Urteil des AG Duisburg vom 19.07.2007
AG Duisburg: kündigung, dienstvertrag, agb, zugang, rechtshängigkeit, beweislast, sitzverlegung, registrierung, willenserklärung, beweispflicht
Amtsgericht Duisburg, 45 C 1821/07
Datum:
19.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
45. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 1821/07
Normen:
ZPO §§ 708 Nr. 11, 711, 713
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,82 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2006
sowie 10,00 EUR Bearbeitungskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Das Amtsgericht Duisburg ist gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO trotz des Umstandes, dass
der Beklagte nach 10117 Berlin verzogen ist, örtlich zuständig geblieben. Nach § 261
Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine nach
Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt. Das bedeutet, dass eine nach Rechtshängigkeit vorgenommene Sitzverlegung
an der bisherigen örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nichts ändert. Im vorliegenden
Fall wurde die Rechtshängigkeit spätestens durch Zustellung der
Anspruchsbegründungsschrift vom 28.03.2007, die am 25.04.2007 erfolgte, begründet.
Zu diesem Zeitpunkt war die zutreffende Beklagten-Anschrift noch in 47259 Duisburg,
wofür das Amtsgericht Duisburg örtlich zuständig ist und – wie bereits ausgeführt – nach
Sitzverlegung geblieben ist.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 116,82
EUR zu. Dieser Anspruch folgt aus einem wirksam zwischen den Parteien
geschlossenen Partnervermittlungsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB.
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Ein auf die Partnervermittlung gerichteter Vertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen,
wenn das Vermittlungsunternehmen nicht einen bestimmten Erfolg zusagt (vgl. Palandt,
BGB, 66. Aufl. (2007), § 656, Rdn.6). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem
Beklagten nach Ziff. 3. ihrer wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB ausdrücklich
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nicht die Ehevermittlung oder Eheanbahnung angeboten, sondern ausschließlich
gemäß Ziffer 2. letzter Absatz der AGB eine Dienstleistung. War Vertragsgegenstand
damit nicht die Erbringung eines bestimmten Erfolges, so handelt es sich vorliegend um
einen Dienstvertrag.
Dieser ist zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte sich
bei der Klägerin am 14.05.2006 um 11.37 auf ihrer Internetseite www.xyz.de hat
registrieren lassen. Bei der Registrierung entschied sich der Beklagte von mehreren
Möglichkeiten für das 3-Monatspaket, so dass der Vertrag zunächst bis zum 14.08.2006
lief. Das hierfür gemäß § 611 Abs. 1 BGB vereinbarte Entgelt hat der Beklagte unstreitig
an die Klägerin entrichtet.
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Für den Zeitraum vom 14.08. bis 14.11.2006 schuldet der Beklagte der Klägerin gemäß
§ 611 Abs. 1 BGB weitere 116,82 EUR.
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Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht erfolgreich entgegen halten, er habe den
Vertrag mit der Klägerin bereits wenige Tage nach seiner Registrierung, d.h. wenige
Tage nach dem 14.05.2006, per E-Mail gekündigt. Dem Beklagten ist zuzugestehen,
dass die Kündigung per E-Mail in Ziffer 12 der AGB der Klägerin ausdrücklich als
mögliche Kündigungsform vorgesehen ist. Jedoch ist der Beklagte beweisfällig dafür
geblieben, dass die Kündigung die Klägerin auch tatsächlich erreicht hat. Der Beklagte
teilt bereits nicht mit, zu welchem konkreten Zeitpunkt genau die Kündigung erfolgt sein
soll. Davon abgesehen trägt derjenige, der sich auf den Zugang einer Willenserklärung
gemäß § 130 Abs. 1 BGB beruft, die volle Beweislast dafür, dass die Willenserklärung
auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Es besteht weder bei Postsendungen, noch
bei Telefaxen oder bei E-Mails ein Anscheinsbeweis dafür, dass die behauptete
Erklärung dem Geschäftspartner auch zugegangen ist (vgl. Palandt a.a.O., § 130 Rdn.
21 m.w.N.). Für den Zugang der behaupteten Kündigung per E-Mail hat der Beklagte
keinen Beweis angetreten. Insbesondere hat er einen Ausdruck der behaupteten E-Mail
oder eine Empfangs- und Lesebestätigung der Klägerin nicht zu den Akten gereicht.
Aufgrund seiner Beweispflicht musste dies zu Lasten des Beklagten gehen.
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Der Beklagte dringt auch nicht mit seiner Behauptung durch, ab dem 14.08.2006 sei
sein Internetzugang zu den Dienstleistungen der Klägerin gesperrt gewesen, so dass er
faktisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.
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Hinsichtlich der Möglichkeit für den Beklagten, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen,
trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Denn insoweit geht es um die
Erfüllung der Hauptpflicht der Klägerin aus dem Dienstvertrag mit dem Beklagten, für die
sie beweispflichtig ist (vgl. Palandt a.a.O., § 363, Rdn. 1 m.w.N.). Der insoweit zu
erbringende Nachweis ist der Klägerin innerhalb der Stellungnahmefrist, die am
19.07.2007 ablief, durch die Einreichung der den Beklagten betreffenden
Registrierungszusammenfassung, die am 19.07.2007 bei Gericht einging, gelungen.
Aus dieser Zusammenfassung ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte sich noch am
19.08.2006 um 20.04 Uhr und am 24.08.2006 um 15.25 Uhr bei der Klägerin eingeloggt
hatte. Damit ist die Behauptung des Beklagten widerlegt, dass sein Zugang zu der
Internetplattform der Klägerin bereits ab dem 14.08.2006 gesperrt war.
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Es lässt sich folglich im Ergebnis nicht feststellen, dass der Vertrag zwischen den
Parteien bereits im August 2006 auf irgendeine Art und Weise beendet wurde. Somit
verlängerte sich das Vertragsverhältnis mangels feststellbarer wirksamer
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Vertragsbeendigung nach den Bedingungen der Klägerin um weitere drei Monate bis
zum 14.11.2006.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch für den Zeitraum vom 14.08.2006 bis zum
14.11.2006 auf 116,82 EUR. Als Zahlungsweise hat der Beklagte eine monatliche
Zahlung hinsichtlich des beauftragten 3-Monatspakets gewählt. Nach den durch die
Klägerin selbst vorgelegten Zahlungsbedingungen belief sich ihr monatlicher
Zahlungsanspruch somit auf 38,94 EUR (vgl. Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom
24.05.2007). Dies führt zu einem Betrag von 116,82 EUR für drei Monate.
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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 und 286 BGB gerechtfertigt.
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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Bearbeitungskosten in Höhe von 10,00
EUR beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Das Gericht schätzt diese Kosten
gemäß § 287 ZPO auf die beanspruchten 10,00 EUR.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist und hierdurch keine
höheren Kosten veranlasst wurden, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in
vollem Umfang zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,
711 und 713 ZPO.
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Streitwert: 117,00 EUR.
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