Urteil des AG Duisburg vom 21.08.2003

AG Duisburg: zahlungsunfähigkeit, verfügungsbeschränkung, antragsrecht, offenkundig, teilzahlung, hauptsache, zwangsversteigerung, kredit, solvenz, schenkung

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 197/03
Datum:
21.08.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 197/03
Normen:
InsO § 1, § 4, § 13 ll, § 21 ll Nr. 2, § 24 l; ZPO § 91a, § 303
Leitsätze:
Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines
Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer
Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, §
4 InsO) feststellen.
Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz
einer vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung
eine Teilzahlung des Schuldners angenommen hat, ohne daß er
hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.
AG Duisburg, Beschluß vom 21.08.2003 - 62 IN 197/03
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärung der antragstellenden
Gläubigerin vom 17.07.2003 rechtlich unwirksam ist.
Das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.
I.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der schuldnerischen GmbH,
weil diese zahlungsunfähig und überschuldet sei. Dem Antrag lagen Beitragsrückstände
in Höhe von 2.658,01 EUR aus den Monaten April 2002 bis April 2003 zugrunde; ihm
war am 16.01.2003 ein erfolgloser Vollstreckungsversuch vorausgegangen. Seit
September 2001 ist die Zwangsversteigerung des der Schuldnerin gehörenden
Betriebsgrundstücks angeordnet (Grundbuchauszug, Bl. 22, 25 d.A.). Im
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Schuldnerverzeichnis des AG Wesel sind 11 Haftbefehle gegen die Schuldnerin aus der
Zeit von November 20002 bis März 2003 vermerkt (Bl. 20 d.A.) . Am 08.07.2003 bestellte
das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen allgemeinen
Zustimmungsvorbehalt an (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO). Der Sicherungsbeschluss (Bl. 34
d.A.) wurde am 09.07. im Internet veröffentlicht sowie am 11.07. der Antragstellerin und
am 23.07.2003 der Geschäftsführerin der Schuldnerin besonders zugestellt (Bl. 45a - 48
d.A.).
Mit Schreiben vom 17.07.2003 (Bl. 52 d.A.) erklärte die Antragstellerin ihren Antrag in
der Hauptsache für erledigt, nachdem am 16.07.2003 bei ihr ein Verrechnungsscheck
der Schuldnerin in Höhe von 1.000,00 EUR eingegangen war. Zugleich beantragte sie,
der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Erledigungserklärung lag
ein Schreiben des Rechtsanwalts der Schuldnerin vom 14.07.2003 an die
Antragstellerin bei, in dem angekündigt wurde, der Restrückstand werde bis zum 15.09.
in zwei Raten beglichen.
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Das Gericht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.07.2003 (Bl. 63 d.A.) darauf
hingewiesen, dass das Eröffnungsverfahren trotz der Erledigungserklärung fortgesetzt
werde, solange nicht glaubhaft gemacht sei, dass der bei Antragstellung glaubhaft
gemachte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit weggefallen sei. Es hat ihr
Gelegenheit zur Glaubhaftmachung innerhalb von zwei Wochen gegeben; eine
Äußerung ist nicht erfolgt.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter B hat in einem Zwischenbericht vom 29.07.2003 (Bl.
67 d.A.) mitgeteilt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Neben den
Verbindlichkeiten gegenüber dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger
und der Antragstellerin habe die Schuldnerin nach seinen Feststellungen weitere
rechtskräftig titulierte Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest 26.728,00 EUR. Sie sei
außerstande, diese Forderungen auszugleichen. Der Bericht ist der Antragstellerin
übersandt worden. Sie hat auch dazu nicht Stellung genommen.
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II.
Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO; vgl. AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP
2002, 2270) festzustellen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und die
Erledigungserklärung der Antragstellerin rechtlich unwirksam ist. Eine
Kostenentscheidung ist deshalb zur Zeit nicht zu treffen.
