Urteil des AG Duisburg vom 25.05.2009

AG Duisburg: einstellung des verfahrens, tod, treuhänder, hindernis, anhörung, testament, betrug, datum

Amtsgericht Duisburg, 62 IK 59/00
Datum:
25.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
62. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IK 59/00
Normen:
InsO § 38, § 286, § 300, § 301
Leitsätze:
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet
kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der
Restschuldbefreiung.
Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe
auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der
nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des
Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt
wird.
Tenor:
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des
am..15.01.2009
verstorbenen....
wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der
nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am
30.08.2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners
gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt, Die
Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solché,
die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO
bezeichneten Forderungen.
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
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des am 15. 1. 2009 verstorbenen …
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wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten
persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 30. 8. 2001 bereits begründeten
Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO)
erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die
ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO). Von der
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Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.
G r ü n d e
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I.
Vermögen wurde am 17. 12. 2003 aufgehoben. Am 11.9. 2003 war dem Schuldner die
Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (die
sog. Wohlverhaltenszeit) betrug nach § 287 Abs. 2 InsO 1999, Art. 107 EGInsO fünf
Jahre ab Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Sie endete demnach am 17. 12.
2008. Am 15. 1. 2009 verstarb der Schuldner. Sein am 20. 3. 2009 eröffnetes Testament
bestimmt seine Ehefrau zur Alleinerbin.
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Im Rahmen der schriftlichen Anhörung hat weder ein Insolvenzgläubiger noch der
Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Richter hat die
Entscheidung an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
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II.
InsO vorliegen und weder ein Versagungsantrag noch ein Verfahrens-hindernis vorliegt.
Sie ist mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners
hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 30. 8. 2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des
Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern erteilt wird (§§ 38, 286, 301 InsO).
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Der Tod des Schuldners steht der Erteilung der Restschuldbefreiung im vorliegenden
Fall nicht entgegen, weil er erst nach Ablauf der Wohlver-haltenszeit eingetreten ist.
Liegt bei Ablauf dieses Zeitraums kein gesetzlicher Versagungsgrund vor oder wird ein
solcher Grund nicht in zulässiger Weise geltend gemacht, so hat der Schuldner einen
verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1,
§ 300 Abs. 2 InsO), der nur noch mit der Möglichkeit eines Widerrufs nach § 303 InsO
belastet ist. Dieser Anspruch ist, anders als während der laufenden Wohlverhaltenszeit,
nicht mehr an den Schuldner höchstpersönlich gebunden, sondern kann im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen (Messner, ZVI 2004,
433, 440; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497, 505; Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007,
1202, 1207, jeweils m.w.N.; wohl auch MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. 2008, vor
§§ 315 bis 331 RdNr. 7). Dies folgt aus dem Umstand, dass das Verhalten des
Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit für die Erteilung und den Bestand der
Restschuldbefreiung unerheblich ist (§ 300 Abs. 2, § 303 Abs. 1 InsO). Ein Schuldner,
der bis zu diesem Zeitpunkt keinen Versagungsgrund gesetzt hat, hat alles seinerseits
Erforderliche getan kann, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.
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Ein solcher Anspruchsübergang auf die Erben hat hier stattgefunden. Trotz des
vorliegenden Testaments des Schuldners, in dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin
eingesetzt hat, ist in der Beschlussformel allerdings allgemein von "den Erben des
Schuldners" die Rede. Die Erteilung der Restschuldbefreiung gilt gegenüber jedem
Erben. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, über die Gültigkeit des Testaments und
damit über eine bestimmte Erbfolge zu befinden.
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Duisburg, 25. 5. 2009
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Amtsgericht
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