Urteil des AG Duisburg vom 25.01.2007

AG Duisburg: hotel, umzug, treu und glauben, widersprüchliches verhalten, angemessene frist, unterbringung, minderung, kündigung, anwaltskosten, flughafen

Amtsgericht Duisburg, 49 C 5022/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 5022/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,00 € zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 84 % , die Beklagte
zu 16 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die
Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche aus einem
Reisevertrag geltend. Sie buchte für sich und ihren Ehemann am 15.08.2006 bei der
Beklagten für den Zeitraum vom 17.08.2006 bis zum 24.08.2006 eine Flugreise nach
Mallorca in die Hotelanlage "A". Der Reisepreis betrug insgesamt 1.332 €.
2
Am Anreisetag fuhr die Klägerin mit ihrem Ehemann im eigenen PKW vom Wohnort B
bei Trier zum ca. 203 km entfernten Flughafen Düsseldorf, wo sie den PKW im
Parkhaus abstellte.
3
Nach der Ankunft in Palma de Mallorca wurden die Klägerin und ihr Ehemann am
späten Abend zunächst per Bus zum gebuchten Hotel "A" gebracht. Dort erklärte ihnen
die Reiseleiterin der Beklagten, dass das Hotel ausgebucht und eine Unterbringung dort
nicht möglich sei; ein Doppelzimmer könne nur im ca. 35 km entfernten Hotel "C" in
S’Illot bezogen werden.
4
Die Klägerin und ihr Ehemann fuhren daraufhin mit dem Taxi in dieses Hotel, wofür sie
31 € aufwandten. Im Hotel "C" wurde ihnen ein Schreiben der Beklagten (Bl. 11 d.A.)
überreicht, in dem sie einen schönen Aufenthalt in diesem Hotel wünschte und für die
abweichende Unterbringung eine Ent-schädigung ankündigte, wegen derer die Klägerin
und ihr Ehemann sich am Freitag um 16.45 Uhr oder am Samstag um 11.15 Uhr an die
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Reiseleiterin am Reiseleitertisch im Hotel "C" wenden sollten.
Am 18.08.2006 lehnten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der im Hotel
angetroffenen Reiseleitung der Beklagten eine weitere Unterbringung im Hotel "C"
wegen erheblicher Unterschiede zu Lage, Größe und Ausstattung des gebuchten Hotels
"A" ab. Die Reiseleiterin füllte eine von der Klägerin unter-zeichnete
"Umbuchung/Beanstandung" (Bl. 16 d.A.) aus, in der unter "Gründe" u.a. aufgeführt ist:
"Hotel A ist überbucht gewesen, Info an Gäste erst auf Mll., Umzug wäre erst am 19.08.
möglich gewesen, jedoch ist das den Gästen bei einer Woche Urlaub zu spät."
6
Die Klägerin und ihr Ehemann flogen noch am Abend des 18.08.2006 nach Düsseldorf
zurück, nachdem sie für ein Taxi zum Flughafen nochmals 31 € gezahlt hatten. Im
Parkhaus zahlten sie für das Abstellen ihres Pkw, mit dem sie anschließend nach B
zurückfuhren, 39 € am Parkscheinautomaten.
7
Der Ehemann der Klägerin trat sämtliche ihm wegen der Reise gegen die Beklagte
zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab.
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Mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2006 ließen sie die Beklagte zur Zahlung von 2.243,52
€ sowie der Anwaltskosten in Höhe von 265,99 € auffordern. Die Beklagte erstattete den
kompletten Reisepreis von 1.332 € sowie die auf Mallorca angefallenen Taxikosten von
zusammen ca. 97 €. Sie verlangen nunmehr noch als Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit 666 €, die Kosten für den Parkplatz in Düsseldorf von 39 €,
Fahrtkosten zum und vom Flughafen Düsseldorf in Höhe von 0,27 € je gefahrenem
Kilometer, d.h. 109,62 € sowie die vorprozessualen nicht auf die Verfahrensgebühr
anrechenbare Anwaltkosten in Höhe von 216,98 €.
9
Die Klägerin hat in der Klageschrift behauptet, dass die Reiseleiterin am 18.08.2006 erst
am Nachmittag für sie erreichbar gewesen sei; nachdem diese angeboten habe, am
19.08.2006 in das Hotel "A" umzuziehen, habe sie dies abgelehnt und beschlossen,
noch am selben Tag den Rückflug nach Düsseldorf anzutreten.
