Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 11.08.2006

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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 8 C 227/06
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Spruchkörper:
8. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 227/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen ihm angeblich zustehenden
Mängelbeseitigungsanspruch aufgrund des Kaufvertrages vom 20.09.2005 mit der
Beklagten geltend. Er hat einen Pkw, Typ E 270 D CDI zum Preis von 18.800,-- €
erworben. Die Parteien haben bereits vorgerichtlich gestritten über diverse Mängel, die
von der Beklagten beseitigt wurden. Die Parteien hatten vereinbart, dass Reifen
aufgezogen wurden. Die auf dem Fahrzeug vorhandenen Reifen waren abgefahren. Die
Beklagte hat Sommerreifen der Marke Togo mit dem Merkmal "V" aufgeführt. Hiermit
war der Kläger nicht einverstanden. Ebenso war er nicht einverstanden damit, dass die
Beklagte ihm gebrauchte Reifen mit 7 mm Lauftiefe, 3 Jahre alt, der Marke Michelin und
dem Merkmal "W" angeboten hat. Zwischenzeitlich hat er sich andere Reifen beschafft.
Zunächst hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 866,47 € zu
zahlen nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.06. Unter teilweiser
Klagerücknahme insoweit beantragt er nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 683,48 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18.04.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, sie habe den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.
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Sie weist darauf hin, dass es sich bei der Marke Togo nicht um einen Billigreifen handelt
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und der Reifen mit der Geschwindigkeit "V" bei der Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeuges von 215 km/h aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Bau
und Wohnungswesen vom 02.08.2004
- S 33/050 VR 2004 – nur um verbindlichen Empfehlungscharakter der eingetragenen
Geschwindigkeitsindexe vorhanden sei. Das Fahrzeug sei daher ohne weiteres
geeignet.
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Sie verweist auf die EU-Richtlinie 92-23 EWG.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. §§ 433, 437 BGB in
Verbindung mit §§ 280 ff. BGB.
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Aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien steht schon fest, dass die Reifen der
Richtlinie 92-23 EWG entsprechen. Diese Richtlinie gilt im Europäischen
Wirtschaftsverbund ebenfalls, so dass es in der näheren Umgebung kein Land gibt, in
das der Kläger fahren kann, ohne dass die Reifen dieser Richtlinie entsprechen.
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Im übrigen hätte der Kläger, der bei seiner Wertung der Marke Togo als Billigreifen
jedenfalls nicht den Preis dieser Reifen entspricht, die Internetpräsenz des
Reifenherstellers Togo aufschlagen können. Dort hätte er entnehmen können, dass er
ohne weiteres sich eine Bescheinigung unter Eintragung seines Namens und der
Fahrzeugdaten, die er möglichen Behörden hätte vorlegen können, bestellen können.
Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der erkennende Dezernent, der seit mehr
als 37 Jahren den Führerschein hat und am Straßenverkehr teilnimmt zwar häufiger von
der Polizei kontrolliert wurde, jedoch nie seine Reifen kontrolliert worden sind. Darüber
hinaus ergibt sich aus der Internetpräsenz des Reifenherstellers Togo sich, wie auch
von der Beklagten vorgetragen, die Tragfähigkeit um 5 km/h pro Überschreitung von 210
km/h um 1,5 % reduziert, so dass bei einer Toleranz von 9 km/h, von der die Fa. Togo
ausgeht, sich eine Reduzierung der Tragfähigkeit von 4,5 % ergibt. Auch diese ist nicht
bedeutend im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Die Reifen sind daher
geeignet. Der Kläger hat mit der Beklagten keine entsprechende Vereinbarung über die
Wahl der Reifen getroffen. Von daher und da Zusicherung erkennbar nicht vorhanden
ist, sind seine Vorstellungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Die Beklagte
hat den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Minderungsansprüche bzw. Ansprüche aus
Verschulden der Beklagten bestehen daher schon nicht,
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Die Klage ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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