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1. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist von der Antragstellerin zu Beginn des
Verfahrens glaubhaft gemacht worden (§ 14 Abs. 1 InsO). Inzwischen ist sie als
erwiesen anzusehen. Dies ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere
auch aus den Mitteilungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem
Zwischenbericht vom 29.07.2003 sowie aus der Tatsache, dass die Schuldnerin bisher
nicht einmal die teilweise seit mehr als 15 Monaten fällige Forderung der Antragstellerin
vollständig hat begleichen können. Sie hat zudem bisher gegenüber dem
Insolvenzgericht keinerlei Angaben über ihre Vermögens- und Finanzlage gemacht.
Auch die Antragstellerin hat weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht,
dass die Schuldnerin wieder imstande ist, alle ihre fälligen Verbindlichkeiten im
wesentlichen zu erfüllen; nur dann wäre die Zahlungsunfähigkeit entfallen (BGHZ 149,
100 = NZI 2002, 88, 90f. m.w.N.).
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2. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin in Verbindung mit der Entgegennahme
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der Teilzahlung vom Juli 2003 ist mißbräuchlich. Sie widerspricht nach der
gegenwärtigen Verfahrenslage offenkundig und schwerwiegend dem gesetzlichen
Zweck des beantragten Verfahrens und ist deshalb rechtlich unwirksam. Das
Eröffnungsverfahren ist auf Grund des vorliegenden Antrags fortzusetzen.
a) Der Zweck des Eröffnungsantrags besteht ausschließlich darin, ein gerichtliches
Verfahren auszulösen, in dem zunächst geklärt wird, ob beim Schuldner ein
Eröffnungsgrund vorliegt und die Kosten gedeckt sind (§§ 16, 26 InsO), und in dem
sodann unter Ausschluß jeder Vorzugsbehandlung des Antragstellers eine möglichst
weitgehende gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger stattfindet (§ 1 InsO). Das
Insolvenzeröffnungsverfahren ist zwar im Grundsatz ein Parteiverfahren zwischen
Antragsteller und Antragsgegner (vgl. § 13 Abs. 2 InsO). Beim Gläubigerantrag ist
jedoch die Position des Antragstellers als Gläubiger nur für sein Antragsrecht von
Bedeutung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Verfahrensgegenstand ist nicht die Beitreibung
seiner Forderung, sondern die Klärung der Eröffnungsvoraussetzungen im Interesse der
gesamten Gläubigerschaft (vgl. § 5 Abs. 1, §§ 16, 26 InsO). An diesem Interesse haben
sich alle Beteiligten schon im Verfahren vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses
wesentlich zu orientieren (§ 21 Abs. 1 InsO; vgl. AG Duisburg NZI 2002, 211).
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b) Auch ein antragstellender Gläubiger hat alles zu unterlassen, was dem Zweck des
Verfahrens zuwiderläuft. Da er bei Antragstellung selbst die Überzeugung bekundet hat,
dass der Schuldner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig ist (§ 14
Abs. 1 InsO), muß er sich an dieser Einschätzung festhalten lassen, solange sie nicht
durch veränderte Umstände ernstlich in Frage gestellt ist (AG Hamburg NZI 2003, 104 =
ZIP 2002, 2270). Die Verfahrenslage ist im Grundsatz nicht wesentlich anders als in
einem Anfechtungsprozeß, in dem der Anfechtungsgegner den von ihm behaupteten
späteren Wegfall der ursprünglich bestehenden Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu
beweisen hat (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90f.; BGHZ 149, 178 = NZI 2002, 91ff.;
vgl. auch Schmahl, NZI 2002, 177, 182ff.).
