Urteil des AG Erkelenz vom 03.12.2004

AG Erkelenz: klagerücknahme, rechtshängigkeit, entstehung, rechtspflege, einzelrichter, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Amtsgericht Erkelenz, 14 C 430/04
03.12.2004
Amtsgericht Erkelenz
Einzelrichter
Beschluss
14 C 430/04
ZPO § 269
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Rechtspflege und
Gerichtsverfahrensrecht
Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt
es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an.
Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die
Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren
zu entscheiden.
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Die Kosten sind nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger dem Grunde nach aufzuerlegen.
Dabei ist unerheblich, wann sich die Beklagtenvertreter bestellt haben, abgesehen davon,
dass Klagerücknahme und Bestellungsschriftsatz gleichzeitig bei Gericht eingegangen
sind. Voraussetzung für die Kostenentscheidung ist lediglich, dass der Kläger die Klage
zurückgenommen hat und dies nicht erfolgt ist, weil der Anlass zur KIageerhebung vor
Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist zunächst nicht zu befinden. Allerdings
dürfte es wohl grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Beklagten eine
Erklärung abgegeben haben, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sie einen Anwalt
beauftragt haben, da der Vergütungsanspruch des Anwalts mit der Beauftragung entsteht.
Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht an, da diese im
Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist.