Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 27.10.2005

AG Duisburg-Ruhrort: verfügung, verschuldung, beratung, bezahlung, datum

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 13 II 915/05
Datum:
27.10.2005
Gericht:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Spruchkörper:
Beratungshilfeabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 II 915/05
Sachgebiet:
Sonstiges Beratungshilfe
Tenor:
Wird der als "Beschwerde" bezeichnete, als "Erinnerung" zu
behandelnde Rechtsbehelf des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom
13.10.2005 gegen den die Bewilligung von Beratungshilfe
verweigernden Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers Duisburg-
Ruhrort vom 04.10.2005 gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "Erinnerung"
zu behandeln, weil nach § 6 Abs. 2 BerHG gegen ein den Antrag auf Bewilligung von
Beratungshilfe zurückweisenden Beschluss nur die Erinnerung statthaft ist.
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Die Erinnerung war aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses
zurückzuweisen.
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Die Bewilligung von Beratungshilfe kommt nach § 1 BerHG nur für die Wahrnehmung
von Rechten in Betracht. Im Beratungshilfeverfahren orientiert sich das
Rechtschutzinteresse an einem rechtlichen Problem des Antragstellers aus den in § 2
BerHG genannten Rechtsgebieten. Bei der außergerichtlichen Vorbereitung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens strebt der Schuldner eine Schuldenregulierung, aber
keine Lösung eines rechtlichen Problems an. Eine pauschale Bewilligung von
Beratungshilfe, die ausnahmslos allen nicht zahlungsfähigen Anspruchsstellern
unabhängig von der Höhe ihrer Zahlungsverpflichtungen die Möglichkeit eröffnet, mit
Hilfe eines Rechtsanwalts einen in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt, nämlich
die Schuldenregulierung, auf Kosten der Staatskasse verbindlich zu regeln, auch wenn
der Antragsteller keinerlei Einreden oder Einwendungen gegen die Vorgehensweise
des jeweiligen Gläubigers vorbringen kann, widersprich damit den Grundsätzen des
Beratungshilferechts und ist weder durch die Insolvenzordnung oder die hier zu
erlassenden Durchführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer durchsetzbar.
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Beratungshilfe soll zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen die
außergerichtliche Klärung der Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Parteien
ermöglichen. Die Beratungshilfe hat die Aufgabe, ein gerichtliches Verfahren zu
vermeiden, nicht jedoch, ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen. Daraus folgt,
dass nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens weder Kläger noch Beklagter einen
Anspruch auf Beratungshilfe haben, wenn der zuerkannte Anspruch zwangsweise
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durchgesetzt oder die Bezahlung des ausgeurteilten Betrages verhindert werden soll.
Die Beratungshilfe soll den Antragsteller als Ratsuchenden unterstützen. Ohne Zweifel
berührt der Abschluss eines Vergleiches zwischen einem Gläubiger und seinem
Schuldner die Rechtsbeziehungen der beteiligten Parteien. Es ist aber abwegig
anzunehmen, dass jeder Bürger bei Begründung oder Änderung eines
Schuldverhältnisses Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wege der Beratungshilfe
hat.
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Nicht jede allgemeine Beratung wird durch das Beratungshilfegesetz erfasst.
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Beratungshilfe ist nur dann zu gewähren, wenn es auf die Wahrnehmung von Rechten
ankommt. Daran fehlt es jedoch, wenn der Antragsteller darlegt, er wolle wegen seiner
Verschuldung das Insolvenzverfahren betreiben, denn der erste Anschein spricht bereits
dafür, dass hier ausschließlich finanzielle Probleme des Antragstellers im Vordergrund
stehen.
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Die vage Aussicht auf eine Restschuldbefreiung beschafft nicht jedem Antragsteller, der
vorträgt, er habe Schulden und wolle sich durch einen Anwalt beraten lassen, eine
durchsetzbare Rechtsposition.
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Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG ist Beratungshilfe abzulehnen, wenn andere
Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen. Insoweit bestand für den Antragsteller die
Möglichkeit, eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Die Tatsache, dass diese
Beratungsstellen in Bezug auf das erforderliche Personal im Einzelfall noch nicht
ausreichend ausgestattet sind, um ihre Aufgaben zweckentsprechend wahrnehmen zu
können, ist vorliegend unerheblich und begründet keinen Anspruch des Schuldners auf
Erteilung eines Berechtigungsscheins. Eine Verzögerung durch Überlastung der
Beratungsstellen ist hinzunehmen, denn der Schuldner hat keinen Anspruch auf die
Bearbeitung seines Anliegens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
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Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
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Duisburg-Ruhrort, den 27.10.2005
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- Amtsgericht -
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XXXX,
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Richter am Amtsgericht
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