Urteil des AG Duisburg vom 04.08.2004

AG Duisburg (zpo, schuldner, besitz, einstweilige verfügung, nachteilige veränderung, gewahrsam, tatsächliche vermutung, vollstreckung, wegnahme, verwalter)

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 345/04
Datum:
04.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 345/04
Tenor:
Die Erinnerung der Beteiligten XXX vom 02.04.2004 gegen die
Durchsuchung und Beschlagnahme vom 11.03.2004 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
G r ü n d e
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I. Die Erinnerungsführerin ist die Ehefrau des Schuldners, über dessen Vermögen am
16.3.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie macht Einwendungen gegen
die Durchführung einer Durchsuchung geltend, die am 11.3.2004, wenige Tage vor der
Verfahrenseröffnung, auf Anordnung des Insolvenzgerichts im Haus W-Straße 66 in D
stattgefunden hat.
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Gegen den Schuldner, einen Großhändler für Süßwaren, Tabakwaren, Spirituosen und
Getränke, war auf Antrag eines Gläubigers seit dem 10.10.2003 ein
Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig. Mit Sicherungs-beschluss vom 25.11.2003
bestellte das Gericht Rechtsanwalt H zum vorläufi-gen Insolvenzverwalter und ordnete
einen Zustimmungsvorbehalt an; zugleich wurde der Verwalter ermächtigt, auch ohne
Mitwirkung des Schuldners das schuldnerische Vermögen einschließlich der
Geschäftsbücher in Besitz zu nehmen und verbotener Eigenmacht entgegenzutreten.
Am 16.12.2003 erließ das Gericht einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss, in dem der Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Wohn-
und Geschäftsräume des Schuldners nach Unterlagen zu durchsuchen, die für die
Aufklärung der schuld-nerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten.
Soweit solche Unterlagen vorgefunden würden, wurde ihre Beschlagnahme angeordnet
und der Gerichtsvollzieher angewiesen, sie sicherzustellen und dem vorläufigen
Insolvenzverwalter zu übergeben. Mit einem weiteren Sicherungsbeschluss vom
19.12.2003 wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
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Im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Schuldner wurde am 11.3.2004
auf Anordnung des Ermittlungsrichters des AG Duisburg vom 9.3.2004 (11 Gs ...) das
Haus W-Str. 66 durchsucht, in dem sich auch die Wohnung des Schuldners befindet.
Bei dieser Durchsuchung waren nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft auch der
vorläufige Insolvenzverwalter und der Gerichtsvollzieher anwesend, um den
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vorläufige Insolvenzverwalter und der Gerichtsvollzieher anwesend, um den
Durchsuchungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 16.12.2003 zu vollziehen. Der
Verwalter war im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Durchsuchungsbeschlusses und einfacher Ausfertigungen der Sicherungsbeschlüsse
vom 25.11.2003 und 19.12.2003. Da in der Wohnung neben geschäftlichen Unterlagen
auch Wert-gegenstände vorgefunden wurden, nahm der Gerichtsvollzieher auf
Ersuchen des vorläufigen Insolvenzverwalters Bargeld in Höhe von insgesamt 3.042
EUR und 175 DM, zahlreiche Schmuckstücke, darunter 24 Stück Ohrschmuck, 18
Halsketten, 11 Stück Armschmuck und 17 Ringe, ferner zwei Fernsehgeräte sowie
sonstige Sachen in Besitz. Der Schmuck befand sich im Nachttisch des nach Angaben
der Erinnerungsführerin von ihr genutzten Bettes im ehelichen Schlafzimmer. Außerdem
stellte der Gerichtsvollzieher auf Ersuchen des vor-läufigen Insolvenzverwalters einen
vor dem Haus geparkten Personenwagen vom Typ Audi TT (Kennzeichen: DU - ...)
sicher. Den Schlüssel zu diesem Fahrzeug hatte der in einer anderen Wohnung des
Hauses wohnende Bruder des Schuldners, den Kriminalbeamten ausgehändigt,
nachdem sie in seiner Wohnung Unterlagen gefunden hatten, aus denen hervorging,
dass das Fahr-zeug vom Schuldner gekauft worden war. Der Bruder behauptete sofort,
der Personenwagen gehöre der Erinnerungsführerin. Der vorläufige Insolvenz-verwalter
nahm den Schlüssel und den Fahrzeugschein in Besitz.
