Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 14.03.2005

AG Duisburg-Ruhrort: gefährliches gut, unmittelbare gefahr, gefährliche güter, frachtführer, absender, nebenintervention, sicherheitsleistung, prüfungspflicht, vollstreckung, verspätung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 22/04 BSch
14.03.2005
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
5. Zivilabteilung
Urteil
5 C 22/04 BSch
20.05.05
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.363,58 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz per anno seit dem 01.05.2004 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten
der Nebenintervention zu 9 %.
Der Beklagten werden 91 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, die
Streithelferin trägt 91 % der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung gegen sie durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Am 23.09.2003 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit einem Binnenschifftransport von
ca. 903 Tonnen Coils von Walsum nach Rotterdam (Abschlussbestätigung Anl. K 1, Bl. 5 d.
A.). Die Beklagte hat ihrerseits den Transportauftrag von ihrer Streithelferin erhalten.
Zur Durchführung des Transportes legte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende MS
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Zur Durchführung des Transportes legte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende MS
"XXXXXX" vor. Am 30.09.03 wurde das Schiff gelöscht. Dabei wurde festgestellt, dass die
Strau im Laderaum durch aus den verpackten Coils ausgelaufenes Öl verschmutzt war.
Hierdurch entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von netto 1.363,58 €, Brutto 1.494,--
€.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet, den Schaden zu erstatten, denn bei der
Ladung habe es sich um gefährliches Gut im Sinne der §§ 414, 410 HGB gehandelt. Kein
Schiffer wisse, dass aus verpackten Stahlrollen Öl austreten kann. Die Streithelferin habe
dies zur Vermeidung zusätzlicher Kosten verschwiegen. Die Beklagte hafte für dieses
Verschulden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.494,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-
Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.
Die Beklagte trägt vor, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass aus den Stahlrollen
Konservierungsöl auslaufen konnte, sie habe damit auch nicht rechnen müssen.
Die geltend gemachte Mehrwertsteuer von insgesamt 130,42 € könne die Klägerin nicht als
Schadensersatz verlangen, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Die Streithelferin trägt vor, die Klägerin müsse sich den Schaden selbst anlasten. Denn
einige Stahlrollen hätten äußerlich deutlich sichtbare Ölspuren aufgewiesen. Wenn ein
Schiffer sich dies nicht ansehe, habe er die Konsequenzen selbst zu tragen. Zu den
Pflichten des Schiffers habe eine augenscheinliche Inspektion der verpackten Stahlrollen
gehört, von denen auch jeder Binnenschiffer wissen müsse, dass daraus Öl austreten
könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im übrigen war sie als unbegründet
abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 414 Abs. 1 Nr. 3, 410 HGB einen Anspruch
auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden ist, weil während des Transports Öl aus den
Coils ausgelaufen ist und die Strau verschmutzt hat.
Gem. § 410 Abs. 1 HGB hat für den Fall, dass gefährliches Gut befördert werden soll, der
Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Dieser Hinweispflicht
hat die Beklagte nicht entsprochen.
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Die Pflicht bestand, denn gefährliche Güter im Sinne des § 410 HGB sind nicht nur die in
den einschlägigen Gefahrgutgesetzen und –verordnungen genannten Güter, sondern alle
Güter, die aus beförderungsspezifischer Sicht als gefährlich anzusehen sind, das heißt alle
Güter, die im Rahmen einer normalen Beförderung eine unmittelbare Gefahr u. a. für das
Transportmittel darstellen, mit der ein ordentlicher Frachtführer üblicherweise nicht zu
rechnen braucht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 410 HGB, Rdn 2 mit weiteren
Nachweisen).
Die Informationspflicht gem. § 410 HGB entfällt nur, soweit dem Frachtführer die genaue Art
der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen rechtszeitig bekannt waren. In
diesen Fällen besteht keinerlei Interesse an einer Aufklärung. Die Beweislast insofern trägt
der Absender (vgl. Koller, a. a. O., Rdn 9).
Vorliegend handelte es sich bei den Coils um gefährliches Ladungsgut in diesem Sinne.
