Urteil des AG Duisburg vom 10.01.2007

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Amtsgericht Duisburg, 62 IK 363/06
Datum:
10.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IK 363/06
Normen:
InsO § 4 a, § 290 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:
1. Eine Verschwendung von Vermögen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) liegt
vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von
Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft
verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner
Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und
greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis
zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.
2. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen
Betrag von 2.000,00 Euro beim Glücksspiel einsetzt und verliert,
verschwendet Vermögen.
3. Die Einrichtung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen mit
dem Ziel der Restschuldbefreiung ist inzwischen durch die
Berichterstattung in den öffentlichen Medien allgemein bekannt. Eine
Unkenntnis dieser Möglichkeit beruht deshalb regelmäßig auf grober
Fahrlässigkeit.
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird
abgelehnt.
Der Schuldner hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung
dieses Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen
Verfahrenskosten einen Vorschuss von 2.000,00 EUR bei der
Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank,
Filiale Duisburg, BLZ X, Konto Nr. Y) einzuzahlen; dabei ist das
Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.
Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach
Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.
G r ü n d e
1
I.
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Der 1979 geborene Schuldner, der am 21.04.2006 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der
Verfahrenskosten beantragt hat, ist ledig und hat keine Kinder. Er hat den Beruf eines
Fachinformatikers erlernt. Seit Oktober 2005 (vgl. Bescheid des Studentenwerks, Bl. 37
der Akte) studiert er an der Universität D Wirtschaftswissenschaften. Er bezieht
Leistungen nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich
479,00 EUR und verdient als studentische Hilfskraft zusätzlich monatlich ca. 200,00
EUR. Sonstige Einkünfte hat er nicht. Sein Vermögen beschränkt sich auf einen Laptop
mit einem Schätzwert von 500,00 EUR. Weitere nennenswerte Einkünfte und
Vermögensgegenstände hat der Schuldner nicht angegeben und sind auch von dem
gerichtlich eingesetzten Insolvenzsachverständigen B nicht festgestellt worden.
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Die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners betragen mindestens 31.500,00 EUR. Es
handelt sich fast ausschließlich um Bankverbindlichkeiten, die dadurch entstanden sind,
dass der Schuldner gegen Ende des vergangenen Jahr-hunderts Kredite aufnahm, um
mit Aktien zu spekulieren. Diese Geschäfte endeten mit Verlust, so dass der Schuldner
die Kredite nicht zurückzahlen konnte.
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Am 07.02.2006 wurde dem Schuldner eine Steuererstattung in Höhe von 1.936,07 EUR
überwiesen. Der Schuldner besuchte daraufhin am 20.02.2006 das Spielcasino H in D
und verspielte dort einen Betrag von 2.000,00 EUR. Noch am selben Tag
unterzeichnete er die Vollmacht für seine Verfahrens-bevollmächtigte.
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Diese Feststellungen beruhen auf den Antragsunterlagen des Schuldners, den
Feststelllungen des Insolvenzsachverständigen, Rechtsanwalt B, in seinem Gutachten
vom 26.09.2006 (Bl. 71 ff der Akte) sowie den zusätzlichen Angaben des Schuldners im
Schreiben an den Sachverständigen vom 04.08.2006 (Bl. 70 der Akte) und im Schreiben
an das Gericht vom 22.11.2006 (Bl. 90 der Akte).
6
II.
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Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet. Zwar wird das frei
verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten
des beantragten Insolvenzverfahrens zu decken, doch ist die Stundung aus anderen
Gründen nicht gerechtfertigt.
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1. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der
Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen
Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die
Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist,
dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 =
NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.).
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2. Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, weil der Schuldner durch das
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Verspielen der Steuererstattung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag zumindest
grob fahrlässig durch Verschwendung von Vermögen die Befrie-digung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Falls es zur Durchführung des
Insolvenzverfahrens kommt, müsste aus gegenwärtiger Sicht dem hierauf ge-stützten
Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers (§§ 289, 290 InsO) stattgegeben werden.
a) Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor,
wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Ver-mögenswerten
grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er
Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unan-gemessen sind oder nicht in
einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.
