Urteil des AG Duisburg vom 04.02.2010

AG Duisburg (kläger, hotel, verpflegung, höhe, minderung, mangel, essen, lärm, zahlung, zimmer)

Amtsgericht Duisburg, 53 C 4617/09
Datum:
04.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
53. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
53 C 4617/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau, seine Söhne D. und B. H. sowie für die
Lebensgefährtin des Sohnes D. H., Frau M. G., bei der Beklagten für den Zeitraum vom
17.05.2009 bis zum 31.05.2009 eine 14tägige Flugreise nach Ibiza in das Hotel G. in
Puerto de San Miguel. Der Reisepreis betrug für fünf Erwachsene bei Buchung von zwei
Doppel- und einem Einzelzimmer mit Meerblick bei All-Inklusive-Verpflegung 3.393,00
€.
2
Das gebuchte Hotel G. ist laut Reisekatalog der Beklagten Teil einer weitläufigen
Ferienanlage bestehend aus insgesamt drei Hotels, wobei die Gäste des Hotels G. alle
Einrichtungen der beiden Schwesternhotels mitbenutzen können. Das Hotel verfügt
nach der Katalogbeschreibung über ein Restaurant mit Panoramablick, ein A-la-Carte-
Restaurant, einen kleinen Fitnessraum mit fünf Trainingsgeräten sowie tägliche
Animationsprogramme. In der All-Inclusive-Verpflegung sind ein Frühstücksbuffet,
mittags und abends abwechslungsreiches Buffet mit kalten und warmen Speisen
enthalten.
3
Der Flugtransfer sollte ausweislich der Buchungsbestätigung mit der Fluglinie "G."
erfolgen, wobei die Ankunftszeit auf Ibiza mit 22:00 Uhr angegeben war. Während des
Fluges erhielten die Reisenden keine Verpflegung. Das Flugzeug verfügte nicht über
Video- bzw. Audioanschlüsse für die Reisegäste.
4
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in ihrem Reisekatalog
abgedruckt sind, ist ein Hinweis darauf enthalten, dass bei Ankünften nach 21:00 Uhr
die Mahlzeit entfällt.
5
die Mahlzeit entfällt.
Nach der Ankunft auf Ibiza wurde dem Kläger und den anderen Reisenden mitgeteilt,
dass sie nicht in dem gebuchten Hotel, sondern stattdessen im Hotel C. untergebracht
würde. Der Kläger und die Mitreisenden kamen im Hotel C. erst nach 23:00 Uhr an. In
dem Hotel erhielten sie an diesem Abend keine Getränke und auch kein Essen mehr.
6
In dem Hotel C. wurden die Getränke ausschließlich in Plastikbechern serviert. Es gab
kein A-la-carte-Restaurant. Die Mahlzeiten fanden in einem Speisesaal mit Buffet statt,
wobei es keine Bedienung gab. Ein so genanntes "show-cooking" gab es nicht. Im
Zimmer des Klägers war an der Badewanne und den Armaturen etwas Rost vorhanden.
7
Am 19.5.2009 wandte sich der Kläger an die zuständige örtliche Reiseleiterin der
Beklagten, Frau K. K., und übergab ihr eine schriftliche Mängelanzeige. Nach der
Reklamation wurde dem Kläger die Erlaubnis erteilt, im M. in dem mexikanischen
Restaurant das Essen einzunehmen. Am 24.5.2009 wandte sich der Kläger erneut an
die Reiseleiterin und zeigte weitere Mängel an. Vor Ort verlangte der Kläger keinen
Rückflug.
8
Nach Reiseende meldete der Kläger die Ansprüche wegen der bei der Beklagten
gebuchten Reise mit Schreiben vom 6.6.2009 bei der Beklagten an. Die Beklagte bot
die Zahlung von 506,00 € an. Mit Anwaltschreiben vom 10.8.2009 wurde die Beklagte
danach aufgefordert, 1.690,00 € bis zum 31.8.2009 zu zahlen. Die Beklagte erstattete
sodann vorgerichtlich den bereits zuvor angebotenen Betrag in Höhe von 506,00 € für
alle Reisenden. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab.