10
Im Schriftsatz vom 19.12.2006 hat sie dazu klargestellt, dass sie die Reise-leiterin schon
zu einem Termin um 13.00 Uhr hätten veranlassen können. Nachdem sie ihr erklärt
habe, dass entweder ganz kurzfristig Abhilfe geschaffen würde oder sie mit ihrem
Ehemann nach Hause fliege, habe die Reiseleiterin erklärt, dass es vielleicht möglich
sei, ihr ein anderes mit dem Hotel "A" vergleichbares Hotel zur Verfügung zu stellen,
allerdings erst am Samstag, dem 19.08.2006.
11
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es der Beklagten am Folgetag überhaupt möglich
gewesen wäre, eine vergleichbare Unterkunft anzubieten.
12
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB zustehe, weil
die Beklagte die Reise durch die Unterbringung in einer nicht gebuchten Unterkunft
vereitelt habe.
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Sie sei wegen der abweichenden Unterbringung zudem zur Kündigung des
Reisevertrags berechtigt, wobei es wegen der Unmöglichkeit einer Abhilfe einer
Fristsetzung nicht bedurft habe. Ein weiterer Umzug in das Hotel "A" sei wegen der
kurzen Dauer der verbleibenden Reisezeit nicht zumutbar gewesen.
14
Der ihr zustehende Schadensersatzanspruch umfasse auch sog. Begleit-schäden wie
die Kosten der nutzlosen An- und Abreise und die Parkkosten.
15
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 814,52 € nebst 5 % Zinsen hieraus
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seit dem 18.08.2006 zu zahlen,
18
die Beklagte zu verurteilen, an sie 216,98 € zu zahlen.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dass es sich bei dem gebuchten und dem tatsächlich zunächst zur
Verfügung gestellten Hotel um im Wesentlichen vergleichbare Anlagen handele.
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Sie meint, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Angebot der Reiseleiterin, am
Folgetag umzuziehen, hätte annehmen müssen. Die Voraussetzungen einer Kündigung
hätten mangels erheblicher Beeinträchtigung der Urlaubsreise sowie angesichts der
fehlenden Fristsetzung nicht vorgelegen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; darüber hinaus
ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin kann die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 145 € gemäß §
651 f Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Diese stellen eine im Rahmen des
Schadensersatzes zu ersetzende Position dar, soweit sie zur zweckent-sprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich waren. Dies trifft insoweit zu, als die Beklagte
vorprozessual eine Zahlung vorgenommen hat, d.h. zu einem Gegen-standswert von
1.429 €. Eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer zu
diesem Gegenstandswert entspricht 145 €. Eine An-rechnung auf die Verfahrensgebühr
findet nicht statt, weil diese Positionen nicht Gegenstand des Verfahrens waren;
vielmehr werden die Anwaltskosten inso-weit nicht als Neben-, sondern mangels
entsprechender noch offener Haupt-forderung selbst als Hauptforderung geltend
gemacht.
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Darüber hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Sie hat aus eigenem und abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 f Abs. 2 BGB.
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Voraussetzung dafür ist, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.d.S. lag nicht vor. Dahinstehen kann
dabei, ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung eine Minderung des
Gesamtreisepreises um 50 % erfordert oder bereits eine Minderung von 30 % oder sogar
30
25 % ausreichen können, weil sämtliche dieser als Anhaltspunkt vertretenen Grenzen
vorliegend nicht erreicht sind.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Minderung des Reisepreises für den nach dem
19.08.2006 liegenden Zeitraum nicht einbezogen werden kann, weil sich die Klägerin
darauf nach § 242 BGB nicht berufen kann. Gegen Treu und Glauben verstößt u.a. ein
widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand
geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als
treuwidrig erscheinen lassen (Palandt-Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 242 Rn. 55
m.w.N.). Dies trifft auf das Verhalten eines Reisenden zu, der eine angebotene
Maßnahme zur Mängel-beseitigung ablehnt, um später Ansprüche wegen
Reisemängeln geltend zu machen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ein
zumutbares Abhilfeangebot abgelehnt und müssen sich deshalb so behandeln lassen,
als wäre eine diesem Angebot entsprechende Abhilfe erfolgt.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Reiseleiterin der Beklagten der Klägerin
und ihrem Ehemann am 18.08.2006 angeboten hat, am Folgetag in ein anderes Hotel
umzuziehen. Zu diesem Umzug war die Klägerin verpflichtet; eine Abhilfe durch Umzug
in ein anderes Hotel war nicht allein deshalb unzu-mutbar, weil dieser erst am Folgetag
hätte erfolgen können. Der gebuchte Urlaub der Klägerin umfasste neben dem An- und
dem Abreisetag weitere sechs volle eigentliche Urlaubstage. Bei einem Umzug am
19.08.2006, vom dem davon ausgegangen werden kann, dass er spätestens am Mittag
abgeschlossen gewesen wäre, hätte sie davon lediglich 1,5 Tage im Hotel "C" bzw. mit
einem Umzug verbracht, jedoch 4,5 Tage in der als Abhilfe ange-botenen Unterkunft.
