Urteil des AG Erkelenz vom 23.02.2010
AG Erkelenz (höhe, liste, kläger, grundsatz der erforderlichkeit, schutzwürdiges interesse, unfall, fahrzeug, zpo, zustellung, abholung)
Amtsgericht Erkelenz, 14 C 352/09
Datum:
23.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 352/09
Leitsätze:
Ersatz von Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Firma …
in Höhe von 695,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins-satz seit dem 02.05.2009 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte
zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagte dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der
Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Am 11.03.2009 gegen 18:00 Uhr kam es in Hückelhoven zu einem Unfall des
klägerischen PKW, einem Mazda MX5 mit 88 KW Motorleistung, Erstzulassung
26.06.1991, mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen ….
2
Am Folgetag mietete der Kläger bei der bei der Firma … ein Ersatzfahrzeug der
Fahrzeuggruppe 4 für den Zeitraum bis zum 27.03.2009 an (Anlage K 1, Bl. 10 GA),
welches diesem mit Rechnung vom 31.03.2009 mit insgesamt 2.117,18 € in Rechnung
gestellt wurde (Anlage K 2, Bl. 11 GA). Die Beklagte glich insoweit einen Betrag in Höhe
von 845,00 € aus.
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Der Kläger behauptet, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei aus Mobilitätsgründen
erforderlich gewesen. Als erforderliche Mietwagenkosten seien bei 16 Tagen im
Postleitzahlengebiet mit den Anfangsziffern 418 im Modus laut Schwacke-Liste 2007 für
ein Fahrzeug der Gruppe 4 ein zweifacher Wochentarif à 495,00 € sowie zweifacher
Tagestarif à 85,00 € anzusetzen. Es sei darauf ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20
% zu tätigen. Hinzu komme für die Vollkaskoversicherung, Winterreifen sowie
Zustellung und Abholung ein Betrag von 598,00 €. Abzüglich der Zahlung der Beklagten
ergebe sich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 1.157,00 €.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma … in Höhe von
1.157,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 02.05.2009 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs, einem Mazda MX5,
Erstzulassung 26.06.1991, dass mit Gruppe 4 eine niedrigere Fahrzeugklasse
angemietet worden sei. Das ganz erhebliche Alter des beschädigten Fahrzeugs
rechtfertige mindestens eine Herabsetzung um 2 Fahrzeuggruppen.
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Der gezahlte Betrag sei ausreichend und angemessen. Eine Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs über die Firmen … oder … hätte zu wesentlich niedrigeren Preisen
erfolgen können.
10
Eine Mietdauer von 16 Tagen sei nicht erforderlich gewesen, da der vom Kläger
beauftrage Gutachter … eine Wiederbeschaffungszeit von 9 bis 11 Arbeitstagen
angesetzt habe, so dass allenfalls eine Mietdauer von 14 Kalendertagen gerechtfertigt
sei.
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Weil die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs nicht dargelegt
sei, könne kein Aufschlag auf einen Normaltarif angesetzt werden. Von einer Eil- oder
Notsituation könne bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einen Tag nach dem Unfall
nicht ausgegangen werden.
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Die Schwacke-Liste sei als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif ungeeignet, wie
sich wie sich insbesondere aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts entnehmen lasse
und bei einem Vergleich mit der Schwacke-Liste 2003 zeige.
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Bei der Vollkaskoversicherung müsse sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleich
jedenfalls einen Abzug von 50 % wegen des Alters des Fahrzeugs und des geringen
Wiederbeschaffungswertes entgegenhalten lassen.
14
Die Beklagte bestreitet eine wirksame Vereinbarung der weiteren Nebenkosten. Die
Kosten für einen Zweitfahrer sowie für Zustellung und Abholung seien nicht erforderlich
gewesen. Winterreifen seien nicht gesondert erstattungsfähig.
15
Schließlich habe en Abzug von 10 % wegen ersparter Aufwendungen zu erfolgen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17
Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet
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Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 695,80 €
aus § 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs.1 StVG.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem
Umfang einstandspflichtig ist für die unfallbedingten Schäden des Klägers aus dem
Verkehrsunfallgeschehen vom 11.03.2009.
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Das Gericht schätzt den dem Kläger infolge der unfallbedingten Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges zustehenden Schadensersatz gemäß § 287 ZPO auf insgesamt
1.540,80 €, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten
gezahlten Betrages in Höhe von 845,00 € noch der klageweise geltend gemachte
Anspruch auf einen Restbetrag in Höhe von 695,80 € zusteht.
