Urteil des AG Duisburg vom 28.11.2006

AG Duisburg: leasingvertrag, wichtiger grund, wirtschaftliche einheit, firma, datum, geschäft, gerät, einwendung, form, insolvenz

Amtsgericht Duisburg, 2 C 2271/06
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 2271/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.519,75 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Finanzierungsleasinggesellschaft, schloss mit dem Beklagten am
25.05./14.06.2004 einen Leasingvertrag über eine Laufzeit von 48 Monate ab.
Vertragsgegenstand war eine audiovisuelle TV-Anlage. Die monatlichen Leasingraten
wurden mit 138,21 € netto vereinbart. Mit dem Vertrag unterschrieb der Beklagte auch
den Passus:
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"Vorstehende und umseitige Bedingungen werden anerkannt."
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Vermittelt wurde der Leasingvertrag durch einen Mitarbeiter der Firma v AG. Im
Zusammenhang mit der Vermittlung des Leasingvertrages schloss dieser für die Fa. v
mit dem Beklagten einen Vertrag über die Bereitstellung eines sogenannten
Wartezimmer-Fernsehprogramms ab. Zugleich sollte die v an den Beklagten
Subventionszahlungen in Höhe der Leasingraten leisten, so dass der Beklagte letztlich
keine Leasingraten selber aufwenden müsse.
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Unter dem Datum vom 07.09.2004 schrieb die Klägerin den Beklagten an mit dem
Inhalt, sie habe davon Kenntnis erlangt, dass der Beklagte in einem zeitlich nahen
Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingvertrages "einen weiteren
Dienstleistung- und /oder Kaufvertrag mit einem Dritten" abgeschlossen habe, welcher
sich auf den Leasinggegenstand beziehe. Sie wies weiter darauf hin, dass dieses
sonstigen Vertrages in keinem Zusammenhang mit dem Abschluss des
Leasingvertrages stehe. Die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten bestehe
unabhängig von Vereinbarungen mit Dritten. Insbesondere sei der Lieferant nicht
bevollmächtigt, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen
zu treffen, die in dem Leasingvertrag nicht ausdrücklich niedergelegt seien.
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Beigefügt war dem Schreiben eine "Aufklärungsbestätigung und Verzichtserklärung",
welche der Beklagte unter dem Datum vom 13.09.2004 unterschrieben zurücksandte. In
dieser Erklärung bestätigte er zum einen, darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er zur
Zahlung der Leasingraten unabhängig von Zahlungen eines Dritten verpflichtet zu sein.
Zum anderen erklärte der Beklagte, gegenüber Ansprüchen der Klägerin auf sämtliche
Einwendungen zu verzichten, sofern sich diese "aus dem Dienstleistungs- und /oder
Kaufvertrages [sic!] mit einem Dritten ergeben könnten". "Insbesondere" verzichtete der
Beklagte weiterhin darauf, "gegen die Ansprüche aus dem Leasingvertrag
einzuwenden, der Leasingnehmer hätten [sic!} den Leasingvertrag nicht oder nicht so
geschlossen, wenn ihm bei Abschluss des Leasingvertrages bekannt gewesen wäre,
dass er zur Zahlung der Leasingraten auch dann verpflichtet ist, wenn die Leistungen
des Dritten, gleich aus welchen Gründen ausbleiben."
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Unter dem Datum vom 16.09.2004 bestätigte der Beklagte, die Leasinggegenstände
fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Leasingvertrag
entsprechend übernommen zu haben. Die Fa. v leistete zunächst die vereinbarten
Zahlungen an den Beklagten, stellte diese jedoch nach Dezember 2004 ein. In der
Folge stellte die v Insolvenzantrag. Nachdem er hiervon erfahren hatte, kündigte der
Beklagte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 11.07.2005 schriftlich und stellte
anschließend die Zahlung der Leasingraten ein. Nunmehr erklärte die Klägerin gemäß
Ziffer 9 ihrer Leasingbedingungen mit Schreiben vom 21.09.2005 die Kündigung.
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Die Klägerin macht nunmehr die rückständigen Leasingraten bis einschließlich
September 2005 sowie einen Nichterfüllungsanspruch gemäß der von ihr überreichten
Zinsstaffel geltend. Hierauf lässt sie sich gemäß Ziffer 9 Abs. 3 ihrer
Leasingvertragsbedingungen 90 % des Höchstgebots für die von dem Beklagten an sie
zurückgegebenen Gegenstände in Höhe von 255,- €, mithin 229,50 € anrechnen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.519,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe den Leasingvertrag nur deshalb abgeschlossen, weil
er nach den Zusicherungen des Mitarbeiters von v für ihn kostenneutral bleiben sollte.
