Urteil des AG Erkelenz vom 10.03.2009

AG Erkelenz: distorsion, vernehmung von zeugen, persönliches interesse, körperliche untersuchung, billige entschädigung, schmerzensgeld, belastung, kopfschmerzen, schleudertrauma, quittung

Amtsgericht Erkelenz, 6 C 93/07
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 93/07
Schlagworte:
Verkehrsunfall ,HWS Distorsion, Schmerzensgeld
Normen:
§§ 7, 11, 17 StVG
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu
1) einen Betrag in Höhe von 515,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.700,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.04.2006.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu
zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger
von den anteiligen Gebührenforderungen ihres Prozessbevollmächtigten
in Höhe von 312,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Kläger verlangen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis.
2
Am 19.12.2005 gegen 17:40 Uhr befuhr der Kläger zu 1) mit dem Pkw der Klägerin zu
1), VW Polo, amtliches Kennzeichen HS…, L 19 in Richtung Erkelenz. Die Klägerin zu
1) saß als Beifahrerin mit in dem Fahrzeug. Der Beklagte zu 1) befuhr die L 19 mit
seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz E 200 T,
amtliches Kennzeichen HS-…, in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Beim Abbiegen
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nach links in den Zubringer B 57 kollidierte der Beklagte zu 1) unter Missachtung der
Vorfahrt mit dem Klägerfahrzeug. Die Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen zu
100 % ist unstreitig.
Der Kläger zu 2) ließ seinen Pkw am 20.12.2005 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing.
… begutachten, welcher unter dem 29.12.2005 ein schriftliches Gutachten vorlegte. Am
28.12.2005 kaufte der Kläger zu 2) ein Ersatzfahrzeug und meldete dieses an.
4
Mit Schreiben vom 29.12.2005 machte die Klägerin zu 1) unter Fristsetzung bis zum
11.01.2006 folgende Schadenersatzpositionen geltend:
5
Standgebühren vom 19.12.2005 bis 21.01.2006 (340 € abzüglich Zahlung 50 €) 290 €
6
Umzulassungskosten (95 € abzüglich Zahlung 50 €) 45 €
7
Restbenzin 45 l (45 € abzüglich Zahlung 30 €) 15 €
8
Unkostenpauschale (25 € abzüglich Zahlung 20 €) 5 €
9
Behandlungskosten 68,59 €
10
Fahrtkosten 42,30 €
11
Attestkosten 50 €
12
Summe 515,89 €
13
Für Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die Klageschrift (Bl. 2 f. GA) Bezug
genommen. Insgesamt zahlte die Beklagte zu 2) auf die materiellen
Schadenersatzpositionen außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 2.136,98 €.
Insoweit wird im einzelnen Bezug genommen auf die Auflistung in der Klageerwiderung
(Bl. 38 GA). Die Zahlung des oben stehenden Restbetrags in Höhe von 515,89 € lehnte
die Beklagte zu 2) ab.
14
Ferner wurde die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.03.2006 unter Fristsetzung bis
zum 10.04.2006 erfolglos zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.700 € zu
Gunsten der Klägerin zu 1) und in Höhe von 2.500 € zu Gunsten des Klägers zu 2)
aufgefordert.
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Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) habe durch den Unfall folgende Verletzungen
erlitten: Prellung des Thorax, Knieprellung links mit Hämatom, Verstauchung und
Zerrung der Halswirbelsäule mit Dysästhesien, Schwindel und Kopfschmerzen. In der
Zeit vom 20.12.2005 bis zum 20.01.2005 sei die Klägerin zu 1) arbeitsunfähig gewesen.
Die Verletzungen der Klägerin zu 1) seien besonders schmerzhaft gewesen, und das
Atmen sei anfangs nur mit Schmerzen möglich gewesen. Ferner habe die Klägerin zu 1)
unter Schlafstörungen und Angstzuständen gelitten und habe auch noch heute Angst in
bestimmten Verkehrssituationen. Weiter behaupten die Kläger, der Kläger zu 2) habe
folgende Verletzungen erlitten: Schädelprellung, HWS-Schleudertrauma, BWS-
Distorsion, Schulterdistorsion, Dysästhesien linker Arm und Distorsion linker Mittelfinger
erlitten. Für die Zeit vom 19.12.2005 bis zum 24.12.2005 sei der Kläger zu 2)
arbeitsunfähig gewesen. Er habe bis Mitte Februar unter unfallbedingten Schmerzen
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gelitten, jedoch dennoch gearbeitet, weil er den Verlust seiner Anfang Dezember 2005
angetretenen neuen Arbeitsstelle befürchtet habe.