21
Ein Geschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom
Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz
derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der
Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren
Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der
Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis verlangen kann. Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten in Höhe
eines Normaltarifs, d.h. desjenigen Tarifs, der für Selbstzahler Anwendung findet und
daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken gegen
die Ermittlung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten
Mittels (sog. Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (Schwacke-Liste) im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. BGH NJW 2008, 1519, 1520 m.w.Nachw.).
Vorliegend ist als Schätzungsgrundlage angesichts des Zeitraums der Unfallereignisse
zwischen dem 30.11.2008 und dem 08.06.2009 die Schwacke-Liste 2007
heranzuziehen.
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Das Gericht sieht die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Geeignetheit der
Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht als derart gewichtig an, um von deren
Anwendung im vorliegenden Fall abzusehen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Schadenshöhe nicht auf der
Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH
NJW 2008, 1519 1520). Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen
nicht außer Acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die
Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche
Erkenntnisse verzichtet. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein
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gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen
die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den
konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die
bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn
mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der
betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Die beklagtenseits zur Akte gereichten günstigeren Mietwagenangebote der Firmen Sixt
und Europcar für mit den verunfallten PKWs vergleichbare Fahrzeuge sind nicht
geeignet, die Schadensberechnung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 fallen zu
lassen. Zum einen stellen die Angebote noch nicht die allgemeine Eignung der auf
breiteren Recherchen unter Autovermietern aufbauenden Schwacke-Liste als
Schätzungsgrundlage in Frage. Die Angebote lassen für sich allein noch nicht auf
Mängel der Schwacke-Liste schließen, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall
auswirken. Zum anderen ist festzustellen, dass die Internetangebote – bei denen
zumindest mit Bezugnahme auf Heinsberg als Abhol- und Filialort ein regionaler Bezug
vorhanden ist – lediglich einen Mietzeitraum November/Dezember 2009 betreffen. Damit
lassen die Angebote in keiner Weise den Rückschluss zu, dass der Geschädigte am
12.03.2009 einen Mietwagen zu ähnlichen Preisen bei entsprechender Recherche hätte
finden können. Selbstverständlich variieren Verfügbarkeit eines Mietwagens und Preis
entsprechend der Anmietzeitpunkt. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, für die
tatsächlichen Anmietzeiten konkrete Mietwagenangebote vorzulegen. Eine Alternative
zur Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 bieten damit die eingeholten
Angebote nicht.
26
Entgegen der Auffassung einiger Obergerichte hält das Gericht vorliegend nicht den
"Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für
Arbeitswirtschaft und Organisation IAO gegenüber der Schwacke-Liste 2007 für
vorzugswürdig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass sich diese Erhebung auf
Daten von Februar bis April 2008 stützt. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung
des Landgerichts Bonn an, dass überzeugend ausführt, dass nicht ersichtlich ist, dass
die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts
auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen kommt als die
Schwacke-Liste 2007 (vgl. LG Bonn, NZV 2009, 147; Braun, ZfS 2009, 183). Es kommt
nicht allein auf die Anonymität der Befragung an. Die Fraunhofer-Untersuchung
differenziert nur nach zwei Ziffern der PLZ-Gebiete und ist damit nicht so breit gestreut
wie die Schwacke-Erhebung, die eine Aufschlüsselung nach dreistelligen PLZ-
Gebieten vornimmt. Ferner weist das Landgericht Bonn zutreffend darauf hin, dass die
Fraunhofer-Untersuchung zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6
Internetanbieter gibt und jene Preise marktkonformer sind, die breit gestreut, möglichst
ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort
zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell
zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen
Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung
einbezogen werden.
27
Im Ergebnis bleibt es bei der Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für die
Ermittlung des Grundmietpreises (Normaltarif). Zugrunde zu legen ist der für den
örtlichen Postleitzahlenbereich maßgeblichen Normaltarif (Modus).
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Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich (418..) maßgeblichen
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Normaltarif (Modus) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenkategorie 4, der
der klägerische PKW zuzuordnen ist.