Er ist der Auffassung, zwischen beiden Verträgen bestehe ein innerer Zusammenhang,
da ein und dieselbe Person sowohl für v tätig geworden als auch den Vertrag mit der
Klägerin vermittelt habe. Die v habe ausschließlich Leasingverträge für die Klägerin und
für eine Firma K vermittelt. Es sei ein gemeinsames Vertriebsnetz eingerichtet worden.
Sowohl die Klägerin als auch v hätten ein wechselseitiges Interesse an einer möglichst
flächendeckenden Versorgung der Kunden mit Hard- und Software gehabt. Der
Beklagte ist der Auffassung, dem Leasingvertrag sei durch die Insolvenz der v die
Geschäftsgrundlage entzogen worden. Zudem sei der Leasingvertrag sittenwidrig und
nichtig, weil das finanzierte Gerät allenfalls einen Marktwert von 2.000,- € gehabt habe,
was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Das Schreiben vom 07.09.2004 habe die
Klägerin erst verfasst, als sich bereits abgezeichnet habe, dass sich die Firma v in
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wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Ein Herr Shabe zudem noch mitgeteilt,
die Unterzeichnung der Verzichtserklärung sei eine reine Formasche; zudem komme
der Beklagte aus dem Leasingvertrag ohnehin nicht heraus. Auch dies spreche für ein
kollusives Zusammenwirken der Klägerin und der v. Schließlich habe v die Klägerin für
ihren Generalvertrieb unter Vertrag genommen; es habe diesbezüglich ein klare
Absprache auf Vorstands- bzw. Geschäftsführungsebene bestanden.
Die Klägerin behauptet, sie habe erst im Juli 2004 Hinweise darauf erhalten, dass die v
neben der Vermittlung der Leasingverträge auch TV-Aufträge mit
Subventionszahlungen vereinbarte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ihr dies
noch unbekannt gewesen; nach ihrer Kenntnisnahme habe sie dann sogleich mit dem
Schreiben vom 07.09.2004 reagiert. Erst nach Eingang der Verzichtserklärung des
Beklagten habe die Klägerin den Kaufpreis angewiesen; ansonsten hätte sie den
Kaufvertrag wegen Täuschung durch die v angefochten.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf rückständige Raten und
einen Nichterfüllungsschaden in Höhe der ausgeurteilten Summe.
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1.
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Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen. Der
Vertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit als wucherisches (§ 138 Abs. 2 BGB) oder
wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam. Eine Unwirksamkeit nach
§ 138 Abs. 2 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil nicht vorgetragen ist, dass die
Klägerin eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit des Beklagten ausgenutzt habe.
Auch die Voraussetzungen für ein wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1
BGB sind nicht dargelegt. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, welcher Preis
üblicherweise auf dem Markt für das überlassene Gerät verlangt wird. Die Behauptung,
der Gesamtwert sei bereits bei Übergabe geringer als 2.000,- € gewesen, ist ohne
Angabe konkreter Anhaltspunkte für diese Einschätzung nicht nachvollziehbar.
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Sofern der Beklagte nach der mündlichen Verhandlung noch vortragen lässt, das
überlassene Gerät habe zugesicherte Eigenschaften nicht aufgewiesen und sei deshalb
weniger wert gewesen als die hierfür aufzuwendende Gegenleistung, spricht dies
ebenfalls gegen ein wucherisches Geschäft, weil nach diesen Darlegungen der Preis für
den vereinbarten Gegenstand angemessen gewesen wäre. In Betracht kämen dann
ausschließlich Mängelgewährleistungsrechte des Beklagten, auf die dieser sich jedoch
nicht beruft. Im Übrigen ist aber auch gar nicht dargelegt, in welcher Form die
angeblichen Zusicherungen vereinbart wurden und warum er gleichwohl die
Übereinstimmung mit der vertraglichen Beschreibung bestätigt hat.
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2.
