Urteil des AG Duisburg vom 11.06.2003

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Amtsgericht Duisburg, 45 C 1310/03
Datum:
11.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 1310/03
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch wegen der von ihm bei der Beklagten auf den
von ihm bei der Beklagten gebuchten Hin- und Rückflug Dresden – Teneriffa – Dresden
am 26.07.2002 beziehungsweise 16.08.2002 nicht zu.
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Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand,
dass der Rückflug von 17.20 Uhr auf 13.35 Uhr vorverlegt wurde, dem Kläger diese
Vorverlegung nicht mitgeteilt wurde und er nicht rechtzeitig zur Wahrnehmung dieses
Fluges am Flughafen erschien.
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Denn insofern ist dem Kläger anzulasten, dass er es versäumt hat, sich die
Rückflugdaten durch die Beklagte verbindlich bestätigen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Klägers ist eine entsprechende Verpflichtung auch Vertragsinhalt
geworden. Zutreffend verweist die Beklagte insofern auf Ziffer 4 ihrer
Reisebedingungen, nach denen eine Bestätigung des Rückfluges 1 bis 2 Tage vor
Antritt des Rückfluges durch den Reisenden vorzunehmen ist. Diese Klausel ist
Vertragsbestandteil geworden; insbesondere liegt kein Fall einer Unwirksamkeit der
Klausel im Sinne einer Überraschungsklausel nach § 9 Abs. 1 AGB a.F./305 c BGB neu
vor. Eine Überraschungsklausel ist insofern lediglich dann anzunehmen, wenn es sich
um eine vertraglich fest vereinbarte Rückflugzeit handelt, wie dies bei Linienflügen
üblich ist. Im Charterbetrieb ist aber eine entsprechende feste Vereinbarung von
Flugzeiten gerade nicht üblich. Dies wird auch letztlich dadurch verdeutlicht, dass in der
Reisebestätigung der Beklagten (Blatt 7 der Akte) die entsprechenden Flugzeiten
ausdrücklich unter Änderungsvorbehalt gestellt worden sind und auch dort ausdrücklich
auf die Erforderlichkeit einer Rückbestätigung des Rückfluges durch die Reiseleitung
ausgewiesen sind.
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Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm vorgetragen, 2 Tage vor
Rückflug eine bestätigende Auskunft des Flughafens Gran Canaria eingeholt hat. Denn
eine Richtigkeitsgewähr wird seitens der Beklagten nur dann für die entsprechende
Rückflugzeit übernommen, wenn eine Rückbestätigung ausdrücklich von dieser erfolgt.
Nur in diesem Falle verlagert sich das Risiko eines nicht rechtzeitigen Erscheinens zum
Rückflugtermin auf den Reisenden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war es
diesem auch möglich und zumutbar, eine entsprechende Rückbestätigung bei der
Beklagten einzuholen. Unstreitig befand sich die Heimatanschrift mit entsprechender
Servicenummer in Deutschland auf den Flugtickets. Es wäre dem Kläger insofern
durchaus möglich und zumutbar gewesen, die örtliche Reiseagentur gegebenenfalls
über diese Telefonnummer zu erfragen beziehungsweise sich unmittelbar bei dieser
Servicenummer eine Rückbestätigung erteilen zu lassen. Alternativ hierzu hätte auch
die Möglichkeit bestanden, vor Ort Adresse beziehungsweise Telefonnummer des
Büros der Beklagten zu ermitteln, wie dies auch tatsächlich am Rückflugtag erfolgt ist,
allerdings erst nach Feststellung des bereits erfolgten Rückfluges.
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Im Hinblick hierauf kommt ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Eine Berufung wird nicht zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO.
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Streitwert: 275,12 € (bezifferte Klageforderung).
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