Dieses Verständnis von Verschwendung ist, wenn auch die Formulierungen
unterschiedlich sein mögen, allgemein aner-kannt (vgl. etwa Begründung zum RegE
InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE; BGH NZI 2006, 712, 713 =
ZVI 2006, 511 f.; LG Düsseldorf NZI 2004, 390 = ZVI 2004, 547; AG Göttingen ZVI 2004,
628 f., AG Göttingen NZI 2006, 116 f. = ZVI 2005, 504; Döbereiner, Die
Restschuldbefreiung nach der InsO, 1997, S. 134 f.; Trendelenburg,
Restschuldbefreiung, 2000, S. 215; MünchKomm-InsO/Stephan, 2001, § 290 RdNr. 60;
Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 2006, § 290
Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 290 RdNr. 54; HambK-
InsO/Streck, 2006, § 290 RdNr. 24; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2007, § 290 RdNr. 16 ff.;
ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. 2000, § 1375 RdNr. 28, Jauering/Berger, BGB,
11. Auflage 2004, § 1375 RdNr. 6).
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b) Das Verhalten des Schuldners erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Schuldner, der im
Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 EUR beim
Glücksspiel einsetzt, verschwendet Vermögen.
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Als der Schuldner im Februar 2006 zum Spielcasino H fuhr, wusste er, dass er
zahlungsunfähig war. Seine fälligen Verbindlichkeiten, die er seit mehreren Jahren nicht
vollständig tilgen konnte, betrugen mindestens 31.500,00 EUR.
Zahlungsvereinbarungen bestanden nicht. Er besaß außer der wenige Tage zuvor
überwiesenen Steuererstattung von 1.936,00 EUR kein erwähnenswertes Vermögen. Er
hatte auch keine Einkünfte, die mehr als den notwendigen Lebensbedarf deckten. Eine
Verbesserung dieser Lage in absehbarer Zeit war nicht in Sicht. Dem Schuldner war
bewusst, dass er mit jeder mehr als lebens-notwendigen Ausgabe finanzieller Mittel
seine Gläubiger benachteiligte. Unter diesen Umständen widersprach es offenkundig
und greifbar jedem Gebot wirt-schaftlicher Vernunft, das Geld aus der Steuererstattung
in Glückspiele zu investieren. Beim Glücksspiel hängt bekanntlich der Gewinn nicht von
den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder
überwiegend vom Zufall ab. Die Hoffnung des Schuldners, im Fall eines Gewinns die
Verbindlichkeiten tilgen zu können, war deshalb schlichtes Wunschdenken ohne jede
rational vertretbare Grundlage.
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Die Gläubiger sind benachteiligt. Hätte der Schuldner sich pflichtgemäß ver-halten, so
stünde der verspielte Betrag von 2.000,00 EUR zur Deckung der Verfahrenskosten
bereit und die übrige Insolvenzmasse könnte unein-geschränkt zur Verteilung an die
Insolvenzgläubiger verwendet werden. Angesichts der Verschwendung sind
demgegenüber im Fall der Verfahrens-eröffnung zunächst die Verfahrenskosten zu
erwirtschaften und an die Berech-tigten abzuführen, bevor es zu einer Verteilung der
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Masse an die Insolvenz-gläubiger kommt (§§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
c) Der Schuldner hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei Aufwendung der
erforderlichen Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO).hätte sich ihm
bereits vor der Fahrt zum Spielcasino die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sein
Versuch, mit Hilfe des Glücksspiels seine Schulden außergerichtlich zu bereinigen,
angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage offenkundig und greifbar
unvernünftig war. Um zu bemerken, dass sein Ver-halten nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stand, bedurfte es nur eines
geringen intellektuellen Auf-wands. Gerade dem Schuldner als Studenten der
Wirtschaftswissenschaften hätte klar sein müssen, dass ein zahlungsunfähiger
Schuldner nirgendwo sonst auf legale Weise mit so geringem finanziellen Aufwand
einen so großen Erfolg erzielen kann wie im insolvenzgerichtlichen Verfahren zur
Restschuldbefreiung. Dass der Schuldner, wie er behauptet, von der Möglichkeit eines
Insolvenz-verfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu diesem Zeitpunkt nichts
wusste, ist unerheblich. Die Einrichtung dieses gerichtlichen Verfahrens für natürliche
Personen ist inzwischen durch die Berichterstattung in den öffent-lichen Medien
allgemein bekannt.
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Ebenso wenig kann es den Schuldner entlasten, dass er, wie die Aktien-spekulationen
zeigen, die zu den Verbindlichkeiten geführt haben, augen-scheinlich zu einem
riskanten wirtschaftlichen Verhalten neigt. Wer das Risiko des Spielens eingeht, muss
auch die Folgen tragen.
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Duisburg, 10.01.2007
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Amtsgericht
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