Urteil des AG Duisburg vom 20.06.2003

AG Duisburg: vergütung, eröffnung des verfahrens, insolvenz, geschäftsjahr, unternehmen, aufsichtsrat, bruchteil, personalunion, beratung, amtszeit

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 167/02
Datum:
20.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
62 IN 167/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 1, § 73; InsW § 17, 18
Leitsätze:
Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO bereits vor
der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuß zur
Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters
einsetzen. Für die Vergütung dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§
17, 18 InsVV entsprechend.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht
zwingend anhand einer Stundenzahl und eines Stundensatzes zu
berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien
festgesetzt werden. Unzulässig ist jedoch die direkte oder indirekte
Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der
Insolvenzmasse, etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung.
Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen
Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Ähnlichkeit der Aufgaben
sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder an
derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu orientieren. Dabei ist auch eine
eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Überwachung der
Leitungsmacht über Konzernunternehmen zu berücksichtigen.
Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden
Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse in
Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung
des Ausschußmitglieds zunächst insgesamt einheitlich errechnet und
sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die
einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden.
Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 20.06.2003 - 62 IN 167/02 u.a.
Tenor:
1. Die Vergütungsanträge der Beteiligten S und Ni werden
zurückgewiesen.
2. Die Vergütung der Beteiligten E, Dr. N, H, Dr. L, W, X und Dr. Z für ihre
Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in den
nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und dem 1.9.2002 wird
wie folgt festgesetzt:
Verfahren Betrag EUR
62 IN 167/02 1.085,94
62 IN 168/02 237,79
60 IN 136/02 174,73
63 IN 117/02 79,42
62 IN 181/02 14,92
62 IN 182/02 47,17
62 IN 183/02 34,18
62 IN 184/02 12,03
62 IN 185/02 222,39
62 IN 186/02 106,38
62 IN 187/02 718,19
62 IN 188/02 13,48
62 IN 189/02 150,18
62 IN 190/02 414,44
62 IN 191/02 277,74
62 IN 192/02 17,81
62 IN 193/02 284,48
62 IN 194/02 217,09
62 IN 195/02 33,21
62 IN 196/02 25,51
62 IN 198/02 567,52
62 IN 199/02 11,07
60 IN 138/02 67,87
Summe 4.813,54
Im übrigen werden die Vergütungsanträge zurückgewiesen.
3. Der Richter behält sich auch die Entscheidung über weitere
Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vor.
Zwischen dem 4. und 12.7.2002 beantragten die im Rubrum genannten, zum damaligen
B gehörenden 25 Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen. Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. S setzte das Gericht
mit Beschluß vom 22.7.2002 (Bd. I Bl. 100 d.A.) in jedem dieser Eröffnungsverfahren
einen vorläufigen Gläubigerausschuß ein und wies ihm die Aufgabe zu, den vorläufigen
Insolvenzverwalter schon vor der Eröffnung des Verfahrens bei seiner Tätigkeit zu
unterstützen und zu beraten. Zu Mitgliedern der Ausschüsse wurden in allen Verfahren
die selben Personen, nämlich die im Rubrum genannten zehn Beteiligten, bestellt. Vor
Verfahrenseröffnung am 1.9.2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen der
Gläubigerausschüsse statt.
1
Der Eröffnungsantrag der W2 GmbH (62 IN 201/02) wurde am 15.8.2002
zurückgenommen, der Eröffnungsantrag der C GmbH (62 IN 180/02) am 29.8.2002
mangels Masse abgewiesen. In den übrigen Fällen erging am 1.9.2002 ein
Eröffnungsbeschluß. Mit Beschluß vom selben Tage setzte das Gericht in jedem
eröffneten Verfahren erneut einen Gläubigerausschuß ein (Bd. II Bl. 470 d.A.), dessen
Zusammensetzung sich von dem vorherigen unterschied, dem jedoch ebenfalls in allen
Verfahren die selben Personen angehörten.
