Urteil des AG Düsseldorf vom 25.08.2005

AG Düsseldorf: arbeitskraft, vergütung, einspruch, aktiengesellschaft, verfügung, provision, vollstreckbarkeit, stillschweigend, form, anstellung

Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 8004/04
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
51 C 8004/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Teilversäumnisurteil vom 19. August 2004 wird aufrecht erhalten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 2.000,00 € fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt Auskunft über das monatliche Nettoeinkommen der bei der
Beklagten angestellten Frau X. Diese hat bei der Beklagten seit dem 13.02.2004 eine
Festanstellung. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit Personaldienstleistungen
beschäftigt. Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Vermittlungshonorars für
die Vermittlung von Frau X.
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Diese war am 10.02.2003 in die Niederlassung der Klägerin in X gekommen und hat
dort ein Bewerbungsgespräch absolviert. Es wurde ein Personalfragebogen ausgefüllt.
Es sollte für Frau X eine Tätigkeit im Bereich Empfangssekretariat gesucht werden. Die
Klägerin erstellte für Frau X ein Qualifikationsprofil.
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Am 10.12.2003 fragte Frau X von der Beklagten bei der Klägerin telefonisch an, ob die
Klägerin der Beklagten eine Empfangsdame vermitteln könne, wobei die Klägerin zu
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diesem Zeitpunkt davon ausging, dass sie der Beklagten die Empfangsdame befristet
überlassen solle.
Am nächsten Tag fand ein Bewerbungsgespräch zwischen Frau X und der Mitarbeiterin
der Beklagten, Frau X statt.
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Bereits am 12.02.2004 begann Frau X ihre Tätigkeit bei der Beklagten, jedoch nicht als
Zeitarbeitskraft, sondern als fest angestellte Mitarbeiterin.
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Die Klägerin verlangt aus diesem Sachverhalt ein Honorar. Sie betont, ohne ihre
Vermittlung wäre ein Kontakt zwischen der Beklagten und Frau X niemals entstanden.
Die Klägerin habe ihre übliche Maklertätigkeit entfalten, so dass sie das übliche Honorar
in Höhe des zweifachen Nettolohns nebst Mehrwertsteuer beanspruchen könne.
Dementsprechend sei die Beklagte auskunftspflichtig. Es komme nicht darauf an, dass
zunächst die Rede davon gewesen sei, dass Frau X lediglich als Zeitarbeitskraft zur
Verfügung gestellt werden solle. Der weitere Hergang der Geschehnisse, nämlich die
Festanstellung von Frau X bei der Beklagten, beruhe gleichfalls auf ihrer
Vermittlungstätigkeit und tangiere deshalb die ihr hieraus resultierenden Ansprüche
nicht.
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Im Termin am 19.08.2004 ist Teilversäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte
Einspruch eingelegt hat.
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Die Klägerin beantragt,
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das Teilversäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage zur Gänze abzuweisen.
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Sie betont, Frau X habe der Klägerin nicht als Zeitarbeitskraft zur Verfügung gestanden.
Es sei so gewesen, dass sich Frau X am 10.02.2004 bei mehreren Zeitarbeitsfirmen,
darunter auch der Klägerin, lediglich unverbindlich nach der Verfügbarkeit einer
Zeitarbeitskraft für den Empfangsbereich erkundigt habe. Es sei ausdrücklich eine
Zeitarbeitskraft gesucht worden, nicht aber die Vermittlung einer fest anzustellenden
Arbeitnehmerin. Dementsprechend sei auch die Frage einer etwaigen
Vermittlungsprovision gar nicht anzusprechen gewesen. Man habe ihr, der Beklagten,
zwar Frau X als Interessentin genannt, dies jedoch offenbar vorschnell, denn es habe
sich nach einem Anruf bei Frau X herausgestellt, dass sie sich die Möglichkeit der
Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber habe offenhalten wollen und sich
außerstande gesehen habe, ihr Erscheinen am nächsten Tag zuzusagen. Sie, die
Beklagte, habe deshalb zunächst die Entscheidung zugunsten einer anderen
Arbeitnehmerin als Zeitarbeitskraft getroffen. Im Laufe des späten Abends des 10.
Februar habe diese andere Zeitarbeitskraft jedoch abgesagt. Daraufhin habe sich Frau
X noch einmal mit Frau X in Verbindung gesetzt, um sie dazu zu bewegen, doch für die
Beklagte tätig zu werden. Daraufhin habe Frau X sich bereit erklärt, am nächsten Tag
probehalber für die Beklagte zu arbeiten, was sodann zu der Festanstellung bei der
Beklagten geführt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten
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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Zunächst ist festzustellen, dass der Einspruch der Beklagten gegen das am 8.
September 2004 zugestellte Versäumnisurteil rechtzeitig ist. Der Einspruch ist am 13.
September 2004 bei Gericht eingegangen und hat deshalb die 2-Wochen-Frist gewahrt.
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Der Vortrag der Beklagten ist jedoch unerheblich, so dass sie zur Auskunftserteilung
hinsichtlich des Frau X gezahlten Entgelts zu verpflichten ist.
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Die Beklagte ist allein durch die Benennung seitens der Klägerin an die Personalien der
Frau X gelangt. Die Vermittlung der Klägerin ist kausal dafür, dass die Beklagte
nunmehr Frau X beschäftigt. Es kann keinen Unterschied machen, ob Frau X zunächst
als Zeitarbeitskraft bei der Beklagten arbeiten sollte. Die Tatsache, dass Frau X
nunmehr bei der Beklagten fest angestellt ist, ändert nichts daran, dass der Vertrag
zwischen der Beklagten und Frau X durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin
zustande gekommen ist.
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Es mag sein, dass sich zunächst Frau X schwer damit getan hat, sich zugunsten der
Beklagten festzulegen, da sie noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten
wollte. Dies ändert an der Vermittlung durch die Klägerin jedoch nichts. An der
Vermittlung der Klägerin ändert sich auch nichts dadurch, dass die Mitarbeiterin der
Beklagten, als sich herausstellte, dass die zunächst ins Auge gefasste Arbeitskraft nicht
würde anfangen können, nicht bei der Klägerin, sondern bei Frau X direkt angerufen hat.
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Die Beklagte als Aktiengesellschaft kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe
lediglich unverbindlich bei Zeitarbeitsfirmen nach der Vermittlung von Arbeitskräften
angefragt. Bei entsprechenden Telefonaten zwischen Kaufleuten und dem sodann
herbeigeführten Erfolg in Form der Vermittlung einer Arbeitskraft liegt es auf der Hand,
dass eine entsprechende Provision zu zahlen ist. Dies ergibt sich bereits aus den §§
612 und 632 BGB. Auch wenn nicht konkret über ein der Klägerin zustehendes Honorar
gesprochen worden ist, ändert dies an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nichts.
Sowohl im Dienstvertragsrecht (§ 612 BGB) als auch im Werkvertragsrecht (§ 632 BGB)
gilt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die
Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft durch eine Aktiengesellschaft, die sich mit
Personaldienstleistungen beschäftigt, kann nur erwartet werden gegen Zahlung einer
Vergütung, deren Höhe die Beklagte unstreitig gelassen hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 3 ZPO.
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Streitwert für den Auskunftsanspruch: 1000,00 € (§ 3 ZPO)
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