9
Unter dem 9.1.2010 trat Frau M. G. ihre Ansprüche wegen der Reise nach Ibiza im Mai
2009 an den Kläger ab.
10
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung von 1.184,00 € (50 % des
Reisepreises abzüglich der bereits gezahlten 506,00 €).
11
Der Kläger beruft sich auf die Qualitätsgarantie der Beklagten. Nach dieser Garantie ist
der Reisende berechtigt, bei Feststellen eines Mangels, der nicht innerhalb von 24 h
beseitigt werden kann, von der Beklagten einen Rückflug auf deren Kosten sowie die
volle Erstattung des gezahlten Reisepreises zu verlangen.
12
Der Kläger behauptet, im Hotel C. hätte bis in die Nacht ein hoher Lärmpegel
geherrscht. Neben dem Hotel hätte sich eine Diskothek befunden. Bis 3:00 Uhr morgens
hätte Lärm durch die zurückkehrenden Gäste vorgelegen. Der Lärmpegel sei mit dem
Lärmpegel am Ballermann vergleichbar gewesen. Das Essen im Hotel C. wäre
wesentlich schlechter gewesen als das Essen im Hotel G.. Der Poolbereich des Hotels
C. sei eng und laut gewesen Die Sonnenliegen wären nur 50 cm voneinander sowie
vom Pool entfernt gewesen. Die Zimmer hätten über keinen Meerblick verfügt. Das
Animationsprogramm des Hotels C. wäre ausschließlich auf Engländer abgestimmt
gewesen. Es hätten so circa 95 % des Animationsprogramms in englischer Sprache
stattgefunden. Die Benutzung des Restaurants, des Poolrestaurants "MC", der
wesentlich größeren und bequemeren Bar und des wesentlich größeren Poolbereichs
des Hotels G. wäre wegen dessen Schließung nicht möglich gewesen. Der Fitnessraum
sei unbenutzbar gewesen, da alle Geräte defekt gewesen wären. So hätte das
Rudergerät keine Zugkette mehr gehabt, der Crosstrainer wäre bei Bewegung
auseinandergegangen ebenso wie der Stepper, bei dem Gewichteturm hätten die
13
Befestigungen für die Gewichte gefehlt. Die Fahrstühle im Hotel C. werden häufig defekt
gewesen. Das Treppenhaus, der Speisesaal sowie die Bars wären ständig durch
Speisereste und verschüttete Getränke verschmutzt gewesen.
Der Kläger behauptet weiter, der Lärm im Hotel C. wäre gegenüber der örtlichen
Reiseleitung der Beklagten bereits am 19.5.2009 gerügt worden.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
126,68 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie behauptet, der Lärm Hotel C. wäre von dem Kläger gegenüber der örtlichen
Reiseleitung der Beklagten erst am 24.5. 2009 rügt worden. Das Ersatzhotel wäre in
jeder Beziehung wenigstens gleichwertig wie das gebuchte Hotel gewesen. Alle
Zimmer im Hotel C. würden über Meerblick verfügen.
19
Die Klage ist der Beklagten am 09.12.2009 zugestellt worden.
20
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22
Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
23
Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitergehende Zahlungen im Zusammenhang mit
der Reise nach Ibiza vom 17. bis 31.5.2009.
24
Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung seines Vortrags gegen die Beklagte keine
Ansprüche wegen seiner Reise, die den bereits erstatteten Betrag in Höhe von 506,00 €
übersteigen. Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß § § 651 d
Abs. 1,638 Abs. 4 BGB bestehen nicht in einer 506,00 € übersteigenden Höhe.
