Urteil des AG Duisburg vom 06.05.2005

AG Duisburg: gebühr, verkehrsunfall, polizei, quote, vertretung, schwiegersohn, reparaturkosten, zustellung, bezifferung, verzug

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Duisburg, 52 C 1146/05
06.05.2005
Amtsgericht Duisburg
Zivilgericht
Urteil
52 C 1146/05
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen
der Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2005
freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Freistellung von den Gebührenansprüchen der
Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € gemäß §§ 7,17 StVG, 823, 257 BGB, 3
PflVG verlangen. Die Beklagte hat den gesamten dem Kläger unfallbedingt entstandenen
Vermögensschaden zu ersetzen. Die Ver-sicherungsnehmerin der Beklagten hat den
Verkehrsunfall vom 7.8.2004 allein schuldhaft verursacht. Zu dem zu ersetzenden Schaden
gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit die
durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß §§ 1, 2, 14 RVG
VV Nr. 2400, 7002, 7008.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Gebühren-rechnung vom
12.11.2004 für ihre Tätigkeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach VV Nr. 2400, §§ 2
Abs. 2, 14 RVG in Ansatz gebracht haben, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14
Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die
Gebühr - wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist - nicht verbindlich ist,
wenn sie unbillig ist.
Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3 - Gebühr ist im vorliegenden Fall nicht
auszugehen. Das Gericht vermag einen Ermessensmissbrauch nicht festzustellen. Die
Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3
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kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. In
nicht überdurchschnittlichen Fällen wird die Schwellengebühr damit zur Regelgebühr
(vergleiche Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG § 14 Rahmengebühren,
Randnummer 16). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in
unterdurchschnittlichen Fällen die Gebühr bis zur unteren Grenze von 0,5 anzupassen ist.
Jedoch erscheint vorliegend die Behandlung des Falles durch die Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers als durchschnittlich jedenfalls nicht als unbillig. So hat das
Amtsgericht Duisburg-Hamborn in seinem Urteil vom 17.1.2005 - die Beklagte nimmt auf
die Entscheidungsgründe für ihre Rechtsposition Bezug - ausgeführt, dass für einen
Verkehrsunfall, mit dessen Regulierung der Rechtsanwalt beauftragt wird, eine 1,3
Geschäftsgebühr entstehen wird, wenn er zumindest eine typische tatsächliche oder
rechtliche Fragestellungen aufwirft, die den einschlägigen Haftungsnormen eigen ist und
einen gewissen Prüfungsaufwand erfordert, mag der Anwalt bei deren Lösung auch auf
erworbene Kenntnisse zurückgreifen können, und sich die Tätigkeit des Anwalts nicht in
dem bloßen handwerklichen Schriftverkehr, zum Beispiel Mitteilung des entstandenen
Schadens an Hand eines Gutachtens erschöpft (vergleiche AG Duisburg-Hamborn NJW
2005, 911). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war es jedenfalls nicht
ermessensfehlerhaft, die vorliegende Abwicklung der Unfallursache nicht in dem unteren
Bereich anzusiedeln. Die Prozessbevoll-mächtigten des Klägers mussten einen
Prüfungsaufwand entfalten, der eine über den bloßen handwerklichen Schriftverkehr
hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erforderte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers
meldeten mit Schreiben vom 19.8.2004 den Schaden bei der Beklagten an und bezifferten
diesen auf Gutachtenbasis mit 2515,63 €. Unter dem 25.8.2004 legte die Beklagte ein
Restwertangebot in Höhe von 1360,00 € vor und rechnete auf Totalschadensbasis ab.
Erstattet wurden zunächst nur 2160,00 €. Mit Schreiben vom 22.10.2004 wiesen die
Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten die durchgeführte Reparatur mittels
einer Werkstatt-bescheinigung nach. Am 12.11.2004 erstattete die Beklagte alsdann einen
Betrag auf der Basis der ursprünglich geltend gemachten Reparaturkosten. Zusätzlich zu
der Übernahme des Mandates musste noch eine Besprechung mit einem Dritten, dem
Schwiegersohn des Klägers, geführt werden. Dies war nicht nur deswegen erforderlich,
weil der Kläger selbst der deutschen Sprache nur teilweise mächtig war, sondern auch
deswegen, weil nur der Schwieger-sohn des Klägers in der Lage war, das Unfallereignis
präzise darzustellen. Nach der Handskizze der Polizei war weiter die Möglichkeit einer
Haftungs-quote zu bedenken. Der Einwand der Beklagten, dass auf Parkplatzgeländen der
Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, war denkbar. Nach der Handskizze der
Polizei war zu vermuten, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten auf der
Müllergasse zurückgesetzt hatte und dabei mit dem Klägerfahrzeug, das eine
Grundstücksausfahrt verlassen wollte, kollidierte.
Wenn die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung darauf beruft, dass es dem Standard der
anwaltlichen Vertretung entspreche, die Abgrenzung des wirtschaftlichen Totalschadens
zum reparaturwürdigen Schaden vor der eigentlichen Bezifferung vorzunehmen,
unterstreicht sie damit selbst den durchschnittlichen Charakter der Angelegenheit.
Die Beklagte führt weiter aus, dass nach der alten BRAGO für den vorliegenden Fall
allenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10 erstattungsfähig gewesen wäre. 7,5/10
entsprechen jedoch nach dem alten Gebührenrahmen gerade der Mittelgebühr. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers sind mit der 1,3 Gebühr sogar unter der Mittelgebühr,
die rechnerisch bei 1,5 liegt, geblieben.
Die Einholung eines Gebührengutachtens gemäß § 14 RVG war nicht erforderlich. Das
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Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG
zwingend nur für Rechtsstreite zwischen dem Rechts-anwalt und dem Auftraggeber gilt.
Der Kläger kann die begehrte Freistellung daher verlangen.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit ihrer
Zahlungsverpflichtung jedenfalls seit Zustellung der Klageschrift am 11.3.2005 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen und auf §§ 91, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des Paragraphen 511 Abs. 4
ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist hier
insbesondere deshalb nicht geboten, da der Gesetzgeber einen weiten Rahmen von 0,5
bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte
Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Falle nach dem neuen
Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.
Streitwert: 109,62 €