Denn beim Transport von Coils muss der Schiffsführer normalerweise nicht mit
auslaufendem Öl rechnen. Der Vortrag der Streithelferin der Beklagten, jeder
Binnenschiffer müsse wissen, dass aus derartigen verpackten Coils Öl austreten könne, ist
unsubstantiiert, nicht unter Beweis gestellt und wird auch von der Beklagten nicht geteilt.
Unerheblich ist, ob die Beklagte wissen konnte und musste, dass von den Coils eine
Gefahr ausging, denn die Haftung des Absenders aus § 414 Abs. 1 ist
verschuldensunabhängig.
Ein Mitverschulden gem. §§ 414 Abs. 2 HGB, 254 BGB ist der Klägerin nicht anzulasten.
Als mitwirkende Verursachung muss sich der Frachtführer grundsätzlich nicht entgegen
halten lassen, falls er nicht geprüft hat, ob das Gut vom Absender beförderungssicher
verpackt worden ist, denn den Frachtführer trifft mangels besonderer Vereinbarung keine
Prüfungspflicht. Der Frachtführer muss sich im Rahmen des § 414 Abs. 2 HGB nur
zurechnen lassen, falls er den Absender trotz Kenntnis oder Evidenz des
Absenderfehlverhaltens nicht aufgeklärt hat, um ihm Gelegenheit zu Weisungen und/oder
Vorsorgemaßnahmen zu geben. Die Beweislast insofern trägt der Absender (vgl. Koller, §
414 HGB, Rdn 19 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Kenntnis der Klägerin oder eine
Evidenz haben die Beklagte und auch deren Streithelferin nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Vortrag der Streithelferin, jeder Binnenschiffer müsse wissen, dass aus verpackten
Stahlrollen Öl austreten könne, ist eine schlichte, nicht näher konkretisierte Behauptung.
Der weitere Vortrag der Streithelferin, der Schiffer müsse es sich selbst zurechnen lassen,
wenn er bei Übernahme der Ladung diese nicht kontrolliert, ist unerheblich, denn – wie
ausgeführt – den Frachtführer trifft keine Prüfungspflicht. Schon deshalb konnte auch eine
Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung, ob verpackte Coils in Walsum Ölspuren
aufweisen, unterbleiben. Zudem ließe eine solche zukünftige Ortsbesichtigung keine
zuverlässigen Schlüsse auf den Zustand am 23.09.2003 zu, als die Klägerin die hier
fraglichen Coils übernahm. Schließlich wäre dieser Vortrag der Streithelferin gem. §§ 276,
296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil er nach Ablauf der gesetzten
Klageerwiderungsfrist erfolgt ist und eine Berücksichtigung insbesondere des erst im
Termin am 21.02.2005 erfolgten Beweisantritts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde, die Streithelferin die Verspätung ihres Vortrages nicht entschuldigt hat.
Dabei richtet sich die Rechtstellung der Streithelferin nach der Stellung der Hauptpartei,
also der Beklagten. Die Rechtstellung der Streithelferin richtet sich nach den Grundsätzen
der Nebenintervention gem. den §§ 66 ff. ZPO (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl, §
74 Rdn 4).
Nach § 67 ZPO muss der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage aufnehmen, in
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der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet, das heißt, er muss den Ablauf einer Frist
hinnehmen, bei der Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auf die
Hauptpartei abzustellen (vgl. Zöller, § 67 ZPO, Rdn 4; Baumbach/Hartmann, Kommentar
zur ZPO, 61. Aufl., § 67, Rdn 5).
Hierauf wurden die Parteien und auch die Streithelferin bereits mit Beschluss vom 30.12.04
hingewiesen.
Ein Vortrag zur Entschuldigung der Verspätung erfolgte hierauf nicht.
In der Höhe sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen nicht
bestritten. Zutreffend weist die Beklagte allerdings hin, dass die Klägerin Mehrwertsteuer
aus den Rechnungen der Anlagen K 3 und K 4 von insgesamt 130,42 € nicht verlangen
kann. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt, wurde nicht
bestritten.
Hieraus errechnet sich der zuerkannte Anspruch in Höhe von 1.363,58 €.
Hinsichtlich der verlangten Mehrwertsteuer war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin auf §§ 709, 108 ZPO; für die Beklagte und die
Streithelferin auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.