25
Im Hinblick auf etwaige Minderungsrechte der Mitreisenden G. sind Ansprüche trotz der
erfolgten Abtretung nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Abtretung erfolgte
erst am 9.1.2010 und damit nach Ablauf der Anspruchsanmeldefrist von einem Monat.
Es ist jedoch erforderlich, dass die Abtretungserklärung zeitlich vor der Anmeldung liegt
(Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 452). Vorher konnte der Kläger Ansprüche der
Mitreisenden G. nicht geltend machen, da es sich bei ihr um eine namensverschiedene
Lebensgefährtin des Sohnes des Klägers handelte und mit ihr damit ein separater
Reisevertrag zustande gekommen ist. Bei Verschiedenheit des Anmeldenden und der
übrigen erwachsenen Teilnehmer ist nämlich nach den Umständen davon auszugehen,
dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Reiseteilnehmer in
Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen.
26
Der Kläger konnte damit mit der Klage nur Ansprüche für sich, seine Ehefrau und seine
beiden Söhne geltend machen. Der Reisepreis für diese vier Reisenden betrug 2733,00
€. Dieser Betrag ist für die Minderung maßgeblich. Von der vorgerichtlichen Zahlung der
Beklagten entfallen auf diese vier Reisenden 404,80 €. Mit der vorgerichtlichen Zahlung
dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten.
27
Zwar war die bei der Beklagten gebuchte Reise teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651
c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein
Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei
kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger
potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des
Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der
Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckert, in: Staudinger, BGB, § 651 c Rn. 10
m.w.N.).
28
Den berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsreisenden entsprach es nicht, dass
die zugewiesenen Zimmer – wie der Kläger vorträgt – nicht über Meerblick verfügten, da
ausdrücklich Zimmer mit Meerblick gebucht waren. Bei einer mangelhaften Reise
mindert sich der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Reisepreis in diesem
Sinne ist der Gesamtreisepreis für die vier Reisenden, vorliegend also 2.733,00 €. Für
die Minderung ist das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert
sämtlicher, von dem Reiseveranstalter erbrachter Leistungen (Transport, Transfer,
Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, Sport und Fitness) in Betracht zu ziehen.
Insoweit erachtet das Gericht für den fehlenden Meerblick eine Minderung des
Reisepreises um maximal 7 % für angemessen und ausreichend. Dies entspricht einem
Betrag von 191,31 €. Dabei war zu berücksichtigten, dass ein direkter sowie ein
unverbauter Meerblick nicht geschuldet waren, der Kläger also auch einen
eingeschränkten, seitlichen Meerblick entschädigungslos hätte hinnehmen müssen.
Zudem halten sich Reisende in südlichen Ländern typischerweise tagsüber
überwiegend außerhalb des Zimmers auf. Zu berücksichtigen war hier aber auch, dass
in dem Reisekatalog der Beklagten das Hotel G. als Hotel mit phantastischem Meerblick
beschrieben wird.
29
Einen weiteren Mangel der Reise stellte es dar, dass der Fitnessraum wegen des
Defekts aller Geräte unbenutzbar war. Für diesen Mangel hält das Gericht eine
Minderung des Reisepreises um 5 %, mithin 136,65 €, für angemessen und
ausreichend. Ausweislich des Reisekatalogs der Beklagten war lediglich ein kleiner
Fitnessraum mit fünf Trainingsgeräten geschuldet. Sowohl in dem gebuchten als auch in
dem Ersatzhotel gab es zudem vielfältige andere Möglichkeiten, sich sportlich zu
betätigen, z. B. Tennis, Tischtennis, Volleyball, Mountainbikes und ein
Animationsprogramm.
