Urteil des AG Duisburg vom 21.01.2005

AG Duisburg: mangel, hotel, minderung, familie, bad, urlaub, vollstreckbarkeit, zusage, vertragsschluss, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Duisburg, 53 C 5163/04
21.01.2005
Amtsgericht Duisburg
Zivilgericht
Urteil
53 C 5163/04
hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a
ZPO am 21.01.2005 durch den Richter für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,53 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 97 % und der
Beklagten zu 3 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6,53 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 aus § 781 BGB.
Die Beklagte hat die Klageforderung in dieser Höhe anerkannt.
Weitere Ansprüche des Klägers bestehen dagegen nicht. Insofern kommt nur ein Anspruch
aus §§ 638 Abs. 3, 4, 651 d, 651 c Abs. 1 BGB in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger und seine Familie aufgrund der Verlegung des
Abfluges erst um 1.00 Uhr des auf den Tag des Abflugs folgenden Tages am Hotel
angekommen sind. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so führte dies nicht zu
einer Minderung über den anerkannten Betrag hinaus.
Ein Mangel setzt eine Abweichung zwischen der vertraglich zugesagten und der
tatsächlich erbrachten Leistung voraus. Aufgrund der konkreten Angaben der Beklagten vor
Vertragsschluss konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er einen Teil des
Anreisetages tatsächlich am Urlaubsort würde verbringen können. Die Beklagte war
berechtigt, den Abflugszeitpunkt zu verlegen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie
sich dieses Recht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorbehalten
hat. Diese sind Vertragsbestandteil geworden. Auch hat die Beklagte bei der Übermittlung
der zunächst geplanten Abflugszeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen
vorbehalten bleiben. Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht
gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund
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dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel (vgl. AG Duisburg in RRa 2003, 29, AG
Düsseldorf in RRa 1995, 151; AG Bad Homburg in RRa 2002, 182). Dies gilt auch dann,
wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Ein
Mangel läge nur vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschoben und dadurch
die Nachtruhe des Klägers und seiner Familie mehr als unerheblich verkürzt hätte. Dies
wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte
aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns
der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es
gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu
erholen.
II.
Mangels Hauptforderung, die über den anerkannten Betrag hinaus geht, besteht kein
Anspruch auf Zahlung weiterer Verzugszinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist nicht von
grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
IV.
Der Streitwert beträgt 250,00 €.