Urteil des AG Duisburg vom 29.03.2004

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Amtsgericht Duisburg, 73 C 167/03
Datum:
29.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
73. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
73 C 167/03
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1.536,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch. Dieser ereignete sich am 26.07.2002 gegen 11. 28 Uhr auf der BAB A 59 in
Duisburg, km 18,150, in nördlicher Fahrtrichtung. An dem Unfall waren beteiligt der
PKW der Klägerin der Marke M, amtliches Kennzeichen XX, geführt von der Klägerin,
und der PKW des Beklagten zu 1) der Marke A, amtliches Kennzeichen XX, geführt von
dem Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
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Die Klägerin befuhr zu dem Unfallzeitpunkt die linke von drei Fahrspuren der BAB A 59,
der Beklagte zu 1) die mittlere Fahrspur. Der Beklagte zu 1) wechselte sodann von der
mittleren auf die linke Fahrspur, wobei der Hergang im Einzelnen zwischen den
Parteien streitig ist. Daraufhin fuhr die Klägerin auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1)
auf.
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Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.800,00 EUR, der
sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ergibt. Weiterhin
wandte sie Gutachterkosten in Höhe von 316,10 EUR auf und Abschleppkosten in Höhe
von 211,57 EUR. Die Beklagten zahlten auf den Schaden an dem Fahrzeug 1.800,00
EUR und auf die Gutachterkosten 316,10 EUR.
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Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt eine HWS-Distorsion, eine
Thoraxprellung und eine Prellung der Wirbelsäule. Sie war vom 26.07.2002 bis
16.08.2002 arbeitsunfähig und wurde bis zum September 2002 ärztlich behandelt. Bis
zum 03.09.2002 erhielt sie Krankengymnastik.
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zum 03.09.2002 erhielt sie Krankengymnastik.
Unter dem 29.07.2002 meldete die Klägerin ihre Forderung an und setzte für die
Zahlung mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2002 eine Frist bis zum 06.10.2002.
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Die Klägerin behauptet,
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der Beklagte zu 2) habe den Spurwechsel unmittelbar so kurz vor ihr vorgenommen,
dass diese mit ihrem Fahrzeug trotz einer Vollbremsung aufgefahren sei. Sie habe An-
und Abmeldungskosten in Höhe von 60,00 EUR aufgewendet sowie einen
Nutzungsausfall von 14 Tagen erlitten, der mit insgesamt 211,57 EUR anzusetzen sei.
Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld sei in Höhe von 750,00 EUR angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.758,57 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen, das mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu
verzinsen ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten,
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der Beklagte zu 1) sei bereits ein Stück nach dem Spurwechsel auf der linken Spur
gefahren, als die Klägerin aufgefahren sei. Die Klägerin sei mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 18.02.2003 und
31.03.2003 durch Vernehmung der Zeugen R und M sowie durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2003 sowie das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen T vom 21.08.2003 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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I.
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Die Klage ist in Höhe von 1.536,57 EUR begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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1.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in vorgenannter Höhe gegen die
Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1StVG, 1, 3 PflVG.
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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Halter seines unfallbeteiligten
Fahrzeuges und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges für
die eingeklagten Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVG. Denn diese
Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) entstanden
und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG
führen können. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für
einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall
vermeidbar gewesen wäre. es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders
vorsichtiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) den Unfall vermieden hätte, wie noch
ausgeführt wird.
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Die Klägerin als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet
hingegen nicht. Denn sie hat den Nachweis geführt, dass der Unfall für sie gemäß § 17
Abs. 3 StVG unabwendbar war, wie ebenfalls noch ausgeführt wird.
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Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr auch ein unfallursächliches
Verschulden des Beklagten zu 1). Dieser hat unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die
Spur gewechselt, indem er plötzlich in die linke Fahrspur vor die Klägerin zog. Dieses
steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussagen des Zeugen M. Dieser
hat ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei etwa 2 bis 3 Autos hinter ihm plötzlich auf die linke
Spur gezogen. Er könne zwar nicht sagen, wie schnell er gewesen sei, er sei aber ihm
fließenden Verkehr gefahren. Danach habe der Beklagte zu 1) nochmal Gas gegeben,
es sei aber zu spät gewesen. Er schätze die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) grob
auf 60 bis 70 km/h.
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