30
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Fehlen eines A-la-carte-Restaurants um einen
Reisemangel oder um eine bloße entschädigungslos hinzunehmende
Unannehmlichkeit handelt. Jedenfalls ist der Wert der Reise dadurch nur geringfügig
beeinträchtigt, so dass allenfalls eine Minderung in Höhe von 1 % des Reispreises,
somit 27,33 €, in Betracht kommt. Auch in dem gebuchten Hotel G. hätten der Kläger
und die Mitreisenden, welche eine All Inclusive-Verpflegung gebucht hatten, die zu
dieser Form der Verpflegung gehörenden Mahlzeiten in Form von Buffets in einem
Speisesaal einnehmen müssen. Die Nutzung des A-la-carte-Restaurants war auch im
31
gebuchten Hotel nicht Teil der All Inclusive-Verpflegung, sondern hätte separat bezahlt
werden müssen. Solche zusätzlichen Angebote gegen Bezahlung werden
üblicherweise von den Reisenden, die bereits kostenlose Mahlzeiten erhalten, nur
selten in Anspruch genommen. Der Kläger hatte zudem andere Restaurants im Umfeld
des Ersatzhotels ebenfalls besuchen können.
Die Ansprüche des Klägers sind damit infolge der bereits erfolgten Zahlung der
Beklagten in Höhe von 404,80 € vollständig erloschen.
32
Weitere Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises stehen dem Kläger
dagegen nicht zu. Der Reisepreis war wegen der weiteren von ihm vorgetragenen
Mängel nicht weiter gemindert.
33
Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel stellt an sich keinen
Reisemangel dar. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB kommt insoweit
nur in Betracht, als die tatsächliche Beschaffenheit des bezogenen Hotels negativ von
der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des gebuchten Hotels abweicht. Der
Reisende ist verpflichtet, ein zur Verfügung gestelltes Ersatzobjekt ohne
Minderungsanspruch anzunehmen, wenn es persönlich zumutbar und gleich- oder
höherwertig im Standard und in gleicher räumlicher Lage ist. Entscheidend sind
insoweit die konkreten Abweichungen des erhaltenen von dem gebuchten Hotel. Es
kommt nicht darauf an, ob das erhaltene Hotel in eine andere Sterne-Kategorie
einzustufen ist. Auch spielt es keine Rolle, ob für die jeweilige Unterbringung in den
Hotels ein unterschiedlicher Reisepreis zu zahlen ist. Maßgeblich sind allein die
Unterschiede in Bezug auf die Ausstattung, die Verpflegung, die Lage usw. .
34
Der Kläger kann ferner keine Minderung des Reisepreises verlangen, weil der Transport
nach Ibiza mit einem Billigflieger ohne Verpflegung und ohne Video - beziehungsweise
Audioanschluss erfolgte. Ausweislich der Bestätigung der Beklagten war der Transport
mit der Fluglinie G. geschuldet. Der verständige Durchschnittsreisende weiß, dass es
sich dabei um eine Billiglinie handelt. Jedenfalls, wenn der Flug wie hier lediglich
zweieinhalb Stunden dauert, kann der Reisende nicht zwingend mit einer Verpflegung
während des Fluges rechnet. Bei dem fehlenden Video- und Audioanschluss handelt es
sich zudem um eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit.
35
Ein Mangel der Reise ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger und die weiteren
Reisenden bei ihrer Ankunft im Hotel keine Verpflegung mehr erhielten. Nach der
Bestätigung der Beklagten sollte die Ankunft am Flughafen auf Ibiza erst um 22:00 Uhr
erfolgen. Im Anschluss daran war noch ein Transfer in das Hotel erforderlich, so dass
der Kläger nicht mit einer Ankunft vor 23:00 Uhr im Hotel rechnen konnte. Ausweislich
der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt
sind, darf der Reisende bei einer Ankunft nach 21:00 Uhr nicht mehr mit einer Mahlzeit
am Abend rechnen. Die Getränke und Snacks waren ebenfalls ausweislich des
Reisekatalogs der Beklagten lediglich bis 23:00 Uhr zugesichert.
36
Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem gebuchten Hotel kein "show-cooking"
stattfand, ist dies bereits deshalb keinen Mangel der Reise, weil dieses durch die
Beklagte gar nicht zugesichert worden war.