Ein so deutlich vor der geplanten Abreise liegender Umzug ist dem Reisenden ohne
weiteres zuzumuten; dies gilt vorliegend umso mehr, als dieser Zeitraum den deutlich
überwiegenden Teil des Urlaubs dargestellt hätte.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte
möglicherweise gar keine zumutbare Abhilfe geschaffen hätte. Nach ihrem eigenen
Vortrag in der Klageschrift ist ein Umzug in die ursprünglich gebuchte Hotelanlage "A"
angeboten worden, d.h. genau die vertraglich zugesagte Leistung angekündigt worden.
Auch wenn der spätere Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein soll, dass doch
u.U. eine andere Anlage hätte bezogen werden sollen, steht dies der Bewertung des
Angebots als zumutbar nicht entgegen. Die Klägerin hat – wie sowohl aus der
schriftlichen Beanstandung als auch aus ihrem Vortrag im Verfahren hervorgeht – einen
Umzug deswegen abgelehnt, weil er erst am Folgetag hätte erfolgen können, nicht aber
wegen einer möglichen Unzumutbarkeit der Ersatzunterkunft. Da sie demnach in keine,
d.h. nicht einmal die eigentlich gebuchte Unterkunft umgezogen wäre, brauchte die
Beklagte weder vor Ort konkrete Angebote zu unterbreiten noch nunmehr im Einzelnen
vortragen und ggf. beweisen, inwiefern ein Umzug hätte erfolgen können.
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Eingetreten ist eine Minderung demnach lediglich bezüglich der abweichenden
Unterbringung am ohnehin nicht der Erholung dienenden halben Anreisetag sowie dem
Folgetag; bei Annahme des Abhilfeangebots wäre zusätzlich der Reisepreis für den
Zeitraum am 19.08.2006 gemindert gewesen, den der Umzug in Anspruch genommen
hätte. Selbst wenn die ersten 1,5 Urlaubstage (17./18.08.2006) wegen der
abweichenden Unterbringung sowie der Not-wendigkeit, Kontakt mit der Reiseleiterin
aufzunehmen als so erheblich beeinträchtigt anzusehen sein sollten, dass eine
Minderung des Reisepreises um bis zu 80 % eingetreten wäre und der Umzug am
19.08.2006 einen halben Tag in Anspruch genommen hätte, wäre damit eine Minderung
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um weniger als 25 % des Gesamtreisepreises gegeben gewesen. Eine zu einer
geringeren Minderung als 25 % führende Urlaubsbeeinträchtigung kann dagegen einen
Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht begründen, weil bei diesem
Verständnis der Vorschrift deren Tatbestandsmerkmal "erheblich" unberücksichtigt
bliebe.
Eine abweichende Beurteilung ist hier auch unter Berücksichtigung der Um-stände des
Einzelfalls nicht gerechtfertigt. Eine besondere Situation, aufgrund derer Urlaubszeit
auch dann als vertan anzusehen sein kann, wenn die grund-sätzlich erforderliche
Minderungsgrenze insgesamt nicht erreicht ist, hat nicht vorgelegen; vielmehr lag hier
eine zeitlich klar begrenzte Beeinträchtigung vor, so dass die qualitative Bewertung der
quantitativen entspricht.
