Urteil des AG Duisburg vom 04.09.2008

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Amtsgericht Duisburg, 33 C 1392/08
Datum:
04.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 1392/08
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,64 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
15.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wid die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 54/65, der
Beklagten 11/65 auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Minderung des Reise-preises im
Umfange von 107,64 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m. §§ 651 a ff BGB.
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Nach § 651 a Abs.I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet,
dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der
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Regelung des § 651 c Abs.I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-lichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende
nach § 651 c Abs.II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber
auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c
Abs.I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die
Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigen-
schaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte
Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang
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Erfolg haben.
Die Reiseleistung der Beklagten war insoweit mangelbehaftet, als an 4 Tagen des 7-
tägigen Urlaubs des Klägers und seiner Ehefrau im Speiseraum die Klimaanlage nicht
funktionstüchtig war. Das räumt letztlich die Beklagte auch selbst ein, auch wenn sie
meint, dass die Klimaanlage immer noch Kühlleistung erbracht hätte. Wie hoch
allerdings diese Kühlleistungen gewesen sein sollen, trägt die Beklagte nicht vor.
Soweit die Beklagte den diesbezüglichen Fach-vortrag des Klägers als nicht hinlänglich
substantiiert einstuft und bestreitet, dass während der Urlaubszeit des Klägers in dem
Speiseraum Temperaturen von 30 Grad geherrscht haben sollen, kommt es darauf nicht
an. Die Beklagte sichert für die von Kläger gebuchte Hotelanlage das Vorhandensein
einer Klimaanlage im Speiseraum zu. Funktioniert diese Klimaanlage im Speiseraum
nicht, genügt der Reisende seiner Darlegungspflicht, wenn er darauf hinweist. Er ist
nicht verpflichtet, die tatsächlich herrschenden Temperaturen zu messen oder näher
darzulegen, inwieweit die nicht genügende Leistung der Klima-anlage seinen Urlaub zu
beeinträchtigen in der Lage war. Da die Beklagte die Klimaanlage im Speiseraum
zusichert, muss sie auch für das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage im
Speiseraum sorgen. Soweit die Beklagte weiter beanstandet, die nicht genügend
funktionierende Klimaanlage sei vom Kläger bei der Reiseleitung nicht gerügt worden,
kann sie sich hierauf nicht berufen, denn sie selbst räumt den Mangel der Reiseleistung
ein und hätte dann schon konkret vortragen müssen, wie sie auf eine Rüge des Klägers
konkret Abhilfe geleistet hätte.
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Das Gericht schätzt die Minderung des Reisepreises, dem Kläger folgend, mit 5 % des
Reisepreises, bezogen auf 4 Tage ein, was einen Betrag von 39,14 Euro ergibt.
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Mangelhaft war die Reiseleistung der Beklagten auch insoweit, als entgegen der
Zusicherung ein türkisches Bad während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht
vorhanden war. Auch das räumt die Beklagte ein. Für den Kläger ist es nicht von
Belang, ob das türkische Bad später repariert wurde, als sein Urlaub bereits beendet
war. Für den Kläger ist hingegen sehr wohl von Belang, dass er das beworbene
türkische Bad nicht benutzen konnte. Das Gericht schätzt diesen Mangel mit 5 % des
Gesamtreisepreises ein, bezogen auf den gesamten Reisezeitraum des Klägers, also
68,50 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Minderungsanspruch des Klägers in Höhe
von 107,64 Euro.
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Im Übrigen war die Reiseleistung der Beklagten jedoch nicht mangelhaft, zumindest
kann sich der Kläger der Beklagten gegenüber darauf nicht berufen.
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Soweit der Kläger die Geruchsbelästigung im Hotelzimmer seit dem Zeitpunkt der
Anreise rügt, hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr dies vom Kläger nicht so
rechtzeitig angezeigt wurde, dass sie sich um eine Abhilfe hätte bemühen können. Aus
dem klägerischen Vortrag ergibt sich im Grunde genommen durchaus, dass der Kläger
den Gestank im Zimmer bei Ankunft am nächsten Morgen bei der Rezeption gerügt hat,
was sich daraus ergibt, dass nach seinem Vortrag gegen Mittag ein Mitarbeiter der
Rezeption erschien, der einen Mechaniker schickte. Mithin hat der Kläger mit der
Rezeption gesprochen und nicht mit der örtlichen Reiseleitung. Am 29.07.2007 hat der
Kläger nach eigenem Bekunden mit dem Juniorchef des Hotels gesprochen, also
ebenfalls nicht mit der Reiseleitung. Mit dieser hat er unstreitig erst nach dem
ermöglichten Umzug in ein anderes Zimmer gesprochen. Die Anzeige eines Mangels
bei der Hotelleitung genügt allerdings nicht den Anforderungen der Anzeige an den
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Reiseveranstalter. Dieser wird durch den örtlichen Reiseleiter vertreten, an den die
Anzeige der Mängel zu richten ist. Insoweit stellt der Hotelier nicht einen
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters oder des örtlichen Reiseleiters dar. Als der
Reiseleiter am 31.07.2007 von der Rüge des Klägers erfuhr, war der Kläger bereits
umgezogen und damit die Bean-standungspunkt erledigt. Wegen der fehlenden Rüge
bei der örtlichen Reise-leitung der Beklagten kann der Kläger weder für den Tag nach
der Ankunft noch für den Folgetag, an dem er umgezogen ist, von der Beklagten eine
Minderung des Reisepreises verlangen.
