Urteil des AG Duisburg vom 04.08.2003

AG Duisburg (erbengemeinschaft, gesellschaft, antrag, verwaltung, eröffnung, dauer, rechtsform, insolvenz, vermietung, verpachtung)

Amtsgericht Duisburg, 63 IN 170/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
63 IN 170/03
Normen:
InsO § 11 Abs. 2, § 315, BGB § 2032
Leitsätze:
1. Eine Erbengemeinschaft wird durch die auf Dauer angelegte
gemeinsame wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses nicht ohne
weiteres zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.
2. Eine Erbengemeinschaft als solche ist nicht insolvenzfähig. Ihre
Insolvenz ist durch ein Nachlaßinsolvenzverfahren abzuwickeln.
AG Duisburg, Beschluß vom 04.08.2003 - 63 IN 170/03
Tenor:
Der Eröffnungsantrag vom 24.06.2003 wird auf Kosten der
Antragstellerin zurückgewiesen.
I.
"das Vermögen der S Erbengemeinschaft". Ihr Antragsrecht stützt sie auf vollstreckbare,
durch Verwaltungsakte gegen die "S Erbengemeinschaft" festgesetzte
Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 7.448,75
EUR (Bl. 3 d.A.). Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit bezieht sie sich auf
das Protokoll über einen erfolglosen Pfändungsversuch vom 20.06.2003 in der
Wohnung des "Geschäftsführers A" (Bl. 7ff d.A.) und auf ein Schreiben des selben
"Geschäftsführers" vom 10.09.2002 (Bl. 4 - 6 d.A.), in dem dieser ihr - wahrheitswidrig -
mitteilt, er habe an diesem Tag beim AG Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erbengemeinschaft gestellt. Nach einem
Hinweis des Gerichts, daß der Antrag auf die Eröffnung des
Nachlaßinsolvenzverfahrens umgestellt werden müsse, hat die Antragstellerin
ergänzend vorgetragen (Bl. 16 ff d.A.), die Antragsgegnerin bestehe aus A und B und
verwalte den Nachlaß des im Jahre 1993 verstorbenen S. Sie sei durch Vermietung und
Verpachtung eigener Grundstücke wirtschaftlich tätig. Die Beteiligten der
Erbengemeinschaft bildeten somit eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der
Eröffnungsantrag richte sich "nicht gegen eine Erbengemeinschaft, sondern gegen die
so firmierende Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts".
1
II.
richtet und diese nach § 11 Abs. 2 InsO nicht insolvenzfähig ist.
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1. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin handelt es sich nach den
vorgetragenen Tatsachen bei der Antragsgegnerin rechtlich um eine ungeteilte
Erbengemeinschaft. Danach besteht das "Vermögen der Erbengemeinschaft" im
wesentlichen aus den Grundstücken, die beim Tode des Erblassers S in dessen
Eigentum standen. Sie werden von den beiden Erben gemeinschaftlich verwaltet und
durch Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich genutzt. Dieser Sachverhalt zwingt
nicht zu dem Schluß, daß die Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft des Bürgerlichen
Rechts umgewandelt worden sei.