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Nimmt der antragstellende Gläubiger nach Einreichung seines Eröffnungsantrags
Zahlungen des Schuldners entgegen, ohne dass er hinreichenden Grund zu der
Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, so wirkt er an einer
Verkürzung des schuldnerischen Vermögens mit, die dem Zweck des von ihm selbst
beantragten Insolvenzverfahrens offenkundig zuwiderläuft (BGHZ 149, 100 = NZI 2002,
88, 90). Er verschafft sich auch nach eigener Vorstellung einen Vorteil gegenüber
anderen Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner nicht mehr vollständig
begleichen kann. Zugleich verwirklicht er einen Anfechtungstatbestand (§ 130 Abs. 1 Nr.
2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dass die Anfechtungsansprüche erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens durchsetzbar sind (§ 129 InsO), ändert nichts daran, dass die ihnen
zugrunde liegenden Handlungsweisen, wie § 21 InsO zeigt, vom Gesetz schon vorher
als sachlich ungerechtfertigt angesehen werden. Dies alles wiegt besonders schwer,
wenn die Zahlung unter Verstoss gegen eine vom Gericht ausdrücklich angeordnete
Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erfolgt ist. Eine solche Anordnung
gilt selbstverständlich auch gegenüber dem antragstellenden Gläubiger.
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Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin weder behauptet noch durch Beweismittel
glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin ihre Solvenz wiedererlangt hat. Hierfür spricht
auch nichts.
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c) Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, die augenscheinlich
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bewirken soll, dass infolge des vorzeitigen Abbruchs des Verfahrens eine anfechtbare,
gegen eine Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO verstossende
Leistung des Schuldners auf der Grundlage dieses Verfahrens nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann, ist rechtsmißbräuchlich. Sie zielt auf die Sicherung eines
rechtswidrig erlangten Sondervorteils ab und mißachtet damit offenkundig und
schwerwiegend die schon im Eröffnungsverfahren zu schützenden Interessen der
gesamten Gläubigerschaft.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Verfahrensrechtlich besteht für die Antragstellerin keine
Notwendigkeit, die Erledigung der Hauptsache zu erklären. Ihr von der Forderung
abhängiges Antragsrecht ist durch die Teilzahlung nicht erloschen. Die Zahlung erfolgte
ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und verstieß damit gegen den
vom Gericht angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Infolge dessen war sie rechtlich unwirksam (§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) und
hatte auch keine Erfüllungswirkung. Dies gilt in gleicher Weise, falls die Zahlung aus
Privatmitteln der Geschäftsführerin geleistet worden sein sollte. Auch Geldmittel, die
einem Schuldner von einem Dritten als Kredit oder Schenkung zur Verfügung gestellt
werden, gehören, sogar wenn sie zweckgebunden sind, zum schuldnerischen
Vermögen (vgl. zuletzt BGH NZI 2003, 460 = ZIP 2003, 1005). Ihre Verwendung
unterliegt demgemäß im Insolvenzeröffnungsverfahren einem gerichtlich angeordneten
allgemeinen Zustimmungsvorbehalt.
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d) Die Bewertung der Erledigungserklärung als mißbräuchlich hat zur Folge, dass die
Erklärung unzulässig und damit rechtlich unwirksam ist. Sie steht der Fortsetzung des
Eröffnungsverfahrens und einer späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
entgegen (ebenso AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270). Nur mit dieser
Rechtsfolge kann dem Mißbrauch noch im Verfahren selbst entgegengewirkt und den
Interessen der gesamten Gläubigerschaft angemessen Geltung verschafft werden. Dies
bedeutet keine allgemeine Vorverlagerung der Rücknahmesperre des § 13 Abs. 2 InsO
(die auch für Erledigungserklärungen gilt) auf den Zeitpunkt einer insolvenzgerichtlichen
Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Es ist unter den hier
festgestellten Umständen lediglich die gebotene Schlußfolgerung aus der
offenkundigen Unvereinbarkeit der Erledigungserklärung mit dem gesetzlichen
Verfahrenszweck. Ebenso wie das Antragsrecht findet auch die Freiheit des Gläubigers,
über seinen Antrag zu disponieren, ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.
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Duisburg, 21.08.2003
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Amtsgericht
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