37
Ferner stellt es keinen Mangel der Reise dar, dass Getränke lediglich in Plastikbechern
serviert wurde. Getränke können ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen
38
werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung
verbunden wäre. Zudem dient gerade im Außenbereich die Verwendung von
Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit
der Sicherheit der Gäste. Gebucht war auch nur die Unterbringung in einem
Mittelklassehotel, das nach spanischer Landeskategorie über drei Sterne verfügen
sollte, und kein Luxushotel.
Auch der Umstand, dass das Animationsprogramm zu 95 % in englischer Sprache
stattfand, stellt keinen Mangel der gebuchten Reise dar. Ein Animationsprogramm in
deutscher Sprache kann nur bei entsprechender Zusicherung durch die Beklagte
erwartet werden. Ohne eine solche Zusicherung oder einen Hinweis im Reisekatalog
der Beklagten, dass das Hotel von deutschen Reisenden bevorzugt werde, besteht kein
Anspruch auf Durchführung eines Animationsprogramms in deutscher Sprache. Bei
einem Hotel, das internationale Gäste besuchen, ist es durchaus üblich, dass ein
überwiegender Teil des Programms in englischer Sprache stattfindet, da diese Sprache
die meisten Leute verstehen. Zudem hat die Beklagte auch eine bestimmte Form und
Gestaltung des Animationsprogramms nicht zugesichert.
39
Auch auf einen Mangel hinsichtlich eines zu engen Poolbereichs kann sich der Kläger
nicht berufen. Ein bestimmter Abstand der Poolliegen zueinander und zum Pool wurde
von der Beklagten bereits nicht zugesichert. Ein Abstand von 50 cm ist nach Auffassung
des Gerichts jedenfalls ausreichend, um ein Passieren der Zwischenräume zu
ermöglichen.
40
Bezüglich weiterer Mängel reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um Reisemängel
feststellen zu können. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt,
wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner
Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der
Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob
diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es
sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus
entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende
darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht
ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein
Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das
konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der
Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein
Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive
Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der
Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung
des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt. Obwohl das Gericht in seiner
prozessleitenden Verfügung vom 4.12.2009 auf diese Anforderungen hingewiesen hat,
hat der Kläger seinen Vortrag zum Lärm im Ersatzhotel, zum Essen, zum Rost im
Badezimmer, zum Defekt der Fahrstühle sowie zum Schmutz im Treppenhaus und
Speisesaal hinreichend substantiiert.
41
Der Kläger trägt zwar vor, dass im Hotel C. wegen einer direkt neben dem Hotel
gelegenen Disko ein hoher Lärmpegel bis 03:00 Uhr morgens durch zurückkehrende,
sangesfreudige Gäste geherrscht habe, welche einen Lärmpegel wie am Ballermann
verursacht hätten. Es fehlt jedoch die Darlegung, inwiefern konkret der Aufenthalt des
42
Klägers und der übrigen Mitreisenden in den bewohnten Zimmern beeinträchtigt war. Es
genügt nicht, dass an irgend einem Punkt der Hotelanlage Lärm durch zurückkehrende
Gäste zu hören war. Der Kläger teilt nicht mit, wo dieser Lärm in welcher Intensität
wahrzunehmen war. Er macht keine Angaben zur Lage der zugewiesenen Zimmer.
Auch fehlt Vortrag zur genauen zeitlichen Dauer der Lärmbeeinträchtigung. Insoweit
geht das Gericht davon aus, dass die Beeinträchtigung lediglich in einem begrenzten
Zeitfenster vorlag, da der Lärm nur durch zurückkehrende Gäste und nicht durch die
Disko an sich verursacht worden sein soll. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, ob jeden
Tag derselbe Lärmpegel vorlag oder dieser z. B. an Wochenenden intensiver war als an
Wochentagen.