Weiter behaupten die Kläger, die noch geltend gemachten materiellen Schäden seien
der Klägerin zu 1) tatsächlich entstanden.
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Die Kläger beantragen,
18
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 515,89 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.01.2006 zu zahlen.
19
20
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie jeweils ein
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.04.2006 zu zahlen.
21
22
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den anteiligen
Gebührenforderungen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 312,97 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung freizustellen.
23
24
Die Beklagten beantragen,
25
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der Kläger zu 2) habe sein Fahrzeug bei dem Integrations-
und Bildungsverein e.V. in Hückelhoven kostenlos unterstellen können. Durch die
Unterstellung habe der Kläger zu 2) gegen seine Schadensminderungspflicht
verstoßen, weil sein Pkw nur noch einen Restwert von 50 € gehabt habe und deshalb
hätte verschrottet werden können. Ferner sind sie der Ansicht, die Kläger hätten im
Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit im Tank befindliches Restbenzin
umfüllen müssen. Mit den vorgerichtlich gezahlten Beträgen in Höhe von 50 € für die
Standgebühren und in Höhe von 30 € für das Restbenzin rechnen die Beklagten auf.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten sind die Beklagten der Auffassung,
diese hätten teilweise vermieden werden können. Ferner sei ein Betrag in Höhe von
0,20 € pro gefahrenem Kilometer ausreichend. Wegen der Rechtsanwaltskosten sei den
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Klägern kein Schaden entstanden, da sie diese noch nicht gezahlt hätten bzw.
sicherlich über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, auf welche die
Ersatzansprüche gemäß § 67 VVG a. F. übergegangen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2007 (Bl. 56 ff.
GA) durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 10.09.2007 (Bl. 81 ff. GA) sowie vom 05.11.2007 (Bl. 105 ff.
GA) und die schriftlichen Zeugenaussagen (Bl. 100 ff. GA, Bl. 112 GA, Bl. 115 ff. GA)
sowie die Sachverständigengutachten vom 24.04.2008 (Bl. 144 ff. GA) und vom
20.12.2008 (Bl. 217 ff. GA) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der
Kreispolizeibehörde Heinsberg zum Aktenzeichen … hat das Gericht zu
Beweiszwecken beigezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen
Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
29
Entscheidungsgründe
30
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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I.
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Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung verbleibenden
materiellen Schadenersatzes in Höhe von 515,89 € sowie eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 1.700 €; der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 €. Die Ansprüche folgen hinsichtlich des
Beklagten zu 1) aus den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus den
§§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F bzw. i.V. mit §§ 115 VVG, 1 PflVG n. F.
33
Die Haftung der Beklagten zu 100 % für das streitgegenständliche Unfallgeschehen aus
§ 7 StVG ist dem Grunde nach unstreitig.
34
a)
35
Gemäß § 11 S. 2 StVG können die Kläger wegen der erlittenen
Nichtvermögensschäden billige Entschädigung in eingangs bezifferter Höhe verlangen.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass
die Klägerin zu 1) durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Prellung des
Thorax, eine Knieprellung links mit Hämatom sowie eine Verstauchung und Zerrung der
Halswirbelsäule 1. Grades verbunden mit Schwindel, Kopfschmerzen und Dysästhesien
erlitt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 20.01.2005
führte. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu 2) infolge des
Verkehrsunfalls eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma 1. Grades sowie eine
BWS-Distorsion erlitt, mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 19.12.2005
bis 24.12.2005, wobei die Schmerzen mit abnehmender Intensität bis Mitte Februar
2006 andauerten.
