Urteil des AG Duisburg vom 29.11.2002

AG Duisburg: mangel, unzumutbarkeit, gattungsschuld, verspätung, verfügung, koffer, vollstreckbarkeit, vertragsschluss, maschine, verbringen

Amtsgericht Duisburg, 3 C 4908/02
Datum:
29.11.2002
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 4908/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
1
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
2
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
3
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe
von 573,43 Euro gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu.
4
Soweit der Kläger Ansprüche seiner Mitreisenden mit Ausnahme seiner Ehefrau geltend
gemacht hat, ist schon die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden
Aktivlegitimation gerechtfertigt. Erfolgt - wie hier - die Buchung für mehrere Personen, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des
Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und
verpflichtet werden. Die einzelnen Reisemitglieder sind dann als Vertragspartner für
Gewährleistungsansprüche ausschließlich aktivlegitimiert, sofern diese nicht wirksam
und innerhalb der Fristen des § 651 g Abs. 1, Abs. 2 BGB an den Anmeldenden
abgetreten worden sind (vgl. Maratis, aktuelle Entwicklungen im Reiserecht, MDR 2001,
901 f., 902). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der
Sachvortrag des Klägers, sämtliche weiteren Reiseteilnehmer hätten sich ausdrücklich
damit einverstanden erklärt, dass er die geltend gemachten Minderungsansprüche
gegenüber der Beklagten alleine und im eigenen Namen geltend mache, ist zu
pauschal und ungenau. Für eine "gewisse familienähnliche Vertrautheit", die darauf
hindeutet, dass die Reisebegleiter des Klägers als Dritte im Sinne des § 328 BGB
analog mit den von ihm abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eingeschlossen werden
sollten, mithin nur der Kläger als Anmeldender Vertragspartner der Beklagten geworden
ist (vgl. Martis, a.a.O., MDR 2001, 901) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Dazu, wer
ihn außer seiner Ehefrau begleitet hat, macht der Kläger keine konkreten Angaben.
5
Bekannt ist nur, dass es sich um erwachsene Personen gehandelt hat und vier
Doppelzimmer und ein Einzelzimmer gebucht wurden.
All dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn Minderungsansprüche des
Klägers, ob in eigener Person, ob in fremder Person, scheitern jedenfalls daran, dass
die Reise nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet war.
6
Ein Minderungsanspruch wegen Verschiebung der Abflugzeit in Köln am 19.04.2002
von 4.30 Uhr auf 13.05 Uhr kommt nicht in Betracht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass
Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Das rechtfertigt sich
daraus, dass der Reisende untätig seine Urlaubszeit am Flughafen verbringen muss
und diese nicht sinnvoll nutzen kann. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist
im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung
zu ziehen (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., Anhang zu § 651 c BGB, Rdn. 1,
m.w.N.)
7
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch zeitliche Verschiebungen der Flugreise am
Abreisetag, auf die sich der Reisende in ausreichender Zeit einstellen kann. Hat er
hierüber bereits vorab eine diesbezügliche Information erhalten, kann er sich
entsprechend einrichten und seine Urlaubszeit anderweitig verwenden.
8
Unstreitig wurde der Kläger durch Übersendung der Reiseunterlagen und Flugtickets
vor Reisebeginn über die veränderten Flugzeiten informiert. Feste Flugzeiten waren
nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit hatte die Beklagte bereits auf Seite 12 des
Preisteils zum gerichtsbekannten Sommerkatalog 2002, Türkei, im Hinblick auf den
Zielflughafen Antalya, ausdrücklich auf "voraussichtliche Flugzeiten, Fluggesellschaft
und Maschinentyp/Änderungen vorbehalten" hingewiesen. In den Rechnungen und
Bestätigungen vom 23.11.2001 (Bl. 6 + 7 d.A.) hat sie sich mit der Mitteilung
"unverbindliche Flugzeiten - Änderungen vorbehalten" ausdrücklich eine abweichende
Flugzeit am Anreisetag vorbehalten. Eine Einstandspflicht für die Einhaltung der
ursprünglich mitgeteilten Flugzeiten wollte die Beklagte vor diesem Hintergrund
erkennbar nicht übernehmen. Diese sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Die von
der Beklagten versprochene Gattungsschuld Charterflug wurde allenfalls mit der
Übersendung der Reiseunterlagen konkretisiert und in den Vertragsumfang
aufgenommen.
9
Im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze und die Erwägung, dass der Kläger
aufgrund der Hinweise der Beklagten den ersten und letzten Reisetag ohnehin als An-
bzw. Abreisetag hätte einkalkulieren müssen, kann die beschriebene Flugverschiebung
nicht als minderungsrelevanter Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB
angesehen werden (vgl. hierzu auch AG Kleve, RRa 2001, 252; AG Hannover, RRa
2001, 250 f.). Wenn der Kläger trotz der ausdrücklichen Hinweise auf die
Unzulänglichkeiten bei den Flugzeiten dennoch die Reise bei der Beklagten buchte,
kann er dies als Mangel nicht mehr geltend machen.
10
Die erst vor Ort auf den Anzeigetafeln der Beklagten mitgeteilte Vorverlegung der
Abflugzeit am 26.4.2002 von 17.15 Uhr auf 10.55 Uhr ist ebenfalls nicht als
Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB einzustufen. Die Beklagte weis zu Recht
darauf hin, dass Flugzeitänderungen am letzten Reisetag zulässig sind. Dabei ist eine
Vorverlegung des Rückflugs bis zu 8 Stunden zu tolerieren, wenn sie - wie vorliegend -
dem Reisenden rechtzeitig, nämlich am 24.4.2002, mitgeteilt worden ist (vgl. Führich,
11
Reiserecht, 4. Aufl., Rd. 290 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich nur bei
Unzumutbarkeit der Flugvorverlegung für den Reisenden, was z.B. dann angenommen
werden kann, wenn die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird. Dies war
aber bei einer Abflugzeit um 10.55 Uhr und einer Abholzeit um 7.30 Uhr nicht der Fall.
Insoweit stand für die übliche Morgentoilette, Kofferpacken und die Einnahme eines
Frühstücks noch eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung. Der Sachvortrag des
Klägers, die Koffer hätten bereits am Tag zuvor gepackt werden müssen, so dass bereits
der vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Der
Erholungswert der letzten Übernachtung ist allenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt
worden.
Zwar mag es für einen Freitag um 17.15 Uhr nach Angaben der Reiseleiterin A keine
von der Beklagten gecharterte Maschine für einen Rückflug aus Antalya nach Köln
gegeben haben. Dies führt jedoch im Hinblick darauf, dass eine zumutbare
Flugvorverlegung vorliegt, nur zur Bejahung eines Reisefehlers. Mangels
minderungsrelevanter Reisemängel käme auch ein Schadenersatzanspruch gemäß §
651 f BGB nicht in Betracht.
12
Daneben legt der Kläger schon nicht hinreichend dar, dass es der Beklagten bereits bei
Vertragsschluss oder bei Übersendung der Reiseunterlagen bekannt war, dass ein
Rückflug am 26.4.2002 um 17.15 Uhr nicht in Frage kommt und bewusst falsche
Angaben gemacht worden sind. Seine Einlassung legt vielmehr nahe, dass er
Vermutungen aufgrund der Angaben der Zeugin A aufstellt. Diese schließen jedoch
nicht aus, dass kurzfristige oder nicht vorhersehbare Änderungen eingetreten sind.
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.
14
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713
ZPO.
15
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts
bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4
ZPO.
16
Streitwert: 475,43 Euro.
17