Urteil des AG Erkelenz vom 27.01.2003

AG Erkelenz: minderung, hafen, verschulden, abreise, anzeige, vollstreckung, hinterlegung, sicherheitsleistung, nacht, fahren

Amtsgericht Erkelenz, 14 C 464/03
Datum:
27.01.2003
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 464/03
Normen:
BGB §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4
Leitsätze:
Beginnt eine Kreuzfahrt mit einem zweitägigen Aufenthalt im
Trockendock, rechfertigt dies auch bei Angebot eines Ersatzprogramms
eine Minderung des Reisepreises.
Bei der Berechnung der Minderung ist von dem auf den Zeitraum der
Beeinträchtigung anteilig entfallenden Reisepreis auszugehen.
Dass infolge der Verkürzung der Kreuzfahrt Häfen nicht angelaufen
werden können, ist bei der Berechnung der Minderung zu
berücksichtigen, rechtfertigt aber nicht unabhängig davon eine weitere
Minderung.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.251,10 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die
Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.Der Klägerin wird
nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet..
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um Minderungsansprüche in Bezug auf eine von der Beklagten
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angebotene Kreuzfahrt.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt auf der MS X von Genua aus mit
der Reiseroute Kanarische Inseln, Madeira und Marokko für zwei Personen; die
Kreuzfahrt sollte am 3. März 2003 beginnen, die Rückkehr nach Genua war für den 17.3.
geplant. Der reine Reisepreis für die Kreuzfahrt betrug 7.298,00 EUR, hinzu kamen
Kosten für eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie insgesamt sechs Landausflüge
(Barcelona, Cadiz, Casablanca, Agadir, Lanzarote und Las Palmas).
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Im Hafen von Genua kam es zu einer Beschädigung des Schiffes, so dass dieses in ein
Trockedock verbracht werden musste. Das Schiff befand sich daher vom 3.3. bis zum
frühen Morgen des 6.3. im Trockendock und lief erst am 6.3.2003 gegen 2.00 Uhr
morgens aus. Das Schiff lief dann wegen der Verkürzung der Reisezeit unmittelbar
Casablanca an, so dass insgesamt die Häfen Barcelona, Cadiz und Las Palmas nicht
angelaufen wurden. Die Beklagte bot während der Liegezeit im Trockendock am 4.3.
eine Stadtrundfahrt in Genua und am 5.3. einen Ausflug nach Monaco ohne Berechnung
an.
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Die Kosten für die ausgefallenen Landausflüge erstattete die Beklagte. Die Klägerin
verlangte mit Schreiben vom 31. März von der Beklagten eine Minderung des
Reisepreises. Mit Schreiben vom 12.6.2003 mahnte sie die Zahlung des von ihr auf
1.575,60 EUR bezifferten Betrages letztmalig an.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Wert der Reise sei durch die Verzögerung der Abreise
und die drei nicht angelaufenen Häfen um mindestens 20% gemindert.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.575,60 EUR nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, der objektive Wert der Reise sei nicht gemindert gewesen. Ferner behauptet
sie, an der Havarie des Schiffes treffe sie kein Verschulden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat auch der Sache nach überwiegend Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des
Reisepreises in Höhe von 1.251,10 EUR aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
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Der Reisepreis für die von der Klägerin gebuchte Kreuzfahrt ist nach § 651d Absatz 1
BGB um diesen Betrag gemindert.
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Die Kreuzfahrt wurde durch die Beklagte im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft
erbracht. Ein Reisemangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die tatsächliche
Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten oder von den Parteien
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stillschweigend vorausgesetzten Sollbeschaffenheit abweicht und dies dazu führt, dass
der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert ist.
Die in Rede stehende Kreuzfahrt weicht insoweit von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit ab, dass die Kreuzfahrt als solche nicht am vereinbarten Auslauftag,
dem 3.3.2003, sondern erst in der Nacht zum 6.3.2003 begann, die Kreuzfahrt als solche
also um mehr als 2 Tage verkürzt wurde. Hinzu kommt, dass infolge der Verkürzung der
Kreuzfahrt drei geplante Landaufenthalte nicht stattfinden konnten.
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Das Liegen des Schiffes im Trockendock in Genua kann beim besten Willen auch
bereits sprachlich nicht als Kreuz
fahrt
eine Kreuzfahrt voraus, dass das Schiff von Hafen zu Hafen fährt und nicht im wahrsten
Wortsinn auf dem Trockenen liegt.
