Urteil des AG Duisburg vom 16.06.2004

AG Duisburg: fahrzeug, betriebsgefahr, verkehrsunfall, verschulden, fahrspur, halter, polizei, vollstreckbarkeit, zustellung, vergleich

Amtsgericht Duisburg, 50 C 4429/03
Datum:
16.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 4429/03
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
493,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
1
(von einer Darstellung des Tatbestandes
2
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
3
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
4
Der Kläger kann von den als Gesamtschuldnern haftenden Beklagten Schadensersatz
in Höhe von 493,40 EUR verlangen (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1, 2
Pflichtversicherungsgesetz). Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz seines vollen bei dem
Verkehrsunfall am 30.05.2003 entstandenen Schadens zu.
5
Grundsätzlich haftet der Beklagte zu 2.) als Fahrer des Pkw’s BMW wegen vermuteten
Verschuldens nach § 18 StVG sowie die Beklagte zu 1.) allein wegen ihrer Eigenschaft
als dessen Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG von vornherein für die sich aus dem
Verkehrsunfall ergebenden Schäden, mit ihnen die Beklagte zu 3.) als
Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs aus § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz.
6
Allerdings unterliegt auch der Kläger als Halter und Fahrer des anderen unfallbeteiligten
Fahrzeuges Opel Kadett derselben grundsätzlichen Haftung für die Folgen des
Verkehrsunfalls (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG). Keine der Parteien ist es nämlich gelungen, den
haftungsausschließenden Nachweis dafür zu führen, dass der Unfall auch bei einer
über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden Aufmerksamkeit, Umsicht und
Geistesgegenwart von ihrer Seite aus nicht zu vermeiden und daher unabwendbar im
Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Einen Sachverhalt, der einen derart weitgehenden
Schluss rechtfertigte, hat keine der Parteien auch nur vorgetragen, auch nicht der
7
Schluss rechtfertigte, hat keine der Parteien auch nur vorgetragen, auch nicht der
Kläger, der die Auffassung vertritt, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Steht somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die
Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind. Hierbei
richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens
eines Beteiligten.
8
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt dazu, dass die
Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles allein haften. Das unfallursächliche
Verschulden trifft nämlich den Beklagten zu 2.). Diesem fällt ein schuldhafter Verstoß
gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Diesen gesteigerten Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht ist der
Beklagte zu 2. nicht gerecht geworden. Nach Überzeugung des Gerichts war es nämlich
der Zweitbeklagte, welcher beim Befahren der linken der beiden Linksabbiegerspuren
auf der Düsseldorfer Straße aus der Spur und in die vom Kläger mit seinem Opel Kadett
befahrene rechte Linksabbiegespur geriet, als sich beide Fahrzeuge gerade im
Wesentlichen nebeneinander befanden. Dieser dem Klagevorbringen entsprechende
Sachverhalt hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt.
9
Die Zeugen S und E, welche beide als Polizeibeamte zur Aufnahme des
Verkehrsunfalls hinzugezogen wurden, bestätigten übereinstimmend, dass eines der
beiden nach dem Verkehrsunfall nicht versetzten Fahrzeuge deutlich in die Spur des
anderen geragt habe, was man auch in der Verkehrsunfallanzeige und in einer
gefertigten Skizze festgehalten habe. Der Zeuge E präzisierte dies noch dahingehend,
dass das Fahrzeug, das vorher die linke Fahrspur benutzt habe, vorne deutlich auf der
rechten Spur gestanden habe. Diese Angaben, denen das Gericht folgt, werden gestützt
durch den Inhalt der Beiakte 341 Js 1351/03 OWi der Staatsanwaltschaft Duisburg. Aus
der darin enthaltenen Unfallanzeige, Blatt 4 d. Beiakte, ergibt sich wie aus der Skizze
Blatt 6 d. Beiakte, dass das Fahrzeug des Zweitbeklagten, dort als "UB 01"
gekennzeichnet, mit der rechten Fahrzeugseite ca. 1 m in die rechte Linksabbiegespur
geragt habe, auf welcher das Fahrzeug des Klägers - dort "UB 02" gestanden habe. Die
präzise gefertigte Skizze Blatt 6 d. Beiakte veranschaulicht diese Situation deutlich. Die
Unfallanzeige enthält ferner die Feststellung, dass die Standorte der unfallbeteiligten
Fahrzeuge nach dem Verkehrsunfall bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr verändert
worden sei.
10
Unter diesen Umständen kann kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der
Beklagte zu 2.) mit dem Pkw der Erstbeklagten in die Fahrspur des Klägers geriet und
dadurch den Unfall verursachte. In letzter Konsequenz lässt sogar die Klageerwiderung
einen solchen Unfallhergang zu. Die Beklagten lassen darin vortragen, dass der Kläger
mit seinem Fahrzeug "bis an" den Mittelstreifen geraten sei. Selbst wenn dies richtig
wäre, konnte es unter diesen Umständen nur zu einer Berührung der Fahrzeuge
kommen, wenn der Beklagte zu 2.) seinerseits mit dem von ihm geführten Fahrzeug den
Mittelstreifen überschritt. Dass er dies - deutlich - tat, ergibt sich aus der Unfallaufnahme
und aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten.
11
Dem sich aus dem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel ergebenden Verschulden des
Beklagten zu 2.) und der mitwirkenden Betriebsgefahr des von ihm geführten
12
Fahrzeuges, welche durch die fehlerhafte Fahrweise zudem erhöht war, steht auf der
Seite des Klägers lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw’s
entgegen. Für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers hat die Beweisaufnahme
keine Anhaltspunkte ergeben. Bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen
Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG tritt die allgemeine Betriebsgefahr des
Klägerfahrzeugs im Vergleich zu dem Verschulden des Beklagten zu 2.) und der
erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges vollständig zurück. Unter
diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagten für den Schaden des
Klägers voll einzustehen haben.
Der von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzende
Schaden des Klägers beläuft sich unbestrittenermaßen auf 493,40 EUR,
zusammengesetzt aus dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges von 301,72
EUR, den unstreitigen Sachverständigenkosten von 171,68 EUR und der in Höhe von
20,00 EUR zu schätzenden allgemeinen Kostenpauschale.
13
Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger als Prozesszinsen ab Zustellung der
Klage zu (§§ 291, 288 BGB).
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
15
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
16
Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht gegeben sind.
17