Urteil des AG Duisburg vom 15.09.2010

AG Duisburg (einvernehmliche regelung, anordnung, erlass, verhandlung, hauptsache, sache, antragsteller, beschwerdeschrift, monat, erwägung)

Amtsgericht Duisburg, 36 F 252/10
Datum:
15.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
36. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 F 252/10
Tenor:
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 13.09.2010 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Duisburg - vom
03.09.2010 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf
zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
1
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so
dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur
Entscheidung vorzulegen ist.
2
Der Argumentation des Antragstellers, bei gleichzeitiger Einreichung von
Hauptsacheantrag und einstweiliger Anordnung wäre eine hinreichende Erfolgsaussicht
für die einstweilige Anordnung nie gegeben, kann nicht gefolgt werden. Ein
Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung besteht beispielsweise dann,
wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann oder
entschieden werden muss und nicht davon auszugehen ist, dass anschließend ein
Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Entscheidend ist letztendlich der
Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist eine mündliche Erörterung unabdingbar notwendig,
um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.
3
Ob eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern nicht möglich ist und ob
gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, entscheidet sich erst in
der mündlichen Verhandlung. Für diesen Fall sieht § 156 Abs. 3 FamFG vor, dass das
Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erörtern hat. Dies bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein
Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht.
4
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift weiter vorträgt, der bestehen-den
Entfremdungsgefahr müsse durch den Erlass einer einstweiligen Anord-nung
entgegengewirkt werden, so berücksichtigt diese Argumentation nicht, dass der
Entfremdungsgefahr bereits durch das Vorrang- und Beschleuni-gungsgebot des § 155
FamFG in der Hauptsache entgegengewirkt wird. Falls in dem spätestens einem Monat
5
nach Eingang des Antrags stattfindenden Termin in der Hauptsache keine
einvernehmliche Lösung gefunden wird, kann immer noch der Erlass einer einstweiligen
Anordnung in Erwägung gezogen werden, § 155 Abs. 3 FamFG.