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Diese Abweichung hat die Tauglichkeit der Reise auch erheblich gemindert. Zwar ist
der Beklagten zuzugestehen, dass die Klägerin während der Trockendockliegezeit die
gleichsam "hotelmäßigen" Leistungen in Anspruch nehmen konnte und dass auch ein
Ersatzprogramm geboten wurde. All dies führt aber nicht dazu, dass keine Minderung
des Reisenutzens anzunehmen wäre, denn die Klägerin hatte nicht etwa einen
mehrtägigen Hotelaufenthalt in Genua, sondern eben eine Kreuzfahrt gebucht. Der
wesentliche Erholungs- und Erlebniswert einer derartigen Reise besteht gerade darin,
dass sich das Kreuzfahrtschiff zu verschiedenen Häfen bewegt und dies auch mit dem
Fahren über See verbunden ist.
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Es ist für das Vorliegen eines Mangels auch unerheblich, ob die Beklagte ein
Verschulden trifft oder nicht, denn für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise hat
sie auch ohne Verschulden einzustehen.
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Abgesehen davon, dass die Beklagte den - allerdings wenig substantiierten - Vortrag
der Klägerin nicht bestritten hat, sie habe den Mangel der Reiseleitung angezeigt, wäre
eine solche Anzeige hier auch entbehrlich gewesen. Die nach § 651 c) erforderliche
Anzeige des Mangels soll den Reiseveranstalter in die Lage versetzen, Abhilfe zu
schaffen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war der Trockendockaufenthalt
aber zwingend erforderlich, so dass die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre,
Abhilfe zu schaffen. Schließlich ist der Beklagten bzw. deren Reiseleitung an Bord die
Tatsache, dass das Schiff im Trockendock lag und eine drastisch verkürzte Reiseroute
wählte, auch von Anfang an offensichtlich bekannt gewesen, so dass es einer
Mängelanzeige und eines Abhilfeverlangens der Klägerin gar nicht bedurft hätte; dieses
zu fordern wäre insoweit reine Förmelei.
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Die Klägerin hat ihre Ansprüche schließlich auch innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1
Satz 1 g gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
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Der Reisepreis ist danach gemindert. Das Gericht beziffert die Minderung auf 1.251,10
EUR. Dabei ist von folgender Überlegung auszugehen: Der Reisepreis ohne gesondert
abzurechnende Sonderleistungen wie Landausflüge und Versicherungen beläuft sich
auf 7.298,00 EUR. Anteilig auf jeden der 14 Reisetage ergibt dies einen Betrag von
521,29 EUR. Der Wert der Reise war für die Dauer von drei Tagen erheblich gemindert,
weil das Schiff sich im Trockendock befand und durch die Verzögerung drei Häfen nicht
angelaufen werden konnten. Darüber hinaus ist es auch gerechtfertigt, für den Tag der
tatsächlichen Abreise, den 6.3. eine Minderung in Ansatz zu bringen, weil das Schiff
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zwar bereits in gegen 2.00 Uhr morgens ausgelaufen ist, dieses Auslaufen in den frühen
Morgenstunden aber schon keinen ordnungsgemäßen, also üblichen, Kreuzfahrtbeginn
darstellt. Insoweit ist das Ablegen des Schiffes und das Auslaufen aus dem Hafen als
Beginn einer Kreuzfahrt üblicherweise das erste "Reiseerlebnis". Dies ist jedoch
erheblich gemindert, wenn das Auslaufen zu nachtschlafender Zeit stattfindet.
Insgesamt ist daher der Reisenutzen an drei Tagen gemindert gewesen. Da die Tage
jedoch im Erholungswert nicht völlig verloren waren, weil die Klägerin ja zumindest die
"hotelmäßigen" Leistungen in Anspruch nehmen konnte, ist es gerechtfertigt,
hinsichtlich jedes dieser drei Reisetage den Reisepreis um 80% zu mindern, da
jedenfalls keine Kreuz
fahrt
Minderungsbetrag von 417,03 EUR und insgesamt für drei Tage einen
Minderungsbetrag von 1.251,10 EUR aus.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 3, 288 Absatz 1 BGB. Weitergehende
Zinsansprüche stehen der Klägerin nicht zu, denn die einseitige Zahlungsbestimmung
im Schreiben vom 31.3.2003 stellt keine Zeitbestimmung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
dar, da dieser eine vertragliche, d.h. einvernehmliche, Zeitbestimmung voraussetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.575,60 EUR
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