In Bezug auf das Essen teilt der Kläger lediglich mit, dies sei wesentlich schlechter als
im Hotel G. gewesen. Worin genau die Abweichung zu sehen ist, welches Essen
angeboten wurde in welcher Darreichungsform, wird nicht ansatzweise mitgeteilt.
43
Hinsichtlich des im Badezimmers unstreitig vorhandenen Rostes an der Badewanne
und den Armaturen werden keine Angaben zum Ausmaß des Rostbefalls gemacht. Das
Gericht kann daher nicht beurteilen, ob es sich lediglich um eine entschädigungslos
hinzunehmende Unannehmlichkeit (bei kleineren Roststellen) handelt oder ob eine
Minderung und wenn ja in welcher Höhe diese vorzunehmen ist.
44
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Fahrstühle häufig defekt gewesen wären,
wäre für einen substantiierten Sachvortrag erforderlich gewesen mitzuteilen, was der
Kläger unter einem "häufigen" Defekt versteht. Die Anzahl der Ausfälle wie vieler
Fahrstühle und die damit verbundene Beeinträchtigung hätte zumindest ungefähr
angegeben werden müssen.
45
Offen bleibt auch, an welchen Stellen sich in welchem Ausmaß Speisereste und
verschüttete Getränke welcher Art im Treppenhaus und Speisesaal befunden haben
sollen.
46
Der Kläger teilt auch nicht im Einzelnen mit, inwieweit die Reise dadurch beeinträchtigt
war, dass die Einrichtungen der beiden Schwesterhotels des Hotels G. nicht mitbenutzt
werden können. Er hätte konkret darlegen müssen, auf welche Einrichtungen er
verzichten musste, da diese im Ersatzhotel nicht vorhanden waren. Der Vortrag, die Bar
des gebuchten Hotels wäre größer und bequemer gewesen, ist zu pauschal, um einen
Mangel feststellen zu können, da die Unterschiede nicht genau zu erkennen sind. Dem
Fehlen eines mexikanischen Restaurants hat die Beklagte dadurch abgeholfen, dass
sie dem Kläger nach der Rüge gestattet hat, das mexikanische Restaurant im M.
mitzunutzen.
47
Auch aus der Qualitätsgarantie der Beklagten kann der Kläger keine weiteren
Ansprüche herleiten. Der Kläger hat sich am Urlaubsort nicht auf die Qualitätsgarantie
berufen, nach der auf Kosten der Beklagten ein Rückflug organisiert und der volle
Reisepreis erstattet wird, wenn die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb von 24
Stunden behoben werden. Es kann dahinstehen, ob sich der Reisende ausdrücklich auf
die Qualitätsgarantie berufen muss oder ob dies auch konkludent möglich ist. Jedenfalls
muss für die Beklagte erkennbar sein, dass der Reisende bei Nichtbehebung des
Mangels der Reise einen Abbruch der Reise und damit einen Rückflug wünscht. Die
bloße Mängelrüge genügt dafür nicht. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass der Reisende
jedenfalls nicht in allen Punkten mit der gebuchten Reise zufrieden ist. Nach der
48
allgemeinen Lebenserfahrung ist der Abbruch der Reise, die im Vorfeld mit einiger
Organisation und Planung verbunden ist, jedoch nur in Ausnahmefällen gewünscht.
Mangels Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die geltend gemachten
Zinsen.
49
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind erstmalig mit
Schreiben vom 10.08.2009 vorgerichtlich tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die
Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bereits nicht
mehr erforderlich, da die Beklagte zuvor schon die Zahlung eines Betrages in Höhe von
506,00 € für alle Reisenden angeboten hatte und dem Kläger – wie oben gezeigt – ein
höherer Anspruch ohnehin nicht zustand.
50
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.
51
Der Streitwert wird auf 1.184,00 € festgesetzt; dies entspricht der geltend gemachten
Hauptforderung ohne Zinsen.
52