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Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so wird sein Nachlaß gemeinschaftliches
Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Solange die Erben sich nicht
auseinandergesetzt haben, bilden sie eine Gesamthandsgemeinschaft in Form der
ungeteilten Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlaß gemeinschaftlich (§§ 2038,
2040, 2042 BGB). Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung des Nachlasses gehören als
sog. Früchte zum Nachlaß und unterliegen ebenfalls der gemeinschaftlichen
Verwaltung der Erben (§ 99 Abs. 3, § 2038 Abs. 2, § 2041 BGB). Daraus folgt, daß eine
Erbengemeinschaft auch dann dem gesetzlichen Bild einer solchen Gemeinschaft
entspricht, wenn sie von den Erben nicht sofort auseinandergesetzt, sondern mit dem
Zweck der gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung des Nachlasses fortgesetzt wird. Ob
die angestrebte Nutzung auf Dauer angelegt ist, ist für die rechtliche Einordnung der
Gemeinschaft ohne Bedeutung. Ebenso wie eine Erbengemeinschaft zeitlich
unbeschränkt ein ererbtes Handelsgeschäft fortführen kann, ohne notwendigerweise zu
einer Personenhandelsgesellschaft zu werden (vgl. BGHZ 17, 299, 302; BGHZ 92, 259
= NJW 1985, 136; BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859), wird eine Erbengemeinschaft
auch durch die auf Dauer angelegte Verwaltung und Nutzung eigener Grundstücke nicht
ohne weiteres zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGH NJW 1989, 2133f.;
BGH NJW 2002, 3389).
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Die Erben können zwar zur weiteren Verwaltung des Nachlasses eine Gesellschaft
gründen. Hierfür hat die Antragstellerin jedoch keine hinreichenden Tatsachen
vorgetragen. Der bloße Umstand, daß in den vorgelegten Steuererklärungen als
Rechtsform der Erbengemeinschaft "GbR" angegeben ist, genügt nicht; dies kann
ebenso gut auf einer falschen rechtlichen Wertung des Erklärenden beruhen. Etwas
anderes könnte gelten, wenn die Erben bereits Teile des Nachlasses organisatorisch,
bei Grundstücken etwa durch entsprechende Umschreibungen im Grundbuch, aus der
Verwaltung des gesamten Nachlasses ausgegliedert und einer anderen Rechtsform der
gemeinschaftlichen Verwaltung zugeordnet hätten. Dies läßt sich dem Vorbringen der
Antragstellerin aber nicht entnehmen.
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Es besteht für das Gericht zur Zeit auch kein Anlaß, die rechtlichen Beziehungen der
Erben untereinander im Wege der Amtsermittlungen aufzuklären. Die Existenz der von
der Antragstellerin behaupteten Gesellschaft ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit
des Eröffnungsantrags. Sie schlüssig darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen,
ist allein Sache der Antragstellerin. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung greift erst
ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt.
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2. Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiger Rechtsträger und steht den in § 11
Abs. 2 Nr. 1 InsO genannten insolvenzfähigen Gesellschaften nicht gleich
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(Uhlenbruck/Lüer, InsO, 12. Aufl. 2003, § 315 RdNr. 12; MünchKomm-InsO/Siegmann, §
315 Anh. RdNr. 17; vgl. OLG Hamburg ZIP 1984, 348). Dies gilt auch, nachdem die
Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts
anerkannt hat (BGH NJW 2002, 3389; Eckert EWiR 2002, 951). Daß eine
Erbengemeinschaft umsatzsteuerrechtlich als parteifähig behandelt wird (BFH,
Beschluß vom 21.11.2000 - V B 143/00, BFH/NV 2001, 618), ist für das Verfahren vor
dem Insolvenzgericht unerheblich. Die Insolvenz der Erbengemeinschaft ist durch ein
Nachlaßinsolvenzverfahren abzuwickeln. Durch diese Rechtslage wird die
Antragstellerin in ihrem Vorgehen gegen die Erben und gegen das "Vermögen der
Erbengemeinschaft" auch nicht unzumutbar eingeschränkt. Es steht ihr frei, unter
Beachtung der §§ 315ff. InsO einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Erblassers S zu stellen. Ein solches
Verfahren würde nach gegenwärtigem Sachstand das gesamte "Vermögen der
Erbengemeinschaft" erfassen. Insbesondere würden zur Insolvenzmasse auch die im
Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erworbenen Gegenstände einschließlich der
Erträge gehören (§ 2041 BGB). Da die Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises
ihren Antrag ausdrücklich nicht umgestellt hat, ist der Antrag zurückzuweisen.
Duisburg, 04.08.2003
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