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Abgesehen von dem Beteiligten B hat jede im Bestellungsbeschluß vom 22.7.2002
benannte Person beantragt, die Vergütung für ihre Tätigkeit in allen Verfahren bis zum
1.9.2002 pro Person auf einen Gesamtbetrag von 92.632,00 EUR festzusetzen (Anträge:
Bd. IV Bl. 820 - 864 d.A.). Nach den Berechnungen der Antragsteller sind dies 2% der
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in allen Verfahren. Zur Begründung
weisen die Antragsteller auf die ganz außergewöhnliche Schwierigkeit ihrer Tätigkeit
hin, die sich einerseits aus dem Umfang jedes einzelnen Verfahrens und andererseits
aus dem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang aller Verfahren
ergeben hätte; die Tätigkeit für den Gläubigerausschuß habe deshalb nicht nur einen
sehr erheblichen Zeitaufwand für die Einarbeitung und die Teilnahme an den Sitzungen,
sondern auch für den gedanklichen Austausch außerhalb der Sitzungen erfordert.
3
Der Richter hat die Entscheidung über die Anträge an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3
RPflG). Im Anschluß an ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 16.04.2003 (Bd. IV Bl.
875ff. d.A.) hat das Ausschußmitglied Dr. N am 15.5.2003 im Auftrag des Ausschusses
die Sache mit dem Richter mündlich erörtert.
4
II.
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A. Die Vergütungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar
haben die Antragsteller nicht, wie es angesichts der rechtlichen Eigenständigkeit aller
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Verfahren und jedes einzelnen Gläubigerausschusses an sich erforderlich wäre,
ausdrücklich in jedem Verfahren ihre Vergütung mit einem bestimmten Betrag geltend
gemacht. Bei verständiger Würdigung sind jedoch die Anträge so zu verstehen, daß
jeder Antragsteller in jedem Verfahren eine pauschale Vergütung in Höhe von 2% der
gerichtlich bereits festgesetzten Nettovergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
begehrt. Damit läßt sich die jeweilige Höhe der angestrebten Vergütung rechnerisch
zweifelsfrei feststellen.
Eine gemeinsame Behandlung der Anträge ist zudem auch sinnvoll, weil sich die
angemessene Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder nur ermitteln läßt, wenn
man den wirtschaftlichen Zusammenhang aller 25 Verfahren im Blick behält. Das
Gericht hat deshalb für die Entscheidung über die Anträge die Form des vorliegenden
gemeinsamen Beschlusses gewählt.
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B. Die Vergütungsanträge sind hinsichtlich der Beteiligten S und Ni unbegründet und
hinsichtlich der übrigen Beteiligten nur teilweise begründet.
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1. Die Beteiligten S und Ni können keine Vergütung beanspruchen, weil sie den am
22.7.2002 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschüssen nicht angehörten. Sie haben
ihre Bestellung nicht wirksam angenommen.
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Das Amt eines vom Insolvenzgericht bestellten Gläubigerausschußmitglieds beginnt mit
der Annahmeerklärung des Bestellten gegenüber dem Gericht (Gößmann, in:
Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 67 RdNr. 27; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,
§ 67 RdNr. 19). Setzt das Gericht hierfür eine Frist, so ist die Annahme nur bei einem
fristgerechtem Zugang der Erklärung wirksam. Eine solche Frist enthält der Beschluß
vom 22.7.2002; sie endete am 9.8.2002.
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Der Beteiligte Ni teilte am 1.8.2002 mit, er nehme das Amt "für das Landesarbeitsamt
NRW" an (Bd. I Bl. 169 d.A.). Diese Erklärung reichte zur Annahme des Amtes nicht aus.
Das Gericht hatte nämlich im Beschluß nicht das Landesarbeitsamt, sondern den
Beteiligten Ni persönlich bestellt. Der Beteiligte S hat sich gegenüber dem Gericht
überhaupt nicht zur Annahme des Amtes geäußert. Statt dessen hat die Westdeutsche
Landesbank mit Schreiben vom 2.8.2002 gebeten, als Institut anstelle des Beteiligten S
bestellt zu werden (Bl. 185 d.A.); dies hat das Gericht mit Schreiben vom 8.8.2002
abgelehnt (Bl. 187 d.A.).
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2. Den übrigen Antragstellern, die ihr Amt als Mitglieder der Gläubigerausschüsse
wirksam angenommen haben, steht nur eine deutlich geringere als die beantragte
Vergütung zu.
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a) Nach § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Entsprechendes gilt für einen bereits vor der Verfahrenseröffnung vom Gericht
gebildeten vorläufigen Ausschuß. Seine Einsetzung zur Unterstützung und Beratung
des vorläufigen Insolvenzverwalters kann insbesondere bei der Fortführung eines
größeren schuldnerischen Unternehmens ein geeignetes Mittel zur Sicherung der
künftigen Masse sein und ist deshalb auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO zulässig
(AG Köln NZI 2000, 443).
