Urteil des AG Emmendingen vom 07.07.2003

AG Emmendingen: ersatz der auslagen, geschäftstätigkeit, ausnahme, gebühr, unterrichtung, mwst, verfügung, rechtsberatung

AG Emmendingen Beschluß vom 7.7.2003, 7 C 247/02
Ersatz von Fotokopierkosten
Tenor
Die Erinnerung der Kläger vom 13.05.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Emmendingen vom 24.04.2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
Die von den Klägern eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 RpflG umzudeuten in eine Erinnerung
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24.04.2003.
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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Angefochten ist der Kostenfestsetzungsbeschluß insoweit, als die geltend gemachten Kopierkosten
nebst MwSt (10,44 EUR) abgesetzt wurden.
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Die geltend gemachten Kopierkosten sind nicht erstattungsfähig.
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Durch Beschluß vom 26.03.2003 wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Die Kläger als obsiegende Partei können von
den Gegnern die Erstattung der ihr erwachsenen Kosten verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende
Partei einen entsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der
im Erinnerungsverfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat keinen Anspruch
gegen ihre Auftraggeber auf Erstattung der Kosten für die Anfertigung von Fotokopien.Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen
Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 BRAGO. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz
der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort
aufgeführten Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen
Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 05.12.2002,
Rpfleger 2003, 215).
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Vorliegend ist keiner der Tatbestände des § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BRAGO erfüllt.
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Insbesondere liegt kein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vor. Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "im Übrigen
nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflichtig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick
auf die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getroffene Regelung können Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger
Verfahrensbeteiligten als in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erwähnt, nicht als gesondert vergütungsfähig angesehen werden.
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Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind in diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zu
üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.
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Bei allen beim Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches
Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 geregelten Ausnahme grds. durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. zuletzt BGH,
Beschluß vom 05.12.2002, Rechtspfleger 2003, Seite 215 f. mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen schulden die Kläger ihrer
Prozeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei
Gericht eingereicht hat. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten.
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Auch die von der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu ihrer eigenen Handakte gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen
Geschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen
gehören zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 382).
10 Die von der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.03.2002 erging zeitlich vor dem Beschluß des
BGH vom 05.12.2002. Die von den Klägern vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 25.04.2003 setzt sich mit der
Rechtsprechung des BGH nicht auseinander. Ob das Landgericht Freiburg die Entscheidung des BGH beachtet, ist nicht dargelegt.
11 Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
12 Gemäß § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei.