liegt die Möglichkeit fern, dass sowohl die den Unfall
aufnehmenden Polizisten vor Ort als auch die die spätere Vernehmung im
Polizeipräsidium durchführende Sachbearbeiterin Aussagen aufgenommen haben, die
der Beklagte so nicht getätigt haben will, zumal diese in ganz wesentlichen Punkten
übereinstimmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Richtigkeit der Aufzeichnung der
Beschuldigtenvernehmung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Danach hat er diese
selbst gelesen und genehmigt (Bl.23 d.A. 06.055340.8.3306). Auch dem damals 15-
jährigen Beklagten mussten die Folgen dieser Angaben bewusst sein.
bb) Darüber hinaus haben auch die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Zeugenaussage
dem Grunde nach bestätigen können, dass der Beklagte die umstrittenen Angaben bei
seiner Anhörung gemacht hat. Zwar hatten alle Zeugen nur noch schwache
Erinnerungen an das Unfallereignis, jedoch haben sie übereinstimmend bestätigt, dass
der Beklagte die schriftlich niedergelegten Aussagen so tatsächlich getätigt hat. Dabei
kann es dem Beweiswert dieser Aussagen keinen wesentlichen Abbruch tun, dass die
Zeugen sich an das, was konkret am Unfallort gesprochen wurde, nicht mehr erinnern
konnten und auch sie die entsprechenden Schlussfolgerungen lediglich auf Vorhalt aus
der beigezogenen Akte zogen.
26
Denn alle Zeugen haben bekundet, dass sie nur solche Angaben niederschreiben, die
auch tatsächlich gemacht werden. Glaubhaft ist dies auch deshalb, weil nach Aussage
des Zeugen X die Anzeige hier in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang zum Unfall geschrieben wurde. Zudem hat auch die Zeugin N1, indem
sie angab, von technischen Dingen keine Ahnung zu haben, nachvollziehbar erklärt,
dass die Begriffe Distanzring und Gasschieberdrossel von dem Beklagten im Rahmen
der Beschuldigtenvernehmung selbst genannt worden sind. Schließlich konnte sich die
Zeugin, ohne entsprechenden Vorhalt aus der Akte, noch daran erinnern, dass der
Beklagte nach den Aussagen der Unfallzeugen sehr schnell unterwegs gewesen sein
soll. Auch dies ist Indiz dafür, dass der Beklagte sein Mofa tatsächlich frisiert hat.
27
Wenn demgemäß zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Mofa zum
Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der vorgenommenen Veränderungen nicht der
Betriebserlaubnis entsprach, nach welcher dieses von einer Höchstgeschwindigkeit von
50 auf 25 km/h hätte gedrosselt sein müssen, folgt hieraus zugleich, dass der Beklagte
das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis führte.
Die Voraussetzungen des Freiwerdens der Klägerin nach § 2b Abs.1 c, Abs.2 AKB
lagen somit vor. Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten in Höhe von
2.549,17 € ist auf die Klägerin übergegangen.
28
2. Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 288 BGB.
29
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.09.2008 unter Fristsetzung bis zum
02.10.2008 zur Rückzahlung des an den Unfallgegner erstatteten Betrages aufgefordert.
Hinsichtlich der Zinshöhe wird der Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten verlangt werden, § 133 BGB (vgl. OLG Hamm,
NJW 2005, 2238).
30
3. Nicht ersetzt verlangen kann die Klägerin hingegen die ihr für den Auszug aus der
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten in Höhe von 49,98 €.
31
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. So
gehören zwar zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung
die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch
vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung
anzusehen sind, doch hat die Klägerin diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht.
Aus dem bloßen Vortrag, sie habe für den Auszug 49,98 € gezahlt, geht zum Beispiel
nicht hervor, wann sie diese Ausgaben getätigt hat. So kann dies bereits zu einem
Zeitpunkt geschehen sein, als die Ansprüche zwischen den hiesigen Parteien noch gar
nicht in Streit standen. Ein auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhender
Schaden kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden. Da ein kausaler
Schaden aber sowohl für Schadensansprüche aus § 280 Abs.1 BGB als auch für solche
aus Gründen des Verzugs nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB Voraussetzung ist, hat die
Klägerin einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt.
32
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs.2 Nr.1 und § 709 Satz
1 und 2 ZPO.
33
Der Streitwert wird auf 2.599,15 € festgesetzt, § 3 ZPO.
34
C
35