Urteil des AG Duisburg vom 28.10.2008

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Amtsgericht Duisburg, 51 C 3840/08
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 3840/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des
gezahlten Reisepreises aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
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a) Soweit der Kläger eine unzureichende Anzahl von Liegen und die geringe Größe des
Swimmingpools der Hotelanlage beanstandet, sind etwaige Ansprüche gem. § 651d
Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt eine Minderung nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Zwar hat der Kläger
gegenüber der örtlichen Reiseleitung Beanstandungen vorgebracht; dabei fanden die
vorgenannten Punkte – wie der Kläger nunmehr selbst eingeräumt hat – jedoch keine
Erwähnung, obwohl dies dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre.
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b) Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die bei der Beklagten gebuchte Reise
teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB war.
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Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dazu ein Abweichen der
erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne
individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller
Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen
durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung
zukommen (Eckert in: Staudinger, BGB, § 651c Rdn. 10 m. w. N.).
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aa) Zum Teil stellen die vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen nach diesen
Grundsätzen bereits keinen Mangel der Reise dar.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der Unterbringung in einem Nichtraucherhotel. Es ist
allgemein bekannt, dass in Spanien seit Anfang 2006 ein weit reichendes Rauchverbot
gilt und auf Mallorca und den übrigen Balearischen Inseln ein Antitabak-Gesetz bereits
am 10. Juni 2005 in Kraft getreten ist. Auch wenn die spanische Gesetzgebung das
Rauchen in Hotels danach nicht generell verbietet, erscheint es vor diesem Hintergrund
bereits zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Reisender das Vorhandensein von
Raucherzimmern und/oder -zonen innerhalb des gebuchten Hotels berechtigterweise
erwarten darf.
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Mängelansprüche des Klägers scheiden im vorliegenden Fall aber jedenfalls deshalb
aus, weil die Beklagte im Preisteil des Reisekataloges, der der Buchung der Reise
zugrunde lag, unstreitig auf mögliche Rauchverbote hingewiesen hat. Für die Frage,
welche Beschaffenheit der Reise die Parteien bei Vertragschluss übereinstimmend
vorausgesetzt haben, kommt es maßgeblich auf die Angaben im Reisekatalog an, der
der Buchung unstreitig zugrunde lag. Unerheblich ist dabei, dass der Hinweis auf
mögliche Rauchverbote nicht im Haupt-, sondern im Preisteil des Reisekataloges
enthalten war und ob der Kläger von dem Hinweis tatsächlich Kenntnis genommen hat.
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Darüber hinausgehende Zusicherungen des Reisebüros muss sich die Beklagte nicht
zurechnen lassen. Zusagen, die zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters im
offenen Widerspruch stehen und/oder "ins Blaue hinein" erfolgen, kann das
reisevermittelnde Reisebüro nicht abgeben (vgl. AG Düsseldorf RRa 2004, 21). Um eine
solche Zusage handelte es sich aber hier. Nach dem klägerischen Vortrag hat die
Mitarbeiterin des Reisebüros die Auskunft mit fehlenden Angaben in der
Hotelbeschreibung begründet. Aus dem Umstand, dass dort anders als an anderen
Stellen im Reisekatalog nicht ausdrücklich auf ein "Nichtraucherrestaurant"
hingewiesen wird, lässt sich aber ersichtlich nichts herleiten. Denn diese zusätzliche
Zusicherung in einigen Hotelbeschreibungen lässt gerade nicht den Gegenschluss zu,
dass in jedem anderen erwähnten Restaurant geraucht werden dürfe.
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Das Fehlen einer funktionstüchtigen Kaffeemaschine in der gebuchten Kitchenette für
etwa die Hälfte der Reisezeit führt ebenfalls nicht zu einem Minderungsanspruch des
Klägers. Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, dass eine Kaffeemaschine in einer
Kitchenette im Grundsatz erwartet werden darf. Die hier mit dem Fehlen einer
Kaffeemaschine verbundene Beeinträchtigung stellt sich indes als so geringfügig dar,
dass sie über eine hinzunehmende Unannehmlichkeit nicht hinausgeht. Dies gilt
deshalb, weil sich der Kläger im Rahmen der Selbstverpflegung mit löslichem Kaffee
und einem Topf hätte behelfen können und Kaffee im Restaurant des Hotels zu erhalten
war.
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Keinen Fehler der Reise stellt auch die Erhebung eines Nutzungsentgelts für
Bademäntel und Handtücher dar. Denn der Vortrag des Klägers, wonach die
Hotelleitung diesbezüglich "eingelenkt" habe, kann nur so verstanden werden, als dass
ihm die verauslagten Beträge bereits vor Ort zurückerstattet worden sind.
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Ein Mangel ist es ebenfalls nicht, dass dem Kläger während eines Tagesausflugs ein
Lunchpaket nicht zur Verfügung gestellt wurde. Selbst wenn die Beklagte eine solche
Verpflegung zugesichert hätte, hätte sich der Kläger vor Antritt des Tagesausfluges um
ein solches Paket kümmern müssen. Der von ihm zitierten Äußerung der Reiseleitung,
wonach diese die Mitnahme einer Flasche Wasser empfahl und mitteilte, es gebe auf
dem Ausflug "auch was zu essen", kann nicht entnommen werden, dass dort
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Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt würde.
bb) Nicht nachprüfbar ist schließlich der Vortrag zum angeblichen Schimmelbefall im
Badezimmer. Anhand der Beschreibung des Klägers, dass "an den Hotelwänden und
im Badezimmer (…) deutlich Schimmel" erkennbar war, ist nicht feststellbar, ob es sich
tatsächlich um – möglicherweise gesundheitsgefährdenden – Schimmelpilz handelte.
Durchaus naheliegend ist vielmehr, dass es sich um eine bloße feuchtigkeitsbedingte
Verfärbungen der Fugen handelt, die zwar unansehnlich, angesichts der ständigen
hohen Feuchtigkeit in einem von ganzen Familien genutzten Badezimmer aber nicht
unbedingt vermeidbar und deshalb als typische Begleiterscheinung des
Massentourismus hinzunehmen sind. Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein von
Schimmel im eigentlichen Sinne hinweisen, beschreibt der Kläger nicht. Auf den
insoweit eingereichten Fotos kann ein Schimmelbefall nicht erkannt werden, worauf es
im übrigen nicht ankommt, weil Fotos nicht geeignet sind, einen substantiierten
Sachvortrag zu ersetzen.
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2. Mangels Bestehens eines Minderungsanspruchs stehen dem Kläger weder Zinsen
noch ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten zu.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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III.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs.2 und 4
ZPO). Wenn sich Fragen des Rauchverbotes auch in der aktuellen Diskussion befinden,
handelt es sich vorliegend um eine reine vertragsrechtliche Problematik.
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Streitwert: 497,40 € (bezifferte Klageforderung)
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