37
Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt auch bei HWS-Verletzungen den
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strengen Regelungen des Vollbeweises. Danach hat das Gericht unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche
Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche
Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und
auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet
Eine "Harmlosigkeitsgrenze" für Geschwindigkeitsänderungen unterhalb derer prima
facie eine Schadenskausalität ausgeschlossen wäre, existiert nicht (vgl. BGH
NJW 2003, 1116).
Der technische Sachverständige … hat anhand der an den Unfallfahrzeugen
vorhandenen Beschädigungen sowie einer Kollisionsanalyse unter Heranziehung der
Ergebnisse von Crash-Tests mit Versuchsfahrzeugen und -personen ermittelt, dass die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Fahrzeugquerrichtung unabhängig von
den Sitzpositionen zwischen ca. 8 und 10 Kilometer pro Stunde gelegen habe. Die auf
den Kläger zu 2) einwirkende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nach vorne
links habe zwischen ca. 23 und 28 km/h betragen. Dabei habe der Kläger zu 2)
zunächst eine Bewegung nach vorne links ausgeführt. Aufgrund der stoßzugewandten
Sitzposition des Klägers zu 2) und der ermittelten Belastungshöhe in
Fahrzeugquerrichtung sei es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger mit dem Kopf im
Bereich der Seitenscheibe oder des oberen Tür- bzw. Dachholms angestoßen sei. Auf
der Sitzposition der Klägerin zu 1) habe die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung nach vorne links ca. 25-31 km/h betragen. Aufgrund der
stoßabgewandten Sitzposition sei es auszuschließen, dass die Klägerin zu 1) einen
Kopfanstoß gegen Fahrzeuginnenraumteile erlitten haben könne. Wenn der
Beifahrersitz in einer weiter vorn gelegenen Rastposition gewesen sei, sei ein
Knieanstoß gegen das Armaturenbrett nach den Crash-Tests darzustellen. Sofern von
einer Vollbremsung auszugehen sei, so könnte die Geschwindigkeitsänderung während
der Kollision in Fahrzeuglängsrichtung auf Höhe des Fahrers des Platzes zwischen ca.
23:00 Uhr 29 km/h und im Bereich des Beifahrersitzplatzes zwischen 26 und 32 km/h
gelegen haben. Den umfassend begründeten und einleuchtenden Ausführungen des
Sachverständigen hätte schließt sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich an.
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Anknüpfend an die Befunde des technischen Sachverständigen, die von den Klägern
vorgelegten ärztlichen Atteste sowie die mündlichen und schriftlichen Aussagen der
Zeugen Dr. … und Dr. .., beurteilte der Sachverständige Dr. … die Plausibilität des
Vorliegens und der Unfallursächlichkeit der klägerseits behaupteten Verletzungen unter
medizinischen Gesichtspunkten. Hierzu nahm er insbesondere eine eigene körperliche
Untersuchung nebst Röntgenbefunderhebung der Kläger vor.
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Hinsichtlich der Klägerin zu 1) stellte der Sachverständige … fest, dass diese sehr
wahrscheinlich bei dem Unfall eine HWS-Distorsion entsprechend dem Schweregrad I
in der Einteilung nach Erdmann sowie eine Thoraxprellung erlitten habe, die zu einer
hierauf zurückzuführenden, einige Wochen anhaltenden Beschwerdesymptomatik mit
Kopf- und Nackenschmerzen geführt habe. Im Rahmen der HWS-Distorsion könne es
auch zu Dysästhesien im linken Arm im Sinne pseudoradikulärer
Schmerzausstrahlungen gekommen sein. Zwar handele es sich bei den von den
Zeugen Dr. … und Dr. … festgestellten Schmerzen bzw. Verhärtungen im Bereich des
Nackens und Brustkorbes um subjektiv gefärbte Befunde, welche für sich genommen