Die Erinnerungsführerin behauptet, die Schmuckstücke und der Personen-wagen
ständen in ihrem Eigentum und dies sei bei der Beschlagnahme offen-kundig gewesen.
Sie beantragt, die Beschlagnahme der Gegenstände für unzu-lässig zu erklären und
deren Herausgabe anzuordnen. Der vorläufige Insol-venzverwalter tritt dem Antrag
entgegen.
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Die Erinnerung ist zunächst bei dem allgemein für den Wohnsitz des Schuldners
zuständigen AG Duisburg-Hamborn als Vollstreckungsgericht eingelegt worden. Dieses
hat auf späteren Antrag der Erinnerungsführerin die Sache an das AG Duisburg als
Insolvenzgericht verwiesen.
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II. Die Erinnerung ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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A. Das Insolvenzgericht ist für die Entscheidung über den eingelegten Rechts-behelf
zuständig. Einwendungen des Schuldners oder eines Dritten gegen die Art und Weise
der zwangsweisen Vollstreckung einer vom Insolvenzgericht angeordneten
Sicherungsmaßnahme können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht
werden. Über sie entscheidet in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 2 Satz 2
InsO schon vor Erlass des Eröffnungs-beschlusses das Insolvenzgericht.
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1. Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei den angegriffenen Vollstreckungs-
handlungen vom 11.3.2004 nicht um Pfändungen, sondern um eine Heraus-
gabevollstreckung im Sinne des § 883 ZPO handelte. Sie zielte darauf ab, dem
vorläufigen Insolvenzverwalter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die
beschlagnahmten Sachen zu verschaffen und diese für den Fall der späteren Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu sichern. Sowohl der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss vom 16.12.2003 als auch die beiden Sicherungs-beschlüsse
vom 25.11.2003 und 19.12.2003 gaben dem vorläufigen Insol-venzverwalter die
Befugnis, Sachen des Schuldners in Besitz zu nehmen. Ein vorläufiger
Insolvenzverwalter darf allerdings zur Durchsetzung seiner amt-lichen Befugnisse
grundsätzlich nicht eigenhändig unmittelbaren Zwang anwenden, sondern hat die Hilfe
des Gerichtsvollziehers in Anspruch zu nehmen (vgl. Lohkemper ZIP 1995, 1641,
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1642/1649; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2003, § 22 RdNr. 9;
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 22 RdNr. 19; Haarmeyer, in: Münchener Kommentar
zur InsO, 2001, § 22 RdNr. 41). Dies gilt insbesondere für die Inbesitznahme von
Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Die Beschlüsse des Insol-
venzgerichts sind Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
2. Nach § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt für die Herausgabevollstreckung auf Grund des
Eröffnungsbeschlusses § 766 ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Diese Regelung nutzt die Sachnähe
des Insolvenzgerichts, dem ohnehin die Aufsicht über die Amtsführung des
Insolvenzverwalters obliegt (§ 58 InsO). Der Vollzug des Eröffnungsbeschlusses ist
sachlich keine Maßnahme der Einzelvollstreckung, sondern dient der Sammlung der
Insolvenzmasse (vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, Begründung zu § 167 RegE InsO = §
148 InsO, in: Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 256). Die
gleiche Sachnähe besteht schon im Verfahren vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses,
denn auch der vorläufige Insolvenzverwalter unterliegt der Aufsicht des
Insolvenzgerichts (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 58 InsO). Dies rechtfertigt die entsprechende
Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO schon bei Voll-
streckungen im Eröffnungsverfahren (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 50
a.E.).
