Urteil des AG Duisburg vom 14.01.2009

AG Duisburg: minderung, hotel, vollstreckung, anwaltskosten, subjektiv, mängelrüge, berechtigter, zivilprozess, gerichtsakte, sicherheitsleistung

Amtsgericht Duisburg, 52 C 3757/08
Datum:
14.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
52. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 3757/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Reisevertrag.
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Die Kläger buchten bei der Beklagten vom 05.05.2008 bis zum 26.05.2008 eine Reise
nach Djerba/Tunesien in das Hotel "A". Es wurde eine "All- Inclusive"- Leistung gebucht
zum Preis von 1.524 €.
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Am 22.05.2008 beschwerten sich die Kläger schriftlich bei der Reiseleitung der
Beklagten über zahlreiche Mängel. Wegen des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird
auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 der Gerichtsakte, verwiesen.
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Die Beklagte leistete eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 153 € an die Kläger.
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Die Kläger behaupten, dass das Hotel nach einiger Zeit erheblich überfüllt gewesen sei,
da jüdische Pilger das "Ghribafest" dort gefeiert hätten.
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Deshalb hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal
einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen
müssen. Hier sei auch die Essensqualität erheblich schlechter gewesen.
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Abendprogramme seien ausgefallen oder in einem kleinen, verräucherten Zimmer
angeboten worden.
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Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. So
hätten "ständig" Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien
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hätten "ständig" Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien
durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute kontrolliert worden, die sowohl
Detektoranlagen eingesetzt hätten als auch die Gäste abgetastet hätten.
Die Kläger behaupten, sie hätten diese Zustände auch vor der schriftlichen Rüge
mündlich gerügt.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 1.005,84 € sowie weitere 35,64 €
vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des
Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
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Aus dem Vortrag der Kläger folgt kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.
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Denn schon die Ankunftszeit und die Anzahl der angeblich angereisten Pilger wird von
den Klägern nicht annähernd substantiiert dargelegt, so dass eine Würdigung der
geschilderten Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Reisemangels nicht möglich
ist.
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Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der
Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person
entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Sein Vortrag muss es dem
Gericht ermöglichen festzustellen, ob ein Reisemangel vorliegt. Es muss für das Gericht
weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen
Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für
ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch
Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses
darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im
Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
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Die Kläger haben hier lediglich mitgeteilt, dass ab dem 10.05.08 Pilger "in kleinen
Gruppen" ankamen und "später" "zahlreiche" Busse kamen. Dem Vortrag der Kläger ist
aber zu entnehmen, dass die geschilderten Belästigungen erst durch eine große Anzahl
von Pilgern entstanden sind. Es wird aber auch auf den Hinweis des Gerichts nicht
mitgeteilt, ab wann in dem kleinen Speisesaal gegessen werden musste, ab wann
welche Sicherheitskontrollen stattfanden und ab wann die Abendveranstaltungen
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verschoben worden sind.
Somit ist eine rechtliche Würdigung der Behauptungen der Kläger schon nicht möglich.
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Das Maß der möglichen Minderung kann nicht bestimmt werden.
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Überdies ist auch der Vortrag zu den einzelnen Mängeln unsubstantiiert, da konkrete
Beeinträchtigungen auch auf den Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen werden.
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Schließlich ist der Vortrag der Kläger zu der mündlichen Mängelrüge auch auf den
Hinweis des Gerichts nicht substantiiert worden. Es wird nicht mitgeteilt, wann wem
gegenüber was gerügt worden sein soll.
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Somit kommt ohnehin nur eine Minderung ab dem Tag der schriftlichen Rüge, dem
22.05.08 in Betracht. Für diese vier Tage beträgt die vorgerichtliche Erstattung in Höhe
von 153 € auch nach Abzug möglicherweise berechtigter Anwaltskosten in Höhe von 46
€ 37 % des Reisepreises, womit auch alle behaupteten Mängel abgegolten wären.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sicherheitskontrollen in arabischen
Ländern kein Reisemangel sind, sondern eine hinzunehmende Beeinträchtigung, die
alleine der Sicherheit der Gäste dient. Hiermit muss man im Zielgebiet rechnen.
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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 7211 ZPO.
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Streitwert: 1.005 €
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