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unspezifisch seien. Jedoch sei die Klägerin zu 1) bei einer kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung von 25-31 km/h einer Belastung deutlich oberhalb des
Toleranzbereichs der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von etwa 15-20
km/h ausgesetzt gewesen, innerhalb dessen nach dem gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand in der Regel Verletzungen beim Frontalaufprall im
Bereich der Halswirbelsäule nicht zu erwarten seien. Damit sei die Klägerin zu 1) einer
Belastung ausgesetzt gewesen, die auch ohne die Annahme weiterer Besonderheiten
geeignet gewesen sei, zu einer Zerrung der Halswirbelsäule zu führen. Aus
medizinischer Sicht sei die Belastung ebenfalls geeignet gewesen, zu einer
Weichteilquetschung des vorderen Brustkorbes durch den Sicherheitsgurt ohne
äußerlich erkennbare Gurtmarken zu führen. Ferner gelangte der Sachverständige zu
dem Ergebnis, dass die von dem Zeugen Dr. … geschilderte Blutergussverfärbung am
linken Knie unter Berücksichtigung der von den technischen Sachverständigen
festgestellten Belastungen, welcher zudem abhängig von der Stellung des
Beifahrersitzes einen Anprall des linken Knies der Klägerin für darstellbar befand,
zwanglos mit der Annahme vereinbar sei, dass die Klägerin bei dem Unfall ein
Hämatom am linken Knie erlitten habe.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) gelangte der Sachverständige … zu dem Schluss, dass
dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eine Schädelprellung mit
Prellmarke am Kopf erlitten habe. Aus medizinischer Sicht bestünden hieran angesichts
der durch Dr. … attestierten Prellmarke links seitlich am Schädel, welche spezifisch für
eine Schädelprellung sei, sowie der hohen kollisionsbedingten Belastungswerte, bei
welchem der technische Sachverständige einen Kopfanstoß des Klägers zu 2) für sehr
wahrscheinlich gehalten habe, keine Zweifel. Wahrscheinlich habe sich der Kläger zu 2)
bei dem Unfall auch eine Distorsion der Halswirbelsäule entsprechend dem
Schweregrad I in der Einteilung nach Erdmann sowie eine Distorsion der oberen
Brustwirbelsäule zugezogen. Hierfür sprächen aus medizinischer Sicht ebenfalls – auch
wenn die ärztlichen Befunde insoweit unspezifisch seien – die hohen bei der Kollision
aufgetretenen Belastungswerte. Hingegen gebe es keine objektiven Hinweise auf eine
Prellung oder Distorsion des linken Ellbogengelenks oder des linken Mittelfingers. Eine
Schulterdistorsion würde insbesondere eine äußere, hohe Gewalteinwirkung auf die
Schulter im Sinne einer passiven Bewegung der Schulter über ihre physiologischen
Bewegungsgrenzen hinaus voraussetzen Objektive ärztliche Befunde hierfür seien nicht
dokumentiert. Auch dem technischen Sachverständigengutachten könne nicht
entnommen werden, dass eine direkte Gewalteinwirkung auf den Ellbogen oder den
Mittelfinger stattgefunden haben könne. Nach dem medizinischen Kenntnisstand seien
daher verletzungsmechanisch keine Anhaltspunkte für entsprechende Verletzungen
vorhanden. Auch die von dem Kläger zu 2) beklagten Dysästhesien im linken Arm
stellten einen subjektiven, unspezifischen Befund dar. Es könne sich hierbei um
Auswirkungen einer Zerrung der Halswirbelsäule handeln, aber auch um Folgen einer
von dem Kläger zu 2) angegebenen Nerveinklemmung am linken Ellbogen handeln,
wegen derer der Kläger zu 2) nach seinen Angaben bereits im Januar 2005 operiert
worden sei. Aus medizinischer Sicht bestünden auch in soweit keine hinreichend
gesicherten Erkenntnisse für eine Unfallkausalität der Verletzung.
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Schließlich erachtete der Sachverständige … auch die von den Klägern behaupteten
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für zwanglos nachvollziehbar aufgrund der unfallbedingten
Verletzungen.
