Urteil des AG Duisburg vom 16.08.1989
AG Duisburg (vernehmung von zeugen, perücke, höhe, körperliche unversehrtheit, schmerzensgeld, wochenende, betrieb, betrag, behandlungsfehler, gaststätte)
Amtsgericht Duisburg, 49 C 640/88
Datum:
16.08.1989
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 640/88
Tenor:
hat das Amtsgericht Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1989
durch die Richerin am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
316,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1988 sowie ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
22.12.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 11/16 und die
Klägerin 5/16.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abzuwenden, wenn nicht
zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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Der Beklagte zu 1. betreibt in Duisburg ein Friseurgeschäft, in dem die Beklagte zu 2.
als Angestellte beschäftigt ist. Die Klägerin begab sich am 14.10.1988 in den Betrieb
des Beklagten zu 1. Sie gab eine Dauerwellenbehandlung in Auftrag.
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Nach Durchführung der Behandlung stellte sich heraus, dass das Kopfhaar der Klägerin
verfilzt und strohig war und nicht mehr zu frisieren. Im nassen Zustand war die
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Haarstruktur gummiartig. Die Klägerin hat danach ihr Kopfhaar vollständig abschneiden
lassen.
Die Klägerin betreibt eine eigene Gaststätte in der Kammerstraße. Sie ließ Mitte Oktober
1988 eine Kunsthaarperücke zum Preise von 271,90 DM und Ende November 1988
eine zum Preise von 198,-- DM anfertigen.
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Die Klägerin trägt vor, sie habe vor der Dauerwellenbehandlung die Beklagte zu 2.
darauf hingewiesen, dass sie ihr Haar gefärbt habe und daher eine Spezialdauerwelle
erforderlich sei. Sie habe 17 Wochen eine Perücke tragen müssen. An dem
Wochenende 14./15./16. Oktober 1988 habe sie eine Aushilfe einstellen müssen. Dafür
habe sie Lohn in Höhe von 315,-- DM gezahlt.
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Von der hinter dem Beklagten zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung habe sie 300,--
DM erhalten.
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Sie habe bis zum Nachwachsen der eigenen Kopfhaare ständig eine Perücke tragen
müssen. Dies sei eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit und ihres
Wohlbefindens. Ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,-- DM sei somit
angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. DM 784,90 nebst 4% Zinsen seit dem 22.12.1988 sowie
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2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens
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jedoch 4.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1988 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten nicht, dass es bei der Dauerwellenbehandlung im Betrieb des
Beklagten zu 1. am 14.10.1988 der Beklagten zu 2. ein Behandlungsfehler unterlaufen
ist.
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Die Beklagten sind jedoch der Auffassung, dass durch das Tragen einer Perücke die
Klägerin in ihrem körperlichen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt worden ist.
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Im Übrigen könne sich der Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. exkulpieren. Die
Beklagte zu 2. habe die Gesellenprüfung bestanden und danach seien Fehlleistungen
nicht aufgetreten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 19. April 1989
durch Vernehmung von Zeugen.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
28. Juni 1989 Bezug genommen.
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Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten
gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
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Die Akte 48 H 12/88 hat vorgelegen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§
823, 831 BGB und ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB zu.
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Unstreitig ist bei der Dauerwellenbehandlung der Klägerin im Betrieb des Beklagten zu
1. am 14.10.1988 der Beklagten zu 2. ein Behandlungsfehler unterlaufen. Unstreitig ist
danach das Kopfhaar der Klägerin verfilzt und nicht frisierbar gewesen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin C
steht fest, dass die Klägerin vom 14.10.1988 bis Karneval 1989 eine Perücke getragen
hat. Auch Anfang März waren die Haare noch nicht vollständig nachgewachsen.
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Somit steht fest, dass die Klägerin gezwungen war, 16 Wochen lang eine Perücke zu
tragen, um ordnungsgemäß ihre Gaststätte führen zu können.
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Dies stellt unzweifelhaft einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemäß § 823
BGB dar, für die die Beklagten einstehen müssen. Der Beklagte zu 1. kann sich für das
Verschulden der Beklagten zu 2. nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren. Zwar hat der
Beklagte zu 1. vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. ihre Gesellenprüfung
abgeschlossen hat und dass es sich bei der Dauerwellenbehandlung der Klägerin um
eine Routinemaßnahme handelt. Er hat aber im Einzelnen nicht vorgetragen, wann die
Beklagte zu 2. die Gesellenprüfung abgeschlossen hat und wie lange sie schon im
Geschäft des Beklagten zu 1. beschäftigt ist und ob sie eine solche
Dauerwellenbehandlung schon einmal alleine durchgeführt hat.
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Die Klägering hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 316,90 DM.
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Sie kann 271,90 DM und 198,-- DM als Kosten für die Anfertigung von zwei Perücken
von den Beklagten verlangen.
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Sie hat bei der Bestellung der zweiten Perücke auch nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen. Wenn man über einen solch langen Zeitraum
eine Perücke den ganzen Tag tragen muss, ist es unumgänglich, dass man diese
Perücken wechseln muss, um sie waschen und trocknen zu lassen. Dabei muss auch
berücksichtigt werden, dass die Klägerin selbstständig einen Geschäftsbetrieb führt.
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Desweiteren kann sie für die Aushilfe am Wochenende 14. bis 16. Oktober 1988 einen
Betrag von 147,-- DM fordern. Die Zeugin C. hat insoweit bekundet, dass sie ohnehin für
die Klägerin an diesem Wochenende gearbeitet hätte. Aufgrund der beschädigten Frisur
sei sie jedoch auch länger geblieben, und zwar ab 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr an drei
Tagen. Sie habe pro Stunde 7,-- DM erhalten. Schadensbedingt sind somit nur die
Aufwendungen für die Zeiten ab 16.00 Uhr. Die Klägerin kann somit 147,-- DM von den
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Beklagten verlangen. Insgesamt hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in
Höhe von 616,90 DM. Unstreitig hat die hinter dem Beklagten zu 1. stehende
Haftpflichtversicherung einen Betrag von 300,-- DM gezahlt. Insoweit hat die Klägerin
versäumt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Klage in Höhe von 300,-- DM
musste somit abgewiesen werden.
Desweiteren steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch zu gemäß § 847 BGB.
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Ein Schmerzensgeld von 3.000,-- DM erscheint angemessen aber auch ausreichend,
um die Beeinträchtigungen der Klägerin durch die fehlerhaftet Dauerwellenbehandlung
auszugleichen. Die Klägerin musste als selbstständige Gewerbetreibende über vier
Monate eine Perücke ständig tragen. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
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Nach Auffassung des Gerichts erscheint ein Betrag von 3.000,-- DM aber ausreichend
auch im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Beklagten zu 1.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
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