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B. Der Rechtsbehelf ist unzulässig, soweit er sich auf die Wegnahme des
Personenwagens bezieht.
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1. Die Berufung der Erinnerungsführerin auf ihr Eigentum an dem Fahrzeug ist im
vorliegenden Erinnerungsverfahren unerheblich. Wer auf Grund eines Eigentumsrechts
geltend macht, dass ein Gegenstand, der im Gewahrsam des Schuldners gepfändet
worden ist, nicht der Verwertung in der Einzel-vollstreckung unterliegt, kann dies
grundsätzlich nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO durchsetzen, sondern muß seine
Rechte mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO verfolgen. In gleicher Weise muß
ein Dritter auch vorgehen, wenn er im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht
beansprucht, weil ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Besitz genommen hat,
nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 2 InsO). Ist die Inbesitznahme mit Hilfe des
Gerichtsvollziehers schon vor der Verfahrenseröffnung erfolgt, so gilt nichts anderes.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Rahmen seines durch die
insolvenzgerichtlichen Beschlüsse festgelegten Aufgabenkreises befugt und zur
Sicherung der künftigen Masse sogar verpflichtet, auch solche Gegenstände in Besitz
zu nehmen, an denen möglicherweise ein Aussonderungsrecht besteht. Ein solches
Recht wird erst während des eröffneten Insolvenzverfahrens geklärt (Kirchhof, in:
Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2003, § 22 RdNr. 9; Uhlenbruck, InsO, 12.
Aufl. 2003, § 148 RdNr. 5). Die streitige Entscheidung hierüber obliegt nicht dem
Insolvenzgericht, sondern dem Prozeßgericht.
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Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann ein Aussonderungsrecht nur dann
durchgesetzt werden, wenn ein Gegenstand so offensichtlich nicht zum schuld-
nerischen Vermögen gehört, dass bei der Vollstreckungshandlung ver-nünftigerweise
überhaupt kein Zweifel an dem Recht des Dritten bestehen konnte und die
Vollstreckung deshalb schon ihrer Art und Weise nach fehlerhaft war (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO, 22. Aufl. 2001, § 766 RdNr. 18, § 808 RdNr. 3). Diese Voraussetzungen sind nach
dem Vorbringen der Erinnerungsführerin nicht gegeben. Die bloßen Tatsachen, dass
der Bruder des Schuldners an Ort und Stelle sofort behauptete, das Fahrzeug gehöre
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der Erinnerungsführerin, und dass es auf ihren Namen zugelassen ist, reichen bei
weitem nicht für eine offenkundige Beweislage aus.
2. Auf den Gewahrsam des Bruders des Schuldners an dem Fahrzeug und auf etwaige
Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers bei der Wegnahme als solcher kann die
Erinnerungsführerin ihr Begehren schon deshalb nicht stützen, weil sie insoweit nicht
die Verletzung eines eigenen Rechts, etwa des Gewahrsams, geltend macht. Es braucht
deshalb auch nicht weiter erörtert zu werden, ob der Insolvenzverwalter dem etwaigen
Herausgabeanspruch des Bruders ein Anfechtungsrecht, etwa nach den §§ 133, 134
InsO, entgegenhalten könnte.
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C. Hinsichtlich des Schmucks ist die Erinnerung zwar zulässig, weil die
Erinnerungsführerin geltend macht, in ihrem Gewahrsam an diesen Sachen verletzt
worden zu sein (§ 809 ZPO). Die Einwendungen sind aber sachlich unbegründet.
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1. Vollstreckungstitel als Grundlage für die Wegnahme des Schmucks war der - dem
Schuldner am 23.12.2003 zugestellte - Sicherungsbeschluss vom 19.12.2003, in
welchem dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden war. Mit
einer solchen Anordnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
Schuldners über sein Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs.