43
Auch den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen … schließt sich das Gericht
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in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat den Akteninhalt umfassend
berücksichtigt und gewürdigt. Es erscheint nachvollziehbar, dass auch wenn die
attestierten Befunde für sich genommen unspezifisch für unfallbedingte Verletzungen
sein mögen, diese jedenfalls unter Heranziehung der Besonderheiten der
Unfallkonstellation, namentlich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die
Annahme einer Unfallkausalität wahrscheinlich machen. Insofern muss es für die
Überzeugungsbildung genügen, wenn wie vorliegend jedenfalls keine abgesicherten
Umstände vorliegen, die vor diesem Hintergrund plausibel erklären würden, dass die
Kläger ohne den Unfallzusammenhang zu diesem Zeitpunkt Beschwerden gehabt oder
entwickelt hätten. Für die Unfallbedingtheit einer Schulterdistorsion, Distorsion des
linken Mittelfingers und HWS-bedingter Dysästhesien des Klägers zu 2) bestehen
hingegen keine hinreichenden objektiven Indizien. Insbesondere hat der
Sachverständige Hesse nicht ausgeführt, dass die Verletzungen der Schulter und des
Mittelfingers durch ein Festhalten am Lenkrad zu erklären sein könnten.
Den Klägern steht mithin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes zu.
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Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts
unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der
Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und
Dauer der eingetretenen Folgen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen
Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen und ihn in die Lage
versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen
Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Das Gericht muss sich um eine
dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemühen. Dazu hat es alle hierfür
maßgeblichen Umstände zu erforschen, wobei es nicht gegen Erfahrungssätze
verstoßen und nur bei besonderer Begründung die in der Rechtsprechung in
vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge unterschreiten oder überschreiten darf
(OLG Frankfurt, Urt. v. 21. März 1990, 7 U 126/88, www.jurisweb.de Rn. 31 = NJW-RR
1990, 990). Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht unabhängig von den
stets zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalls danach zu beachten, dass
vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben. Da
verbindliche Kataloge fehlen, kommen als Orientierungsmaßstab neben der eigenen
Rechtsprechung des eigenen Gerichts die auf einer Auswertung zahlreicher
Gerichtsentscheidungen beruhenden "Schmerzensgeldtabellen" in Betracht
(MüKo/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 253 Rn. 37). Dabei ist auch ein zögerliches
Regulierungsverhalten der Versicherung maßvoll bei der Schmerzensgeldbezifferung
zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, VersR 2007, 259; OLG Naumburg, VersR 2008,
652).
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Gemessen an diesen Kriterien ist hier ein Schmerzensgeld von 1.700,00 EUR für die
Klägerin zu 1) und von 2.500 € für den Kläger zu 2) angemessen. Zu berücksichtigen ist
bei der Klägerin zu 1), dass diese unzweifelhaft sehr schmerzhafte Verletzungen erlitten
hat, die insbesondere hinsichtlich der Zerrung der Halswirbelsäule zum Schwindel,
Kopfschmerzen und Dysästhesien geführt haben, welche die Lebensfreude der Klägerin
zu 1) in besonderem Maße beeinträchtigt haben müssen. Dabei war die Klägerin zu 1)
verletzungsbedingt insgesamt einen Monat arbeitsunfähig. Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1) unter Schlafstörungen und Angstzuständen litt,
was sie so auch gegenüber dem Zeugen Dr. …nach dessen Aussage äußerte. Gleiches
gilt für die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) heute noch mit Angst auf bestimmte
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Verkehrssituationen reagiert, auch wenn länger währende physische Schäden nicht
festzustellen sind. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) ist zu berücksichtigen, dass dieser
eine ebenfalls schmerzhafte Schädelprellung sowie nicht nur ein HWS-
Schleudertrauma, sondern zusätzlich eine BWS-Distorsion erlitten hat. Der Kläger zu 2)
war zwar nur für eine knappe Woche krankgeschrieben. Allerdings erscheint es dem
Gericht angesichts der festgestellten Verletzungen nachvollziehbar, dass er, um den
Verlust seiner erst kürzlich angetretenen Arbeitsstelle bei der Müllabfuhr zu vermeiden,
trotz Schmerzen zur Arbeit gegangen ist. Auch seine Beschwerden erstrecken sich
mithin auf einen Zeitraum, der deutlich über eine Woche hinausreicht. Bezüglich des
Klägers zu 2 sind zwar eine Schulterdistorsion und eine Distorsion des linken
Mittelfingers nicht nachgewiesen. Dies fällt allerdings nach Auffassung des Gerichts
angesichts der deutlich schwereren übrigen Verletzungen nicht maßgeblich ins
Gewicht.
