Urteil des AG Duisburg vom 27.03.2003

AG Duisburg: stimmrecht, gläubigerversammlung, sachwalter, antragsrecht, abstimmung, behandlung, stimmliste, datum

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 187/02
Datum:
27.03.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 187/02
Normen:
InsO §§ 77, 237; RPflG § 18 Abs. 3
Leitsätze:
Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder
über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der
Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten
gekommen ist.
Tenor:
wird der Antrag der Gläubigerin F. GmbH, im Folgenden auch als
"beschwerdeführende Gläubigerin" bezeichnet, auf Neufestsetzung
ihres Stimmrechts auf ihre Kosten zurück gewiesen.
I. Am 25.02.2003 fand eine Gläubigerversammlung statt, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft wurden und die Gläubiger anschließend den Insolvenzplan der
Schuldnerin erörterten (Prüfungs- und Erörterungstermin, §§ 176, 177, 235, 236 InsO;
Protokoll: Bl. 512 ff d.A.). Dabei wurden auch die Stimmrechte der Gläubiger erörtert
und, soweit festgestellt, in die Stimmliste eingetragen (§§ 237 - 239 InsO). Bei der
Behandlung dieses Tagesordnungspunktes machte der Sachwalter auf der Grundlage
der zuvor stattgefundenen Forderungsprüfung Stimmrechtsvorschläge. Gegen die
Vorschläge erhob sich kein Widerspruch. Das Stimmrecht der beschwerdeführenden
Gläubigerin, die im Termin nicht anwesend oder vertreten war, wurde mit einem Betrag
von 29.777,41 EUR festgestellt.
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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2003 hat die Gläubigerin
beantragt, ihr Stimmrecht auf 146.341,52 EUR, den Betrag ihrer angemeldeten
Forderung, festzusetzen. Im Abstimmungstermin vom 24.03.2003 war die Gläubigerin
ebenfalls nicht vertreten.
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II. Der Antrag ist in zweifacher Hinsicht unzulässig. Zum einen liegt kein Fall vor, in dem
eine gerichtliche Festsetzung des Stimmrechts statthaft ist. Zum anderen ist die
beschwerdeführende Gläubigerin nicht antragsberechtigt.
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1. Die Feststellung des Stimmrechts auf Grund einer bestrittenen Forderung erfolgt in
erster Linie durch eine Einigung des Verwalters und der stimmberechtigten Gläubiger in
der Gläubigerversammlung (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 235 Abs. 1, § 237 Abs. 1 InsO). Das
Insolvenzgericht kann und darf über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung
nur entscheiden, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter
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den Beteiligten gekommen ist (§ 77 Abs. 2 Satz 2, 3, § 237 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 3 Satz
2 RPflG). Dies ist hier nicht geschehen. Das Stimmrecht der beschwerdeführenden
Gläubigerin beruht allein auf der Einigung der Beteiligten in der Versammlung vom
25.02.2003. Die Einigung ist für das Gericht bindend. Eine Einigung im Sinne des § 77
Abs. 2 InsO liegt auch vor, wenn die Versammlung die Stimmrechtsvorschläge des
Sachwalters widerspruchslos hinnimmt. Der Sachwalter tritt im Fall der Eigenverwaltung
(§ 270 InsO) neben dem eigenverwaltenden Schuldner an die Stelle des in § 77 InsO
angesprochenen "Verwalters".
2. Unzulässig ist der Antrag außerdem, weil er entgegen § 77 Abs. 2 Satz 3, § 237 Abs.
1 InsO nicht von einem in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubiger gestellt
worden ist. Diese Einschränkung des Antragsrechts gilt auch, wenn im Fall des § 242
InsO die schriftliche Abstimmung über den Insolvenzplan gesetzlich zugelassen ist.
Nach § 242 Abs. 1 InsO kann allein das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden, nicht
aber ein Antragsrecht im Zusammenhang mit dem Stimmrecht.
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III. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1, § 77 InsO).
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