1 InsO). Sie berechtigt den Verwalter, das gesamte Vermögen des Schuldners wie bei
Verfahrenseröffnung in Besitz zu nehmen (vgl. § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 InsO). Dabei
gehören zum Vermögen in diesem Zusammenhang grundsätzlich alle Gegenstände im
Gewahrsam des Schuldners (vgl. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO), auch solche, an denen
möglicher-weise einem Dritten ein Aussonderungsrecht oder ein Recht auf
abgesonderte Befriedigung zusteht (Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3.
Aufl. 2003, § 22 RdNr. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 148 RdNr. 5).
Ausgenommen sind nur offensichtlich und zweifelsfrei fremde Gegenstände. Dass im
Sicherungsbeschluss keine einzelnen Vermögensgegenstände be-zeichnet sind, ist
ebenso wie beim Eröffnungsbeschluss unerheblich (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, §
148 RdNr. 19; Füchsl/Weishäupl, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 148
RdNr. 63). Es reicht deshalb aus, dass der Verwalter dem Gerichtsvollzieher bei der
Vollstreckung das jeweilige Objekt der Wegnahme angibt.
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2. Dass dem Gerichtsvollzieher nur eine einfache Ausfertigung des Sicherungs-
beschlusses vom 19.12.2003 ohne Vollstreckungsklausel vorlag, stellte keinen
Verfahrensfehler dar. Die Bestimmung des § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO, die bei der
Herausgabevollstreckung auf Grund des Eröffnungsbeschlusses eine voll-streckbare
Ausfertigung verlangt, ist auf Sicherungsbeschlüsse des Insol-venzgerichts im
Eröffnungsverfahren (§ 21 InsO), durch die ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt,
sein Aufgabenkreis bestimmt oder dem Schuldner eine Verfügungsbeschränkung
auferlegt wird, nicht entsprechend anzuwenden.
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Sinngemäß maßgeblich ist vielmehr § 929 Abs. 1 ZPO (§ 4 InsO). Diese Bestimmung
sieht vor, dass für die Vollziehung eines Arrestbefehls in der Regel die
Vollstreckungsklausel entbehrlich ist. Ihr liegt ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass
ein Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung (§ 936 ZPO) schnell und ohne
überzogene formelle Voraussetzungen muß vollzogen werden können, wenn der Titel
seine gesetzliche Funktion erfüllen soll. Entsprechendes gilt auch für den
zwangsweisen Vollzug eines Sicherungsbeschlusses im Insol-venzeröffnungsverfahren
(§ 21 InsO). In diesem Verfahrensabschnitt sind die schuldnerischen
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Vermögensverhältnisse regelmäßig noch weitgehend unge-klärt. Deshalb können sich
hier bei den Ermittlungen des vorläufigen Insol-venzverwalters in besonderer Weise
plötzlich und unvorhergesehen Erkennt-nisse und Zugriffsmöglichkeiten ergeben, die
ein schnelles Handeln erfordern, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in
der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Der Sicherungsbeschluss soll dem
vorläufigen Insol-venzverwalter die rechtliche Möglichkeit geben, sofort das Notwendige
zu tun. Ob unter Umständen sogar die Beiziehung des Gerichtsvollziehers entbehrlich
sein kann (so Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 22 RdNr. 19 a.E.), braucht hier nicht
entschieden zu werden. Der Zweck von Sicherungsbeschlüssen ge-bietet es jedoch
zumindest, ihre zwangsweise Vollstreckung in gleicher Weise zu erleichtern wie
diejenige eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Ver-fügung. Es ist deshalb
sachgerecht, auch für den Vollzug eines Sicherungs-beschlusses keine
Vollstreckungsklausel zu verlangen.
3. Der Gerichtsvollzieher hat bei der Wegnahme der Schmuckstücke keine von ihm zu
beachtenden Rechte der Erinnerungsführerin verletzt.
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a) Auch bei der Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) gilt der Grundsatz des § 808
ZPO, dass der Gerichtsvollzieher die gesuchte Sache wegnehmen darf, wenn sie sich
im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet (vgl. § 886 ZPO). Der
Gewahrsam ist ein formalisierter Zugriffstatbestand, der daran an-knüpft, dass die Sache
äußerlich erkennbar der tatsächlichen Gewalt des Voll-streckungsschuldners unterliegt
(Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 808 RdNr. 3 m. w. N.).