Erschwerend zulasten der Beklagten ist ferner bei der Schmerzensgeldbemessung zu
berücksichtigen, dass diese über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren keinerlei
Schmerzensgeldzahlung für notwendig befunden haben, obwohl die Kläger Atteste über
ihre Verletzungen vorgelegt hatten und aus den Lichtbildern des Sachverständigen Fox
unschwer ersichtlich war, wie heftig der Aufprall der unfallbeteiligten Fahrzeuge
gewesen sein muss. Nicht einmal nach Vorlage des gerichtlich eingeholten technischen
Sachverständigengutachtens, welches ganz erhebliche kollisionsbedingte Belastungen
bei dem Unfallgeschehen konstatierte, haben sich die Beklagten nur ansatzweise zu
einer Zahlung veranlasst gesehen. Soweit die Beklagten die Verletzungen der Kläger
unter Hinweis darauf bestritten haben, dass diese ausweislich eines Lichtbildes in dem
Sachverständigengutachten Fox bei der Besichtigung des Klägerfahrzeuges am
20.12.2005 zugegen gewesen seien, kann dies nur als zynisch bezeichnet werden.
Glücklicherweise waren die Verletzungen der Kläger nicht so geartet, dass diese nicht
mehr laufen konnten, sondern ihnen das Laufen – wenn auch unter Schmerzen – noch
möglich war. Die Gesamtumstände unter Berücksichtigung des zögerlichen
Regulierungsverhaltens der Beklagten sowie eingedenk der Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldes lassen eine Erhöhung der Schmerzensgeldansprüche auf die von
den Klägern von Beginn an begehrten Beträge sachgerecht und angemessen
erscheinen.
48
Mit der Bemessung des Schmerzensgeldes in dieser Höhe befindet sich das Gericht
auch im Einklang mit einschlägigen anderen Gerichtsentscheidungen. Insoweit ist
hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf die Entscheidungen Nrn. 373, 379 und 494 in der
Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 27. Auflage, zu verweisen. Dort haben
die Gerichte für HWS-Distorsionen sowie weitere Verletzungen vergleichbarer Intensität
Schmerzensgelder zwischen 1.250 € und 1.500 € zugesprochen. Hinsichtlich des
Klägers zu 2) ist auf die unter den Nrn. 630, 663 und 683 zitierten Entscheidungen
Bezug zu nehmen. In diesem wurde bei einer Kombination eine HWS-Distorsion und
einer BWS-Distorsion sowie weiteren Verletzungen ein Schmerzensgeld von 2.000 bis
2.250 € für angemessen erachtet. Die Erhöhungen im Streitfall gegenüber den zitierten
Urteilen rechtfertigen sich insbesondere aus dem Regulierungsverhalten der Beklagten.
49
b)
50
Die Klägerin zu 1) hat ferner Anspruch auf Zahlung restlicher Standgebühren in Höhe
von 290 €.
51
Der Zeuge …hat insoweit glaubhaft bekundet, dass der Kläger zu 2) darum gebeten
habe, den beschädigten Pkw auf dem Gelände des … e.V. in Hückelhoven unterstellen
zu dürfen. Nur Mitgliedern des Vereins habe dieser Parkplatz an sich auf Nachfrage zur
Verfügung gestanden, wofür diese teilweise Spenden geleistet hätten. Mit dem Kläger
zu 2) sei eine Zahlung von 10 € pro Tag vereinbart worden, wobei der Pkw bis zum
21.01.2006 auf dem Grundstück gestanden habe. Bei dessen Zahlung habe es sich
nicht um eine Spende, sondern um ein Entgelt für die Zurverfügungstellung des
Parkplatzes gehandelt, was als wegen der Quittung auch so angegeben und von dem
Schatzmeister des Vereins verbucht worden sei. Die bezeichnete Quittung hat die
Klägerin zu 1) auch vorgelegt (Bl. 6 GA). Diesen detaillierten und widerspruchsfreien
Ausführungen des Zeugen schenkt das Gericht uneingeschränkt Glauben. Ein
besonderes persönliches Interesse des Zeugen an einem Obsiegen der Kläger im
Prozess, welches die Aussage zu ihren Gunsten beeinflusst haben könnte, ist nicht
ersichtlich.