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Der Leasingvertrag ist auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage
nachträglich in Wegfall geraten. Abgesehen davon, dass § 313 Abs. 1 und 3 BGB für
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diesen Fall allenfalls unter besonderen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht vorsehen,
kann bereits nicht vom Vorliegen einer solchen Störung ausgegangen werden. So kann
die fortdauernde Solvenz der v nicht als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages
angesehen werden. Auch wenn sich der Leasingvertrag einerseits und der mit v
andererseits abgeschlossene Vertrag für den Beklagten als eine wirtschaftliche Einheit
dargestellt haben, musste ihm bei deren Abschluss klar sein, dass es sich um zwei
verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern handelte. Dies gilt auch
vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiter der Firma v zugleich als Vermittler des
Leasingvertrages auftrat, was bei Leasinggeschäften keine Seltenheit darstellt.
Selbst wenn aber vorliegend eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen wäre,
könnte sich der Beklagte hierauf deshalb nicht berufen, weil er auf diese Einwendung
mit seiner Erklärung vom 13.09.2004 verzichtet hat. Diese Verzichtserklärung umfasst
auch den Vertrag mit der v, weil es sich hierbei um einen Dienstleistungsvertrag
bezüglich der Bereitstellung eines bestimmten Programms handelte. Der Beklagte kann
sich auch nicht darauf berufen, er sei sich über die Tragweite der Erklärung nicht im
Klaren gewesen oder sei gar hierüber getäuscht worden. Die Formulierungen sind
vielmehr ausgesprochen eindeutig und weisen in beinahe redundanter Form darauf hin,
dass Zahlungen an die Klägerin unabhängig vom Zahlungsfluss seitens Dritter zu
leisten sind. Sowohl unerheblich als auch unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang
der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe die Verzichtserklärung erst eingefordert,
als sie schon von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der v erfahren habe.
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Jedenfalls wegen der Verzichtserklärung kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, er habe den Leasingvertrag nur deshalb abgeschlossen, weil sich dieser
für in als im Ergebnis kostenneutral dargestellt habe. Auch auf diese Einwendung hat er
ausdrücklich verzichtet.
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3.
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Aus den genannten Gründen konnte der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin nicht
wirksam kündigen, da hierzu kein wichtiger Grund vorlag bzw. die in Betracht
kommenden Gründe von seiner Verzichtserklärung umfasst waren.
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4.
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Hingegen konnte die Klägerin war – unabhängig von einer wirksamen Einbeziehung
ihrer Leasingbedingungen – den Leasingvertrag schon gemäß § 314 BGB fristlos
kündigen, weil der Beklagte die Zahlungen völlig eingestellt und mit seiner eigenen
Kündigung zu erkennen gegeben hatte, dass er diese auch nicht mehr aufnehmen
wolle. Hierin liegt ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für
die Klägerin unzumutbar machte.
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Die Höhe der restlichen Leasingraten und des Schadensersatzanspruchs, den die
Klägerin nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen dargelegt hat, hat der
Beklagte nicht wirksam bestritten; es fehlt an konkreten Ansatzpunkten dafür, an welcher
Stelle die Berechnung falsch oder unverständlich sei.
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Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit der v kollusiv
zusammengewirkt. Zwar ist dieser Einwand von der Verzichtserklärung vom Wortlaut
her nicht erfasst und muss diese Verzichtserklärung als freiwillige Beschränkung der
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Rechte des Beklagten eng ausgelegt werden. Allerdings ist nicht dargelegt, inwiefern
die Klägerin kollusiv gehandelt haben soll. Mag auch eine Zusammenarbeit zwischen
beiden Unternehmen bestanden haben, so ist doch nicht vorgetragen, dass die Klägerin
mit der v vereinbart hätte, die Kundenacquise dadurch zu beleben, dass potentiellen
Interessenten vorgegaukelt werden sollte, der Abschluss der entsprechenden Verträge
sei kostenneutral, um anschließend eine Insolvenz der v zu provozieren und auf diese
Weise an das Geld der Kunden zu gelangen. Nur eine derartige Abrede wäre als
sittenwidrig anzusehen und könnte der Klägerin von dem Beklagten unter Hinweis auf §
242 BGB oder als Grundlage eines Gegenanspruchs aus §§ 280 Abs. 1; 311 Abs. 2 Nr.
1; 241 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden; sie ist jedoch nicht schlüssig behauptet
worden.
II.
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Der Zinsanspruch folgt aus Ziffer 9 der klägerischen Leasingbedingungen. Diese sind
wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da auf sie im Vertragstext hinreichend
deutlich hingewiesen wurde; diesem Text zufolge standen sie auf der Rückseite des
Vertrages und waren somit für den Beklagten auch einsehbar.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 709 ZPO.
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Streitwert: 4.519,75 €
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