Urteil des AG Duisburg vom 01.04.2003

AG Duisburg: stimmzettel, stimme, sachwalter, stimmrecht, vorrang, fax, bestätigung, verkündung, ungültigkeit, abstimmungsfrage

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 187/03
Datum:
01.04.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 187/03
Leitsätze:
Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über
einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich - abgesehen von dem
fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen
staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BWahlG).
Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der
Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO auf mehr als
drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden.
Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt jedoch in einem
solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens
drei Jahren.
Tenor:
Der Insolvenzplan der Schuldnerin in der Fassung vom 17. Januar 2003
(Konvolut Bl. 476 d.A.) wird bestätigt.
Zu Nr. 3.10 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans (Dauer der
Überwachung durch den Sachwalter) weist das Gericht auf folgende,
kraft Gesetzes geltende Einschränkung hin:
Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt als "Zeit der
Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren ab
Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Die übrigen Wirkungen der Überwachung gelten für die gesamte
Laufzeit des Plans.
Der Sachwalter wird beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO), den in § 252 Abs. 2
InsO genannten Gläubigern
- diesen Beschluss unverzüglich nach seiner Verkündung zu
übersenden,
- nach Rechtskraft dieses Beschlusses unter Hinweis auf die
rechtskräftige Bestätigung eine Zusammenfassung des Plans zu
übersenden, die zumindest den gesamten gestaltenden Teil enthält (§
252 Abs. 2 InsO).
G r ü n d e
1
A.
eröffnet. Am 17.1.2003 hat die Schuldnerin einen Insolvenzplan eingereicht. Neben der
vollständigen Ablösung der Absonderungsrechte sieht der Plan im wesentlichen vor,
daß die schuldnerische Gesellschaft fortgesetzt wird und sie zur Abfindung der
Gläubiger bis zum 31.12.2006 Teilzahlungen leistet. Ferner wird ein vorrangiger
Kreditrahmen (§ 264 InsO) festgelegt. Der Sachwalter soll die Planerfüllung bis zu deren
Abschluß überwachen. Am 25.2.2003 hat der Prüfungs- und Erörterungstermin, am
24.3.2003 der Abstimmungstermin stattgefunden.
2
B.
3
I.
vorgelegte Insolvenzplan ist ordnungsgemäß zustande gekommen und im
Abstimmungstermin vom 24.3.2003 ohne Verfahrensfehler von den erforderlichen
Mehrheiten der Gläubiger angenommen worden. Die im Plan vorgesehenen
Bedingungen (§ 249 InsO) sind eingetreten. Anträge auf Versagung der Bestätigung (§
251 InsO) liegen nicht vor. Umstände, die eine Versagung von Amts wegen gebieten (§
250 InsO), sind nicht ersichtlich. Im einzelnen gilt folgendes:
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1.
werden konnte (§ 242 InsO), hatte folgendes Ergebnis:
5
Gruppe Ja
(Köpfe)
Nein
(Köpfe)
Ja (Summen)
Nein
(Summen)
Ungültig
(Köpfe)
Ungültig
(Summen)
1
633
2
2.284.864,39
4.323,48
15
33.110,05
2
133
4
738.001,74
3.580,53
2
286,25
3
6
39.896.628,83 0
4
3
106.144.532,42 0
5
1
1.110.758,00
6
464
11
23.337.572,90 23.492,99
76
1.924.470,04
6
Demnach hat in jeder Gruppe die nach § 244 InsO erforderliche Mehrheit der
abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und Forderungssummen dem Plan zugestimmt.
7
2.
bei der Auszählung waren folgende Regeln maßgebend:
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a. Als abstimmender Gläubiger (Abstimmungsteilnehmer i.S.d. § 243 InsO) wird nur
berücksichtigt, wer in der betreffenden Gruppe eine gültige Stimme abgegeben
hat. Ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse
(Mehrheitsberechnung) außer Betracht.
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b. Da der Abstimmungstermin (24.3.2003) auf einen Montag fiel, ist abweichend von
§ 242 Abs. 2 Satz 2 InsO eine schriftlich abgegebene Stimme nicht deshalb
ungültig, weil der Stimmzettel erst am Tag des Abstimmungstermins bei Gericht
eingegangen ist. Dies folgt aus § 222 Abs. 2 ZPO (§ 4 InsO), demzufolge eine
Frist, deren Ende auf einen Sonntag fällt, mit Ablauf des nächsten Werktages
endet.
c. Gültig ist grundsätzlich auch eine Stimme, wenn der Stimmzettel durch Fax
übermittelt wird.
d. Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel den Erklärenden nicht zweifelsfrei
erkennen läßt, insbesondere wenn er nicht unterschrieben ist.
e. Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel von einem rechtsgeschäftlichen
Vertreter ohne beigefügte Vollmacht unterschrieben ist; dies gilt auch für die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt (siehe Hinweis des Gerichts auf dem
Stimmzettel).
f. Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel den Willen des Abstimmenden
nicht zweifelsfrei erkennen läßt (analog § 39 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG; siehe Hinweis
des Gerichts auf dem Stimmzettel). Dies gilt insbesondere für Stimmzettel, die
wegen mangelhafter Fax-Übermittlung im Abstimmungsfeld nicht lesbar sind.
g. Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung einer der
Alternativen "Ja" oder "Nein" enthält (Stimmenthaltung; analog § 39 Abs. 1 Nr. 2
BWahlG).
h. Ungültig ist die Stimme eines Gläubigers, dessen Stimmrecht mit 0 festgestellt
worden ist. Sie wird auch bei der Auszählung nach Köpfen nicht berücksichtigt.
i. Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt
enthält (analog § 39 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG; siehe Hinweis des Gerichts auf dem
Stimmzettel). Dies gilt nicht nur für einen Zusatz oder Vorbehalt im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Abstimmungsfrage (Abstimmungsfeld), sondern auch für
sonstige Anmerkungen auf dem Stimmzettel. Es gilt insbesondere für vielfach
angefügte Randbemerkungen zur Höhe des aufgedruckten Stimmrechts oder für
Veränderungen an der Angabe des Stimmrechts. Es ist nicht Aufgabe des
Gerichts, durch Nachfrage festzustellen, ob die Stimme ohne Einschränkung mit
dem ursprünglich aufgedruckten Stimmrecht oder, was nahe liegt, nur unter der
Bedingung eines höheren Stimmrechts abgegeben werden soll. Deshalb führen
diese Zusätze oder Vorbehalte entsprechend den bei staatsrechtlichen Wahlen
und Abstimmungen geltenden Grundsätzen zur Ungültigkeit der Stimme
insgesamt. Unschädlich sind nur Korrekturen an der aufgedruckten Anschrift des
abstimmenden Gläubigers.
II.
bis zum 31.12.2006 vor, soweit nicht bereits früher alle Abfindungszahlungen geleistet
oder durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Geschäftsbank sichergestellt
werden. Diese Regelung ist kraft Gesetzes einschränkend dahin zu verstehen, daß für
die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum
von höchstens drei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt.
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Die Einschränkung, auf die das Gericht in der Beschlußformel (zu II.) besonders
hingewiesen hat, beruht auf der insoweit zwingenden Vorschrift des § 268 Abs. 1 Nr. 2
InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Überwachung des Insolvenzplans spätestens drei
Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht aufzuheben,
sofern kein neuer Eröffnungsantrag gegen den Schuldner vorliegt. Die Regelung steht
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im Zusammenhang mit den §§ 264 bis 266 InsO, die den Verbindlichkeiten aus dem im
Plan festgelegten Kreditrahmen (§ 264 InsO) für die Zeit der Überwachung einen
insolvenzrechtlichen Vorrang gegenüber anderen, vor oder in diesem Zeitraum
begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners einräumen. Der Vorrang kann sich beim
Schuldner als Erhöhung der Kreditwürdigkeit gegenüber den vorrangigen Kreditgebern
und damit als Wettbewerbsvorteil, bei den nachrangigen Gläubigern und den
Konkurrenten des Schuldners dagegen als unbeeinflußbarer Nachteil auswirken. Dieser
Ungleichbehandlung soll durch § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine zeitliche Grenze gesetzt
werden. Die Vorschrift ist daher im Rahmen ihres Schutzzwecks als zwingend
anzusehen.
Die darüber hinaus gehende Ansicht des Schrifttums, die zeitliche Grenze des § 268
Abs. 1 Nr. 2 InsO sei im Interesse der allgemeinen wirtschaftlichen Chancengleichheit
schlechthin, also auch bezüglich anderer Rechtswirkungen der Überwachung, nicht
abdingbar (vgl. Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 268 RdNr. 6;
Flessner, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 268 RdNr. 2; Hess,
InsO, 2. Aufl. 2001, § 268 RdNr. 1; Stephan, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2002, §
268 RdNr. 16), ist nicht überzeugend. Sie schränkt die in § 217 InsO gewährte
Autonomie der Insolvenzgläubiger und des Schuldners bei der Gestaltung des
Insolvenzplans ein, ohne daß hierfür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Soweit
durch die Überwachung nur die Rechte des Schuldners berührt werden und er den Plan
selbst vorgelegt oder ihm zugestimmt hat (§ 247 InsO), besteht kein Grund, einer von §
268 Abs. 1 Nr. 2 InsO allein zum Nachteil des Schuldners abweichenden Regelung des
Insolvenzplans die Anerkennung zu versagen. Die übrigen gesetzlichen Wirkungen der
Überwachung, insbesondere die Kontrollrechte des Verwalters (Sachwalters) und des
Gläubigerausschusses (§ 261 InsO), gelten daher für die gesamte im Plan festgelegte
Laufzeit, auch wenn sie mehr als drei Jahre beträgt.
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III. Rechtsmittelbelehrung.
Er kann von jedem beteiligten Gläubiger und vom Schuldner innerhalb von zwei
Wochen ab Verkündung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (§§ 253, 252 Abs. 1, § 6 Abs. 2 InsO).
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