52
Die Klägerin zu 1) war auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten gemäß § 254
Abs. 2 BGB nicht gehindert, ihr Fahrzeug auf Kosten der Beklagten bis zum 21.01.2006
auf dem Vereinsparkplatz abzustellen. Denn alleine die Erstellung des
Sachverständigengutachtens dauerte bis zum 29.12.2005. Ferner haben die Kläger
unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass sie das Fahrzeug noch eine
Weile für eine Begutachtung durch die Beklagte zu 2) zur Verfügung halten wollten, um
etwaigen Einwendungen gegen die Schadenshöhe begegnen zu können. Diese
Besorgnis einer Beanstandung der geltend gemachten Schäden war, wie das
Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) zeigt, offensichtlich auch nicht unbegründet.
Insofern verfängt auch nicht das Argument der Beklagten, dass das Fahrzeug nunmehr
unstreitig nur noch einen Restwert von 50 € hatte.
53
Ferner sind der Klägerin verbleibende Umzulassungskosten in Höhe von 45 € zu
zahlen. Die Umzulassungskosten sind auch tatsächlich angefallen und nicht nur fiktiv,
da die Klägerin zu 1) unstreitig am 28.12.2005 ein Ersatzfahrzeug gekauft und dieses
angemeldet hat.
54
Des Weiteren hat die Klägerin zu 1) noch Anspruch auf Ersatz von 15 € für das in dem
verunfallten Fahrzeug verbliebene Restbenzin. Die Klägerin zu 1) hat insoweit
unwidersprochen vorgetragen, dass sie zwar am Unfalltag nur 29,46 l getankt habe.
Allerdings habe sie dabei das Fahrzeug voll getankt, so dass mindestens 45 l in den
Tank gewesen seien. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
Somit ergibt sich ein Schadenersatzbetrag in Höhe von mindestens 45 l x 1,189 € =
53,50 €, auf welchen die Beklagte zu 2) vorgerichtlich lediglich 30 € gezahlt hat. Auch
insoweit fällt der Klägerin zu 1) kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht zur
Last. Es ist nämlich unstreitig geblieben, dass die Extraktion des noch in dem Tank
verbliebenen Benzins höhere Kosten verursacht hätte, als dessen Sachwert ausmachte.
55
Überdies kann die Klägerin zu 1) weitere 5 € Unkostenpauschale verlangen. Insgesamt
ist nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO für die Mühewaltung zur
Regulierung eines Verkehrsunfalls eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 €
angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 135).
56
Auch auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 68,59 € hat die
Klägerin zu 1) Anspruch. Ohne weiteres ist nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1) für
das Aufsuchen des …-Krankenhauses in Erkelenz sowie des Zeugen Dr. .. jeweils 10 €
57
Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V entrichten musste. Dies haben die Zeugen
auch so bestätigt. Die Klägerin zu 1) hat hierzu ferner die auf Bl. 15 GA befindlichen
Belege vorgelegt. Ferner hat der Zeuge … bekundet, dass für ein Rezept, wenn keine
Befreiung von Zuzahlungen bestehe, eine Zuzahlung von 10 € pauschal sowie 10 % der
Behandlungskosten erforderlich sei. Hierfür stelle er in der Regel Quittungen aus, die
zur Einreichung bei der Krankenkasse oder Versicherung gedacht seien. Insofern
bestätigte der Zeuge, dass die auf Bl. 14 GA abgelichteten Quittungen von ihm
stammten und für Fango und Massage bzw. eine Krankengymnastikbehandlung
angefallen seien. Die Angaben des Zeugen überzeugen das Gericht. Insbesondere
erklären sie auch die notwendige Zuzahlung von 10 € für die am 20.12.2005 erworbene
Medikamente gemäß der Quittung auf Bl. 13 GA.