Die Reiseleistung der Beklagten war auch insoweit nicht mangelhaft, als der Kläger
Schimmel im Flur und Bad beanstandet. Tatsächlich zeigen die von ihm vorgelegten
Bilder an der Decke des Flurs offensichtliche Feuchtigkeits-einwirkungen, die teilweise
zu Flecken geführt haben. Dies beruhte auf einem Wasserrohrbruch, wie die Beklagte
vorgetragen hat und stellte somit nur eine vorübergehende Beeinträchtigung dar.
Weitere Bilder aus dem Sanitärbereich zeigen lediglich in geringem Umfange
Verfärbungen der Fugen im Übergangs-bereich von den Fliesen zur Badewanne oder
Duschtasse, die letztlich nur Gebrauchsspuren darstellen, mit denen im Zeitalter des
Massentourismus zu rechnen ist und die entschädigungslos hinzunehmen sind.
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Soweit sodann der Kläger einen Blick aus dem ersten Hotelzimmer auf den
Müllcontainer beanstandet, trägt er selbst vor, dass die Minderung bereits in der
Berechnung der geruchsbedingten Minderung enthalten ist. Insoweit kann auf die
Ausführung zu diesem Punkt Bezug genommen werden. Im Übrigen aller-dings hat der
Kläger auch nicht vorgetragen, dass er einen besonderen Aus-blick aus dem Zimmer (
etwa Meerblick ) gebucht hat, den die Beklagte als zugesichert hätte gewähren müssen.
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Soweit der Kläger sodann beanstandet, dass Snacks an 3 Tagen nach 16.00 Uhr nicht
mehr zu erhalten waren, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass eine ständige
Präsentation von Snacks nicht zugesichert war. Dem Kläger hätte es oblegen, für das
Gericht plausibel darzulegen, dass für den beanstandeten Zeitraum von der Beklagten
die Präsentation von Snacks zugesichert war. Das ist nicht geschehen. Unter dem
Stichwort Verpflegung ist bei der Beschreibung der Hotelanlage im Katalog, die die
Beklagte vorgelegt hat, kein Snack aufgeführt, so dass insoweit auch keine
einzuhaltende Zusicherung der Beklagten vorliegt.
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Soweit der Kläger das Animationsprogramm als unzureichend bemängelt, hat die
Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass für das Hotel A kein Animationsprogramm an
sieben Abenden zugesichert war. Aus der von der Beklagten vorgelegten Beschreibung
des Hotels A ergibt sich, dass mehrmals wöchentlich Abendveranstaltungen mit
Tanzshows oder Folklore zugesichert waren. Hieraus folgt bereits, dass nicht für jeden
Abend der Woche derartige Animationsveranstaltungen zugesichert waren, vom Gast
also auch nicht verlangt werden können. Wenn an 2 von 7 Tagen das
Animationsprogramm "komplett ausfiel", wie die Kläger vortragen, also an 5 von 7
Tagen der Woche stattfand, entspricht das genau der Zusicherung der Beklagten im
Katalog. Völlig unsubstantiiert ist der weitere Sachvortrag des Klägers, das
Animationsprogramm sei im Übrigen nur unzureichend angeboten worden. In welcher
Hinsicht das Animationsprogramm nach Auffassung des Klägers ungenügend war, ist
von ihm in keiner Weise näher substantiiert worden. Die Beklagte sichert insoweit auch
lediglich Abendveranstaltungen mit Tanz, Shows oder Folklore zu, nicht aber ein
Animationsprogramm, dass jedem Reisenden zusagt.
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Soweit schließlich der Kläger eine Verzögerung des Rückfluges beanstandet, würde
eine derartige Rückflugverzögerung in der Tat zu einer Minderung des Reisepreises
führen, allerdings hat der Kläger es unterlassen, zu Ziff. II.8 einen Minderungsbetrag
geltend zu machen. Er belässt es dabei, die Rückflug-verzögerung an sich zu schildern.
Mithin macht der Kläger konkret für die Rückflugverzögerung keinen
Minderungsanspruch geltend.
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Mithin verbleibt es bei dem zuerkannten Minderungsanspruch in Höhe von 107,64 Euro.
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Die Zinsforderung ist gem. §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.
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Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die weiter geltend gemachten
vorgerichtlichen Anwaltskosten, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers befand
sich die Beklagte nicht in Verzug, als der Kläger seinen Anwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragte. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte vom bereits
beauftragten Anwalt zur Zahlung aufgefordert wurde.
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Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 Abs.2 Ziff.2 ZPO, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts auch nicht erfordern ( § 511 Abs.4 Ziff. 1 und 2 ZPO ).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff.11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 645,85 EUR ( bezifferte Klageforderung )
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