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Bei der Bemessung der Vergütung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dem
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Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Ergänzend sieht § 17
InsVV (in Verbindung mit § 73 Abs. 2, § 65 InsO) vor, daß die Vergütung der Mitglieder
des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 25,00 und 50,00 EUR je Stunde
beträgt und daß bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der
Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Diese Regelungen zwingen die Insolvenzgerichte
indessen nicht, die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausnahmslos
auf der Grundlage einer bestimmten Stundenzahl und eines Stundensatzes festzulegen.
Bereits unter der Geltung des § 91 KO war anerkannt, daß in besonders gelagerten
Fällen auch eine andere, von einer streng zeitbezogenen Vergütung abweichende
Berechnungsweise zulässig sein konnte, um eine Vergütung zu ermitteln, die den
Schwierigkeiten des Verfahrens, der Art und dem Umfang der Tätigkeit sowie der
Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Ausschußmitglieder gerecht wurde (vgl.
BGH DB 1977, 1047f.; AG Elmshorn ZIP 1982, 981; AG N2 ZIP 1985, 301; AG
Gummmersbach ZIP 1986, 659; AG T4 ZIP 1986, 659f.; AG L3 ZIP 1987, 124;
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 91 RdNr. 1 m.w.N.). Hieran hat sich auch unter
dem neuem Insolvenzrecht nichts geändert (vgl. Nowak, in: Münchener Kommentar zur
InsO, 2001, § 73 RdNr. 7; Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl.
2001, § 73 RdNr. 3; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 11/2002, § 73 RdNr. 9;
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 73 RdNr. 3, 5).
Bei dem vorliegenden Verfahrenskomplex handelt es sich um eine Insolvenz von
außergewöhnlicher wirtschaftlicher Bedeutung; dies hat das Gericht im
Eröffnungsbeschluß vom 1.9.2002 im einzelnen dargestellt. Es ist deshalb nicht
sachdienlich, von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses eine Aufstellung über
ihren Zeitaufwand zu verL. Eine solche Zusammenstellung wird sogar schlechthin
unmöglich sein, weil sich die Tätigkeit der Ausschußmitglieder innerhalb wie außerhalb
der Sitzungen nur selten allein auf ein einziges der 25 Verfahren bezogen haben dürfte.
Die rechtlich selbständigen Gläubigerausschüsse sind niemals nur in einem bestimmten
Verfahren zusammengetreten. Ihre Mitglieder haben sich vielmehr in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu Recht als ein "verfahrensübergreifender" Gläubigerausschuß
verstanden, dessen Aufgabe es war, neben der rechtlich notwendigen Durchführung
jedes einzelnen Verfahrens in besonderer Weise die gegenseitigen Bedingungen und
Abhängigkeiten des gesamten Verfahrenskomplexes im Auge zu behalten. Aus diesem
Grunde hat das Gericht auch alle Ausschüsse in Personalunion mit den selben
Personen besetzt.
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b) Für jedes Mitglied der 25 Gläubigerausschüsse ist zunächst eine Gesamtvergütung
zu ermitteln, die der Tätigkeit insgesamt gerecht wird. Diese ist sodann auf die
einzelnen Verfahren umzulegen, aus deren Insolvenzmasse die Teilbeträge jeweils zu
zahlen sind.
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aa) Allerdings ist die von den Antragstellern begehrte Berechnung anhand eines
Prozentsatzes der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich unzulässig.
Zwar sind in der Vergangenheit verschiedentlich in Großverfahren Vergütungen (oder
Vorschüsse) auf dieser Grundlage errechnet und festgesetzt worden (vgl. etwa AG T4
ZIP 1986, 659f.; AG Ansbach ZIP 1990, 249f.; AG Chemnitz NZI 1999, 331). Es trifft aber
nicht zu, daß sich hieraus, wie die Antragsteller und Stimmen in der Literatur behaupten
(vgl. etwa Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 73 RdNr. 3;
zweifelnd Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 11/2002, § 73 RdNr. 9), eine allgemein
anerkannte Tendenz der gerichtlichen Praxis in Großverfahren entwickelt hat.
17
Nach dem Gesetz unterscheiden sich die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung der
Gläubigerausschußmitglieder und für die Vergütung des Insolvenzverwalters wesentlich
voneinander. Die Verwaltervergütung ist nach der ausdrücklichen Aussage des § 63
Abs. 1 Satz 2 InsO auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse zu berechnen.
Demgegenüber fehlt eine solche Bezugnahme in der Bestimmung über die Vergütung
der Gläubigerausschußmitglieder (§ 73 InsO). Damit verbietet sich jede Berechnung der
Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse (so auch
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 73 RdNr. 4), und sei es nur indirekt durch eine
Relation zur Verwaltervergütung. Auch im Gesetzgebungsverfahren war von einer
solchen Relation nicht die Rede (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze,
1995, S.153f.). Die gesetzgebenden Organe haben damit die zuletzt geltende Regelung
des Konkursrechts bestätigt. Während nämlich in den von 1936 bis 1960 geltenden
ministeriellen Vergütungsrichtlinien vorgesehen war, daß der Gesamtbetrag der
Vergütung aller Gläubigerausschußmitglieder einen angemessenen Bruchteil der
Verwaltervergütung nicht übersteigen solle (vgl. Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 91
RdNr. 3), enthielt die konkursrechtliche Vergütungsverordnung vom 25.5.1960 in dem
einschlägigen §13 keine solche Aussage mehr. Diese gesetzgeberische Entscheidung,
die sich auch in § 17 InsVV widerspiegelt, ist zu respektieren.
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bb) Eine angemessene Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder hat sich in den
vorliegenden Verfahren an der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der C3 AG in den
beiden Geschäftsjahren vor Ausbruch der Krise (2000/01 und 2001/02) zu orientieren.
Der Aufgabenkreis des "verfahrensübergreifenden" Gläubigerausschusses entspricht
sinngemäß, d.h. unter Berücksichtigung des Verfahrenszwecks (§§ 1, 21 InsO),
durchaus dem Aufgabenkreis des Aufsichtsrates der C3 AG vor der Insolvenz. Der
Aufsichtsrat war nicht allein für die Muttergesellschaft, sondern indirekt auch für die
nachgeordneten Unternehmen des B-Konzerns zuständig, denn ihm oblag die nach der
Geschäftslage jeweils notwendige Überwachung des Vorstands bei der Leitung des
Konzerns. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG soll die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und zur
Lage der Gesellschaft stehen. Diese Kriterien sind dem Maßstab des § 73 InsO für die
Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder jedenfalls sehr ähnlich (so auch AG T4 ZIP
1986, 659f.). Daher kommt in der durch Satzung oder Hauptversammlung festgesetzten
Aufsichtsratsvergütung noch am ehesten die Größenordnung zum Ausdruck, die nach
Auffassung der beteiligten Verkehrskreise in den vorliegenden Fällen als Vergütung für
das Aufsichtsorgan angemessen erscheint.
19
Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Vorstands der C3 AG vom 27.2.2003
(Bd. IV Bl. 865f. d.A.) wurde den satzungsmäßigen 20 Aufsichtsratsmitgliedern als
Vergütung und Sitzungsgeld in Geschäftsjahr 2000/01 ein Gesamtbetrag von
385.084,00 EUR und im Geschäftsjahr 2001/02 ein Gesamtbetrag von 120.045,00 EUR
(insolvenzbedingt gekürzt von ursprünglich 402.466,00 EUR) gezahlt. Legt man die für
das Jahr 2000/01, das vorletzte Geschäftsjahr vor der Insolvenz, mitgeteilte Summe von
385.084,00 EUR auf jedes der 20 Aufsichtsratsmitglieder um, so ergibt sich pro Person
ein durchschnittliches jährliches Gesamtentgelt von 19.254,20 EUR und ein monatlicher
Durchschnittsbetrag von 1.604,52 EUR.
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Bei der sinngemäßen Übertragung dieser Zahlen auf die Mitglieder der
Gläubigerausschüsse ist zu berücksichtigen, daß die Zeit zwischen Antragstellung und
Verfahrenseröffnung sowie die folgenden Monate für die erfolgreiche Bewältigung der
Insolvenz besonders wichtig und die Beratungen in dieser Zeit deshalb besonders
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umfangreich und intensiv sind. Das Gericht hält deshalb für den hier zu beurteilenden
Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung eine Verdoppelung des rechnerischen
Monatsbetrages von 1.604,52 EUR auf 3.209,02 EUR für gerechtfertigt. Die Amtszeit der
am 22.7.2002 eingesetzten Gläubigerausschüsse betrug rund eineinhalb Monate. Für
diese Zeit entfällt daher auf jedes Mitglied eine Gesamtvergütung von 4.813,54 EUR.