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Dieser Tatbestand war im Hinblick auf die beschlagnahmten Schmuckstücke gegeben.
Sie befanden sich in den vom Schuldner gemeinsam mit seiner Ehe-frau bewohnten
Räumen. Deshalb galt der Schuldner nach § 739 Abs. 1 ZPO, § 1362 Abs. 1 BGB
zugunsten seiner Gläubiger - und damit auch zugunsten des vorläufigen
Insolvenzverwalters - für die Durchführung der Zwangs-vollstreckung grundsätzlich als
alleiniger Inhaber des Gewahrsams und Besitzes an allen beweglichen Sachen, die er
allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau in Besitz hatte. Hierzu gehörte auch der
Schmuck.
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Die Ausnahmeregelung des § 1362 Abs. 2 BGB, § 739 Abs. 1 ZPO, auf die sich die
Erinnerungsführerin beruft, greift nicht ein. Nach dieser Regelung wird für Sachen, die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, im
Verhältnis der Ehegatten zu den Gläubigern vermutet, dass die Sachen im alleinigen
Gewahrsam desjenigen Ehegatten stehen, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Die
Beweislast für die Voraussetzung dieser Aus-nahme trifft denjenigen Ehegatten, der die
Vermutung des Alleingewahrsams für sich beansprucht. Dabei kommen im
Vollstreckungsverfahren auch hier nur Umstände in Betracht, die für den
Gerichtsvollzieher offensichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel die Sachlage
klarstellen. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Umstände vorgetragen oder sonst
ersichtlich, welche dem Gerichtsvollzieher die Feststellung erlaubten, der
beschlagnahmte Schmuck diene ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der
Erinnerungsführerin. Es handelt sich zwar allem Anschein nach um Damenschmuck,
doch besteht weder ein allgemeiner Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung,
dass Damenschmuck in einer Ehe in der Regel ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch der Ehefrau bestimmt ist. Die Umstände des Einzelfalles müssen diese
Annahme bestätigen (BGHZ 2, 82, 84f.; BGH FamRZ 1971, 24, 25; OLG Nürnberg
FamRZ 2000, 1220f. = NJW-RR 2001, 3). Hierfür reicht es nicht aus, dass die
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Schmuckstücke von der Ehefrau nach ihrem Belieben getragen werden können (BGH
NJW 1959, 142f.). Der bloße Aufbewahrungsort im Nachttisch der Erinnerungsführerin
ist deshalb kein eindeutiger und signifikanter Anhaltspunkt und hat keine
ausschlaggebende Bedeutung. Die ungewöhnliche Vielzahl der vorgefundenen und
beschlagnahmten Stücke - mindestens 24 Stück Ohrschmuck, 18 Halsketten, 11 Stück
Armschmuck und 17 Ringe - läßt es vielmehr als durchaus wahrscheinlich erscheinen,
dass der Schmuck zumindest auch zur Kapitalanlage des Schuldners diente. Dies gilt
selbst dann, wenn man dem 31 Jahre alten Schuldner angesichts seiner bisherigen
gewerblichen Tätigkeit als Lieferant für Zigarettenkioske und Trinkhallen einen
gehobenen Lebensstandard zugute hält.
b) Aus den gleichen Gründen liegt in der Wegnahme des Schmucks durch den
Gerichtsvollzieher auch keine offenkundige, jedem vernünftigen Zweifel ent-zogene
Mißachtung des Eigentums der Erinnerungsführerin. Sie muß ihr beanspruchtes
Aussonderungsrecht mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO verfolgen.
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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1, § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. BT-
Drucks. 12/2443, Begründung zu § 167 RegE InsO = § 148 InsO, in: Balz/Landfermann,
Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 256).
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Duisburg, 04.08.2004
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Amtsgericht
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