Vorliegend handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um einen Mazda MX5 mit 88
KW Motorleistung, Erstzulassung 26.06.1991, der grundsätzlich nach der klägerseits
vorgelegten Eingruppierungsliste in die Kategorie 6 einzuordnen ist. Zwar ist der
Beklagten zuzugestehen, dass es auch bei Anmietung eines Mietwagens nicht
gerechtfertigt ist, den Schädiger bzw. seinen Versicherer mit den Kosten für die
Anmietung eines aktuellen Fahrzeugmodells zu belasten, wenn es sich bei dem
verunfallten Fahrzeug um ein älteres Modell handelt (vgl. LG Hagen, Beschluss vom
21.10.2009, Az.: 10 S 64/09). Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch eine Herabstufung
des zum Unfallzeitpunkt beinahe 18 Jahre alten Fahrzeugs der Klägerin mit einem
erheblich herabgesetzten Gebrauchswert in die Kategorie 4 nicht zu beanstanden.
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Bezüglich der Mietdauer war bei einer Vorlage des Gutachtens … am 13.03.2009 und
der dort genannten Wiederbeschaffungszeit von 9 bis 11 Arbeitstagen unter Ansatz des
niedrigsten Wertes von 9 Arbeitstagen zur Wiederbeschaffung von einer berechtigten
Anmietung bis zum 25.03.2009 auszugehen. Zur tatsächlichen Wiederbeschaffungszeit
hat der Kläger nichts vorgetragen.
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Danach ist bei einer Mietdauer von 14 Tagen ist ein zweifacher Wochentarif à 495,00 €
in Ansatz zu bringen, d.h. insgesamt 990,00 €.
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Das Gericht hält in Anschluss an die Rechtsprechung des Landgerichts
Mönchengladbach einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 %
für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des
Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
angemessen zu berücksichtigen (vgl. Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom
20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Für einen solchen Aufschlag besteht allerdings kein
Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation
noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet,
die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig
erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der
Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten einen
gegenüber dem ortsüblichen "Normaltarif” erhöhten Betrag als erforderlichen
Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder
andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend
planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die
wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 600, 603).
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Angesichts dessen, dass sich der Unfall am 11.03.2009 gegen 18:00 Uhr ereignete und
der Mietwagen direkt am Folgetag angemietet wurde, bestand noch eine derartige
besondere Unfallsituation, die einen Aufschlag von 20 %, d.h. in Höhe von 198,00 €,
rechtfertigt.
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Neben den Grundmietkosten sind der Klägerin als Nebenkosten auch die Kosten der
Vollkaskoversicherung, der Winterreifen sowie der Zustellung und Abholung auf
Grundlage der Schwacke-Liste 2007 zu erstatten. Unter den bereits oben ausgeführten
Parametern belaufen sich die diesbezüglich erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt
524,00 €.
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Dies gilt in Hinblick auf die Kosten der Kaskoversicherung unabhängig davon, ob das
geschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war. Denn der durch einen Unfall
Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko
ausgesetzt. Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer
eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen,
zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten
Fahrzeuge (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).
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Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind dann zu erstatten, wenn auch das
unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren Person (oder mehreren) gefahren wurde
(vgl. OLG Köln NZV 2007, 199). Vorliegend hat der Kläger ausreichend dazu
vorgetragen, dass auch von seiner Ehefrau genutzt wurde.
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Die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig unabhängig davon, ob die
geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft die
Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in
den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil
des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in
seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch die Vorhaltung von Winterreifen
begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs
berücksichtigt oder Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie
tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009,
Az.: 15 O 7/09).
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Es besteht schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung
und Abholung des Mietwagens. Es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für
eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung
aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten
voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden
können (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).
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Von dem danach erstattungsfähigen Gesamtbetrag in Höhe von 1.712,00 € sind
ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % in Abzug zu bringen vor dem
Hintergrund, dass vorliegend das beschädigte Fahrzeug aufgrund seines Alters bereits
nur noch in die Kategorie 4 einzustufen war.
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Im Ergebnis bestand ein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin in Höhe von
ursprünglich 1.540,80 €, so dass der Kläger abzüglich der Regulierung der Beklagen in
Höhe von 845,00 € noch Freistellung in Höhe von 695,80 € verlangen kann.
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Es ist kein Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu
erkennen. Zwar hat ein Geschädigter grundsätzlich vor der Anmietung Erkundigungen
nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu unternehmen. Es ist jedoch nicht zu
beanstanden, wenn er einen Mietwagen anmietet, dessen Kosten auf Grundlage des
Normaltarifs abgerechnet werden. Die seitens der Beklagten vorgelegten günstigeren
Mietwagenangebote sind – wie bereits erörtert – nicht geeignet, um ein Verstoß gegen
die Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu konkretisieren.
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Der zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß
§§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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