Diesen Betrag hat das Gericht als angemessene Vergütung (einschließlich pauschaler
Auslagen) für den hier maßgebenden Zeitraum festgesetzt.
cc) Die Argumente, die im Auftrag des Gläubigerausschusses bei der mündlichen
Erörterung vom 15.5.2003 vorgebracht worden sind, überzeugen das Gericht nicht. Daß
bei anderen börsennotierten, wirtschaftlich gesunden Unternehmen die Mitglieder des
Aufsichtsrats erheblich höhere Vergütungen erhalten als ihre Amtskollegen bei der C3
AG, erklärt sich aus der besseren Lage dieser Unternehmen. Ebenso wenig ist für die
Höhe der Vergütung des Gläubigerausschusses eine angeblich durch seine Tätigkeit
bewirkte Erhöhung der Teilungsmasse oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg von
Bedeutung. Eine möglichst hohe Verteilungsquote für möglichst viele Gläubiger ist
sicherlich für jedes Mitglied des Gläubigerausschusses der schönste Lohn. Für seine
individuelle Vergütung ist sie jedoch, wie bereits dargelegt, kraft Gesetzes unerheblich
(§ 73 Abs. 1 InsO).
22
3. Der Gesamtbetrag der Vergütung für jedes Gläubigerausschußmitglied (4.813,54
EUR) ist auf die einzelnen Insolvenzmassen entsprechend der Bedeutung und dem
Umfang der betroffenen Verfahren umzulegen. Als Verteilungsschlüssel zieht das
Gericht das Verhältnis der in jedem Verfahren festgesetzten Einzelvergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters zur Summe seiner Vergütungen in allen Verfahren
heran. In dieser Relation drückt sich die unterschiedliche wirtschaftliche Gewichtung der
einzelnen Verfahren aus. Berücksichtigt sind dabei nur die 23 Verfahren, in denen eine
kostendeckende Masse vorhanden war und die dementsprechend am 1.9.2002 eröffnet
worden sind. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Verteilung:
23
Verfahren
Anteil an der Gesamtvergütung
(%)
Betrag
(EUR)
62 IN
167/02
C3 AG
22,56
1.085,94
62 IN
168/02
C3 GmbH
4,94
237,79
60 IN
136/02
GmbH
3,63
174,73
63 IN
117/02
T3 GmbH
1,65
79,42
62 IN
181/02
W C GmbH
0,31
14,92
62 IN
182/02
L GmbH
0,98
47,17
62 IN
183/02
Q GmbH
0,71
34,18
24
62 IN
184/02
W3 GmbH
0,25
12,03
62 IN
185/02
F4 GmbH
4,62
222,39
62 IN
186/02
Q2 GmbH
2,21
106,38
62 IN
187/02
Service GmbH
14,92
718,19
62 IN
188/02
W GmbH
0,28
13,48
62 IN
189/02
F4 GmbH
3,12
150,18
62 IN
190/02
F2 GmbH
8,61
414,44
62 IN
191/02
V mbH
5,77
277,74
62 IN
192/02
T2 GmbH (früher T2
GmbH)
0,37
17,81
62 IN
193/02
S GmbH (früher: T GmbH) 5,91
284,48
62 IN
194/02
O GmbH
4,51
217,09
62 IN
195/02
N GmbH
0,69
33,21
62 IN
196/02
F GmbH
0,53
25,51
62 IN
198/02
J GmbH
11,79
567,52
62 IN
199/02
C2 GmbH
0,23
11,07
60 IN
138/02
L2 GmbH
1,41
67,87
Summe
100,00
4.813,54
4. Ein zusätzlich beantragter Betrag in Höhe der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 2, § 7 InsVV)
ist nicht festgesetzt worden, weil trotz eines Hinweises des Gerichts (Schreiben vom
16.04.2003, Bd. IV Bl. 875 d.A.) keiner der Antragsteller dargelegt hat, daß er
umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit die Antragsteller von Beruf Rechtsanwalt sind, stehen
sie augenscheinlich in einem Angestelltenverhältnis.
25
Duisburg, 20.06.2003
26
Amtsgericht
27