Urteil des AG Duisburg vom 14.04.1999
AG Duisburg (hund, stationäre behandlung, ärztliche behandlung, eigenes verschulden, tier, behandlung, wohnung, tierhalter, höhe, verein)
Amtsgericht Duisburg, 49 C 399/98
Datum:
14.04.1999
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 399/98
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abzuwenden,
wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Am 06.11.1997 annoncierte der beklagte Verein einen Hund, den er vermitteln wollte.
Der Hund, ein Schnauzer, war in der Wohnung der Beklagten zu 2. untergebracht.
2
Am 09.11.1997 suchte die Klägerin die Wohnung der Beklagten auf, um sich das Tier
anzuschauen. Das Tier war angeleint. Während der Besichtigung schnappte der Hund
zum Bein der Klägerin.
3
Die Klägerin behauptet, der Hund habe zufällig und ohne Grund gebissen. Es sei zuvor
kein Hinweis an sie ergangen, dass der Hund an Verhaltensstörungen leide oder
aggressiv sei. Sie sei durch den Biss verletzt worden. Sie habe sich nach einer Woche,
am 15.11.1997, in ärztliche Behandlung begeben müssen. Es sei eine stationäre
Behandlung vom 16.11.1997 bis zum 25.11.1997 erforderlich gewesen, sowie eine
ambulante Nachbehandlung vom 26.11.1997 bis zum 02.12.1997 und eine erneute
stationäre Behandlung vom 03.12.1997 bis zum 17.12.1997.
4
Sei sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Sie habe einen Verdienstausfall in Höhe
von 1.240,-- DM gehabt. Eine Hose im Wert von 100,-- DM sei beschädigt worden.
Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 119,-- DM seien entstanden
sowie Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung von 90,-- DM.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) als Tierhalter und die Beklagte
zu 2) als Tierhüterin haften würden.
6
Die Klägerin beantragt:
7
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.049,-- DM nebst
8
4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
Die Beklagten beantragen:
10
Die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) habe die Klägerin darauf hingewiesen,
dass der Hund schwierig sei.
12
Die Klägerin habe erwidert, sie kenne sich mit Hunden aus und habe den Hund
während des Gesprächs unvermittelt auf den Kopf gefasst. Daraufhin habe der Hund
zugeschnappt. Es sei nur eine kleine, nicht sehr tiefe Verletzung entstanden.
13
Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verletzung durch den Vorfall am
09.11.1997 entstanden sei, läge ein Mitverschulden vor, da die Klägerin sich zu spät in
ärztliche Behandlung begeben habe. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1) der Ansicht,
er sei nicht als Tierhalter haftbar, denn grundsätzlich solle noch der Eigentümer der
Tiere ermittelt werden.
14
Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten
gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB i.V. mit §§ 833 und 834 BGB nicht zu.
18
Zwar haftet der Beklagte zu 1) als Tierhalter gemäß § 833 BGB. Der beklagte Verein hat
den ausgesetzten Hund aufgenommen und ihm Obdach und Pflege gewährt. Er kommt
aus eigenem Interesse für die Unterhaltskosten auf und entscheidet auch über das
weitere Schicksal des Tieres. Der beklagte Verein ist demnach als Tierhalter im Sinne
des § 833 BGB anzusehen.
19
Auch die Beklagte zu 2) haftet grundsätzlich als Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB.
Tierhüter ist derjenige, der die vertragliche Aufsicht über das Tier wahrnimmt. Es reicht
aus, wenn das Tier zur Verwahrung oder zur Pflege übergeben wird. Der Beklagte zu 1)
hat den Hund zur Pflege an die Beklagte zu 2) übergeben und dort sollte er bis zu seiner
Vermittlung untergebracht werden. Darin liegt eine zumindest konkludente Übernahme
der Aufsicht und somit auch die Tierhütereigenschaft.
20
Der Klägerin steht aber ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf
Schmerzensgeld gegen die Beklagten deshalb nicht zu, da auf jeden Fall ihr eigenes
Verschulden, welches gemäß § 254 BGB angerechnet werden muss, derartig hoch ist,
dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten muss.
21
Der Klägerin war unstreitig vor dem ersten Besuch klar, dass es sich bei dem Tier um
22
einen ausgesetzten Hund handeln würde, welcher durch den Beklagten zu 1) bei der
Beklagten zu 2) untergebracht war und vermittelt werden sollte.
Weiterhin ist unstreitig, dass der Hund in der Wohnung der Beklagten zu 2) angeleint
war. Daraus war zu erkennen, dass die Beklagte zu 2) Vorsorge getroffen hat, dass der
Hund sich nicht ungehindert in der Wohnung bewegen konnte.
23
Die Klägerin wollte einen Hund aufnehmen und wollte sich somit auch bewusst dem
Hund nähern. Sie hat bewusst und gewollt Kontakt zu dem Hund gesucht und
aufgenommen.
24
Sie hätte jederzeit sich in der Wohnung der Beklagten zu 2) so setzen können, dass der
Hund nicht zu ihr gelangen konnte. Sie hat somit sich selbst der Tiergefahr ausgesetzt.
25
Dadurch, dass sie sich dem Hund genähert und versucht hat, diesen am Kopf zu
streicheln, hat sie die Gelegenheit geschaffen, dass der Hund zubeißen konnte.
26
Die Klägerin wusste auch, dass es sich bei dem Hund um ein ausgesetztes Tier
handelte.
27
Man muss davon ausgehen, dass solche Tiere im Umgang schwieriger sind als von
Züchtern abgegebene Tiere. Die Klägerin hätte somit ihr Verhalten auf diesen Umstand
einstellen müssen und auch können.
28
Dadurch, dass sie versucht hat, Kontakt zu dem Tier aufzunehmen, hat sie sich der
Gefahr bewusst und gewollt ausgesetzt. Ihr stehen somit keine
Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld zu.
29
Die Klage war abzuweisen.
30
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
31