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Die Reise war auch nicht vereitelt i.S. von § 651 f Abs. 2 BGB. Eine Reise ist vereitelt,
wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder sie gleich zu Anfang abgebrochen
werden muss, was auch in Betracht kommt, wenn der Reisende wegen einer
Überbuchung oder der Zuweisung einer unzumutbaren Ersatz-unterkunft berechtigt
kündigt (Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Rn. 411). Eine berechtigte Kündigung der
Klägerin und ihres Ehemanns hat nicht vorgelegen.
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Gemäß § 651 e Abs. 2 BGB ist die Kündigung wegen eines Mangels erst zulässig,
wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte
die Klägerin entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV auf diese Obliegenheit
hingewiesen hat. Die Klägerin behauptet selbst, tatsächlich eine Frist gesetzt zu haben,
so dass ihr die Obliegenheit nach eigenem Vortrag bekannt war und sich ein fehlender
Hinweis nicht ausgewirkt haben kann.
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Ob die Behauptung der Klägerin, dass sie eine Frist gesetzt habe, zutrifft, kann
dahinstehen, weil diese nach ihrem eigenen Vortrag, wonach sie einen Umzug noch am
selben Tag verlangt hat, jedenfalls nicht angemessen war. Die Länge einer
angemessenen Frist ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des
Veranstalters und des Kunden zu bemessen. Auch wenn die zeitliche Begrenzung der
Reise und das baldige Interesse des Reisenden an der Mängelbeseitigung
einzubeziehen und Fristen damit grundsätzlich kurz zu bemessen sind, ist andererseits
auch der Abhilfezeitraum einzubeziehen, der normalerweise erforderlich ist, um einen
Mangel zu beseitigen (Führich a.a.O., Rn. 370, 276). Ein Ersatzhotel muss die
Reiseleitung danach binnen eines Tages zur Verfügung stellen (Führich a.a.O. Rn. 276
m.w.N.). Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Durchführung eines Umzugs nicht
davon abhängig machen dürfen, dass dieser noch am selben Tag erfolgen würde,
sondern hätten eine Frist frühestens auf den nächsten Tag setzen dürfen. Dies gilt umso
mehr, als eine Abhilfe für den Folgetag bereits angekündigt worden war. Ebenso wie die
Ablehnung dieses Abhilfeangebots erscheint eine Fristsetzung auf einen vor dieser
angekündigten zumutbaren Abhilfe liegenden Zeitpunkt treuwidrig i.S. von § 242 BGB.
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Die Setzung einer angemessenen Frist war auch nicht gemäß § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB
entbehrlich, wozu die Abhilfe unmöglich sein, der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigern oder eine sofortige Kündigung aufgrund eines besonderen Interesses des
Reisenden gerechtfertigt gewesen sein muss. Dass eine Abhilfe unmöglich war, steht
nicht fest, weil die Klägerin abreiste, statt das Angebot der Beklagten in Anspruch zu
nehmen. Ebenso wenig hat die Beklagte eine Abhilfe verweigert; im Gegenteil hat sie
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eine solche für den nächsten Tag in Aussicht gestellt. Weshalb sie an der Kündigung
ein besonderes, über das normale Interesse eines Reisenden hinausgehendes
Interesse gehabt haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Recht-sprechung.
Während in dem vom OLG Düsseldorf am 29.06.1989 ent-schiedenen Fall (NJW-RR
1989, 1078) der Kläger eine Kündigung tatsächlich erst nach Fristsetzung
ausgesprochen hat, ist in der anderen zitierten Ent-scheidung des OLG Düsseldorf
(NJW-RR 1994, 950) ausdrücklich erwähnt, dass eine Abhilfe nicht in Aussicht gestellt
worden sei. Diese Annahme, dass Abhilfe nicht hätte erfolgen können, liegt auch den
genannten BGH-Ent-scheidungen klar zugrunde, während vorliegend sogar die
Möglichkeit im Raum stand, dass die Klägerin die ursprünglich gebuchte Anlage würde
beziehen können.
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Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 08.01.2007
geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-handlung.
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Weitere Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Soweit diese sich auf die
Verfolgung der nicht von der Beklagten vorprozessual erfüllten Ansprüche bezieht,
stellen sie keine zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung dar, weil
weitergehende Ansprüche nicht bestanden haben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1
und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 959,52 € festgesetzt.
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