Urteil des AG Duisburg vom 30.04.2003

AG Duisburg: rückstellung, öffentliche bekanntmachung, stundung, verfahrenskosten, einkünfte, vorrang, beendigung, verfügungsbefugnis, kostendeckung, treuhänder

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 91/00
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 91/00
Normen:
InsO § 4 a, § 54, § 55, § 56, § 196, § 298 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden
sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung
(§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig.
Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden
Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen
werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu
decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der
Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu
bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die
zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens
auf den Treuhänder über.
Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer
solchen Rückstellung möglich ist.
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Stunden der Kosten des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung wird zurück gewiesen.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen (§ 58 InsO), bei der
Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des
Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu bilden.
I.
Gläubigern das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin hat Restschuldbefreiung
beantragt. Laut Schlußbericht des Insolvenzverwalters vom 16.12.2002 konnte eine freie
Insolvenzmasse im Werte von 26.610,87 EUR erwirtschaftet werden, die nun zur
Schlußverteilung ansteht. Im Schlußtermin vom 14.3.2003 hat die Schuldnerin
beantragt, ihr die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu stunden (Bl. 329,
331 d.A.). Sie behauptet, seit dem 1.1.2002 lägen ihre laufenden Einkünfte unterhalb der
Pfändbarkeitsgrenze. Der Richter hat die Entscheidung über den Antrag an sich
gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
1
II.
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1.
62 IK 61/00 entschieden hat, gestattet § 4a Abs. 1 InsO trotz des scheinbar
entgegenstehenden Wortlauts des Art. 103a EGInsO auch dann die Kostenstundung im
eröffneten Insolvenzverfahren, wenn das Verfahren vor dem 1.12.2001 eröffnet worden
ist. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Kosten des
eigentlichen Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO), sondern um die Kosten
des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung geht (§ 4a Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 Satz 2, § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen
Hintergrund des § 4a InsO. Mit der Stundungsregelung wollten die gesetzgebenden
Organe sicherstellen, dass auch solche (redlichen) Schuldner Restschuldbefreiung
erlangen können, die nicht über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügen
(vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des InsOÄndG 2001, BT-Dr.
14/5680, S. 11f.; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr. 14/6468, S. 16f.; BT-
Plenarprotokoll 14/179 vom 28.6.2001, S. 17678ff.). Dieser aus dem
Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG)
abzuleitende Normzweck des § 4a InsO gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
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2.
indessen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung können aus der
Insolvenzmasse gedeckt werden.
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a) Die Stundung kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des anstehenden Verfahrensabschnitts
zu decken (§ 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 InsO). Schuldnerisches Vermögen in
diesem Sinn ist auch die Insolvenzmasse (vgl. § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Sie untersteht
zwar der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters oder
Treuhänders (§ 313 InsO), ihr Rechtsträger bleibt jedoch der Schuldner (§ 80 InsO).
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Die gesetzgeberische Entscheidung, daß die Stundung gegenüber der Kostendeckung
aus dem schuldnerischen Vermögen subsidiär ist, gilt auch beim Übergang vom
Insolvenzverfahren zum anschließenden Verfahren zur Restschuldbefreiung. Für die
Kostendeckung im Rahmen dieses Übergangs fehlt zwar eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung. Es handelt sich aber offensichtlich um eine unbewußte
Regelungslücke. Bei wörtlicher Anwendung des § 196 InsO müßte die Insolvenzmasse
in der Schlußverteilung nämlich auch dann bis zur vollständigen Befriedigung der
Gläubiger ausgekehrt werden, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung
angekündigt wird und seine künftigen laufenden Einkünfte während der
Wohlverhaltenszeit (§ 287 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO) nicht mit Sicherheit ausreichen,
um die für diesen Zeitraum zu erwartenden Verfahrenskosten zu decken. Es würden
also Beträge an die Gläubiger verteilt, die bei der Finanzierung des folgenden
Verfahrensabschnitts fehlen. Ein solches Ergebnis widerspricht dem gesetzlichen
Grundgedanken, daß die Deckung der Verfahrenskosten stets Vorrang vor den
Forderungen der Gläubiger hat. Dieser Vorrang gilt nicht nur im eigentlichen
Insolvenzverfahren (§ 209 Abs. 1, §§ 54, 55 InsO), sondern auch im Verfahren zur
Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 1 Satz 2, 5, § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Es besteht kein
Grund, für den Übergang vom einen zum anderen Verfahrensabschnitt eine Ausnahme
zu machen. Die Regelungslücke ist durch eine sinngemäße Anwendung der genannten
Rangvorschriften zu schließen.
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b) Der Vorrang der Kostendeckung ist dadurch zu wahren, dass der Insolvenzverwalter
(in der Kleininsolvenz: der Treuhänder, § 313 InsO) bei der Schlussverteilung aus der
Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung bildet, wenn ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des
Schuldners während der Wohlverhaltenszeit (§ 287 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO) hierfür
ausreichen werden. Die zurückgestellten Beträge sind von der Verteilung an die
Gläubiger ausgeschlossen, bis die zu deckenden Kosten berichtigt sind. Mit
Beendigung des Insolvenzverfahrens geht die zweckgebundene Verfügungsbefugnis
über die zurückgestellten Beträge auf den Treuhänder (§ 292 InsO) über. Werden die
Beträge später frei, so sind sie entweder durch eine Nachtragsverteilung an die
Gläubiger auszuschütten oder bei Geringfügigkeit dem Schuldner zu überlassen (§ 203
Abs. 3 InsO). Dass mit der Bildung der Rückstellung der Anwendungsbereich des § 298
InsO weiter eingeschränkt wird, ist hinzunehmen. Diese Vorschrift ist ohnehin nach
Schaffung der Stundungsmöglichkeit (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) nahezu obsolet
geworden.
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Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, eine ausreichende Rückstellung (dazu III.)
zu bilden. Es ist eine Insolvenzmasse im Wert von 26.610,87 EUR vorhanden. Für die
beantragte Stundung der Kosten ist daher kein Raum.
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III.
anzuweisen, bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten
des Verfahren zur Restschuldbefreiung zu bilden. Künftig wird er in gleichartigen Fällen
auch ohne ausdrückliche Anweisung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts
zu verfahren haben.
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Bei der Berechnung der Rückstellung kann der Verwalter regelmäßig davon ausgehen,
dass der Schuldner das Verfahren zur Restschuldbefreiung ohne Verletzung einer
Obliegenheit durchläuft und ihm deshalb keine Kosten als Folge eines
Versagungsantrags zur Last fallen. Unter dieser Voraussetzung entstehen weder
Gerichtsgebühren (vgl. KV Nr. 5119) noch nennenswerte gerichtliche Auslagen; die
öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 3 Satz 1
InsO) erfolgt nur im Internet. Anzusetzen sind deshalb im vorliegenden Fall die sieben
jährlichen Mindestvergütungen des Treuhänders in Höhe von insgesamt 700,00 EUR (§
293 Abs. 2, § 65 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV), seine geschätzten Auslagen in Höhe von
insgesamt ca. 350,00 EUR sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 168,00 EUR (§§ 16, 7
InsVV), also ein Gesamtbetrag von 1.218,00 EUR, der auf 1.250,00 EUR aufgerundet
werden kann. Soweit aus der Sicht des Verwalters mit der Entstehung höherer Auslagen
zu rechnen ist, kann er die Rückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen erhöhen.
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