Weiter hat die Klägerin zu 1) Anspruch auf Ersatz und 42,30 € Fahrtkosten. Hierbei sind
in insgesamt 141 km zu je 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Zu
ersetzen sind insbesondere 15 km für die Rückfahrt nach dem Unfall von Erkelenz nach
Hückelhoven, da die Klägerin zu 1) nach Hause gelangen musste. Dass die Klägerin
unabhängig von dem Unfall hätte nach Hause fahren wollen, haben die Beklagten ins
Blaue hinein behauptet, so dass ihr Vortrag unbeachtlich ist. Unzweifelhaft und ins
Blaue hinein bestritten ist auch, dass am 22.12.2005 und 27.12.2005
Nachuntersuchungen im Krankenhaus in Erkelenz erfolgt sind, welche einer
Fahrtstrecke von jeweils 30 km notwendig machten, da dies ohne weiteres den
medizinischen Gepflogenheiten entspricht. Angesichts der Verletzungen bedarf es auch
keines weiteren Beleges dafür, dass die Klägerin zu 1) insgesamt 18
Massagebehandlungen erhalten hat. Diese Behandlungen erfolgten offensichtlich durch
den Zeugen …, welcher in Ratheim ansässig ist, so dass eine Fahrtstrecke von jeweils
2 km für Hin- und Rückfahrt nachvollziehbar ist. Ohne Verstoß gegen ihre
Schadensminderungspflicht durfte die Klägerin zu 1) auch am 19.01.2005 eine
Bescheinigung aus dem Krankenhaus in Erkelenz abholen. Es ist nicht ersichtlich, ob
und wie sich die Klägerin zu 1) die Bescheinigung auch preisgünstiger hätte zuschicken
lassen können. Bezüglich der Höhe der Kilometerkosten orientiert sich das Gericht an §
5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG.
58
Schließlich hat die Klägerin zu 1) Anspruch auf Zahlung von Attestkosten in Höhe von
50 €. Diese betrachtet das Gericht aufgrund der vorgelegten Quittungen (Bl. 16 GA) als
unstreitig, zumal die Beklagten die Attestkosten lediglich wegen Nichtüberreichung der
Quittungen und unter Vorbehalt weiteren Vortrags bestritten hatten. Unabhängig davon
hat der Zeuge … glaubhaft bekundet, dass es sich um Quittungen für zwei von ihm
ausgestellte Atteste handele.
59
Mangels Überzahlungen der Beklagten zu 2) ist für Aufrechnungen kein Raum.
60
III.
61
Ferner haben die Kläger Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Freistellung von
den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert
von 6.336,98 €, welcher der Summe der gesamten bereits regulierten und nicht
regulierten Ersatzansprüche entspricht. Sie können Zahlung von Gebühren in Höhe
einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gem. Nr.
7002 VV RVG zuzüglich 16% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG verlangen, was
einem Betrag von 719,20 € entspricht. Diese vorgerichtlichen Gebühren stehen den
Klägern an sich auch ungekürzt zu. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden,
62
dass soweit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen
desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sich nicht die bereits
entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen
Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert (BGH NJW 2007, 2049). Die Kläger
haben sich allerdings noch in Unkenntnis dieser Rechtsprechung zulässigerweise auf
die Geltendmachung eines Teilbetrages von 312,97 € beschränkt.
Die Befreiungsansprüche der Kläger scheitern auch nicht daran, dass diese keinen
Schaden erlitten hätten. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit in Gestalt der
Gebührenforderung ihres Rechtsanwalts stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden
gemäß § 249 BGB dar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, vorb v § 249, Rn. 46).
Die Behauptung der Beklagten, die Kläger seien rechtsschutzversichert, so dass gemäß
§ 67 VVG a. F. die Ersatzansprüche auf ihre Versicherung übergegangen seien, ist ins
Blaue hinein aufgestellt. Die Beklagten haben nicht einmal substanziiert behauptet,
dass eine Rechtsschutzversicherung tatsächlich gezahlt hätte.
63
Die Verzugszinsansprüche der Kläger folgen aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
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IV.
65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
66
Der Streitwert beträgt 4.715,89 € (Klageantrag zu 1: 515,89 €; Klageantrag zu 2:
1.700,00 €; Klageantrag z u 3: 2.500,00 €).
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