Urteil des AG Düsseldorf vom 04.04.2008

AG Düsseldorf: zahnärztliche behandlung, private krankenversicherung, gerichtsakte, prothese, zahnarzt, versorgung, krankenkasse, dokumentation, anhörung, behandlungsfehler

Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 147/07
Datum:
04.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 147/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2008
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328,15 EUR nebst fünf
Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein Zahnarzt, macht Behandlungshonorar gegen die Beklagte geltend, die
seine Patientin war. Die Beklagte begab sich um den Jahreswechsel 2002/2003 herum
beim Kläger in prothetische zahnärztliche Behandlung, weil sie Probleme mit einer
Frontzahnbrücke im Bereich der Zähne 12 und 22 hatte; der genaue Zeitpunkt der
ersten Behandlung ist zwischen den Parteien streitig. Über die Behandlung der
Beklagten fertigte der Kläger ein elektronisch geführtes Behandlungsblatt (Anlage 1, Bl.
13 GA). Der Kläger versorgte die Beklagte mit einer Interimsprothese, jedoch nicht mit
einer endgültigen Prothese. Unter dem 20.02.2003 rechnete der Kläger gegenüber der
Beklagten einen Betrag in Höhe von 328,15 EUR ab (Anlage 3, Bl. 15 GA). Diesen
Teilbetrag der Heilbehandlungskosten übernahm die gesetzliche Krankenversicherung
der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 16.12.2003 forderte der Kläger die Beklagte
vergeblich zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis spätestes zum 31.03.2004 auf.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich wegen der Probleme mit der
Frontzahnbrücke erstmals am 27.12.2002 bei ihm in Behandlung begeben. An diesem
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Tag habe sie, wie sich auch dem Behandlungsblatt für die Beklagte ergeben, eine
Honorarvereinbarung unterzeichnet, mit der sie sich mit der Tragung Kosten für eine
Interimsversorgung bis ca. 400,00 EUR einverstanden erklärt habe. Es habe sich dabei
um ein Formblatt gehandelt, wie es der Kläger als ununterschriebenes Duplikat zur
Gerichtsakte reichte (Anlage 2, Bl. 14 GA). Ein unterschriebenes Exemplar dieser
privaten Behandlungsvereinbarung sei nicht mehr auffindbar. Die Honorarvereinbarung
sei im Hinblick auf eine Interimslösung getroffen worden. Dies sei notwendig gewesen,
weil eine endgültige Versorgung wegen des Zustands des Oberkiefers der Beklagten
(Paradontose am Ansatzpunkt der Brücke bei zahn 12) zunächst nicht möglich war. Die
Interimsprothese sei am 22.01.2003 eingegliedert und nachbearbeitet worden. Danach
sei die Beklagte nicht mehr in der Praxis des Klägers erschienen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 328,15 EUR nebst fünf Prozent Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe sich erstmals Anfang 2003 beim Kläger in
Behandlung begeben, nachdem ihr zu Silvester 2002/2003 die Zähne ausgefallen
seien. Sie habe eine Honorarvereinbarung am 27.12.2002 daher nicht unterschrieben.
Sie habe auch immer darauf hingewiesen, dass sie arbeitslos ist und nur Leistungen in
Anspruch nehmen könne, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen würden.
Sie habe später eine Honorarvereinbarung getroffen, die sich aber nur auf eine spezielle
Art der Betäubung bezogen habe. Sie sei durch den Kläger mit einer fehlerhaften
Prothese versorgt worden, die schließlich in drei Teile zerbrochen sei. Diese Prothese
sei nicht richtig angepasst gewesen und sei ihr in der Praxis des Klägers sehr
schmerzhaft eingesetzt worden. Sie habe sich daher nochmals in die Praxis des Klägers
begeben müssen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2007 (Bl. 82f. GA)
durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.208 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe
von 328,15 EUR aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 i.V.m. den Kostenvorschriften der GOZ.
Die Beklagte schuldet diesen Betrag als Patientin des Klägers persönlich. Sie hat sich
durch den Abschluss einer privaten Behandlungsvereinbarung bereit erklärt, Kosten in
Höhe von bis zu 400,00 EUR für eine Interimsversorgung zu übernehmen. Dies steht
nach der Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
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Der Zeuge X hat bekundet, er könne sich zwar nicht mehr konkret daran erinnern, dass
die Beklagte ein Formblatt wie dasjenige, das als Anlage 2 (Bl. 14 GA) zur Gerichtsakte
gelangte unterschrieben habe. Aus dem Behandlungsblatt für die Beklagte, nämlich
dasjenige, das als Anlage 1 (Bl. 13 GA) zur Gerichtsakte gelangt sei, ergebe sich
jedoch, dass die Beklagte am 27.12.2002 eine private Vereinbarung für eine
Interimsversorgung über 400,00 EUR unterschrieben habe. Aus dieser Tatsache, und
daraus dass die Beklagte dann versorgt wurde, ziehe er den Schluss, dass die Beklagte
auch tatsächlich eine solche Vereinbarung abgeschlossen habe. Sie habe dabei ein
Formblatt wie dasjenige benutzt, das zur Gerichtsakte gelangt ist (Anlage 2, Bl. 14 GA);
die handschriftlichen Eintragung auf diesem zur Gerichtsakte gelangten Formblatt
stammten von ihm, dem Zeugen X, selber. Behandlungsvereinbarungen über eine
bestimmte Art der Betäubung würden in der Praxis des Klägers generell nicht
abgeschlossen, dafür halte der Kläger gar keine Formblätter vor. Der Abschluss einer
privaten Behandlungsvereinbarung habe im Hinblick auf provisorische Versorgungen
den Sinn, dass mit einer notfallmäßig erforderlichen Versorgung sofort begonnen
werden könne, noch bevor die gesetzliche Krankenkasse ihre Leistungspflicht
anerkennt. Faktisch würden diese Versorgungen aber in allen Fällen von den
gesetzlichen Krankenkassen übernommen, so dass der Eintritt des Patienten selbst für
die Kosten der Interimsversorgung nur theoretisch möglich sei.
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Das Gericht hält auf Grundlage seines persönlich gewonnenen Eindrucks den Zeugen
X für glaubwürdig. Ein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat
der Zeuge X nicht. Er arbeitet zwar weiterhin in der Praxis des Klägers als Zahnarzt. Es
ist aber nicht erkennbar, wie sich für ihn, den Zeugen, persönlich der Ausgang des
Rechtsstreits auswirken sollte. Der Zeuge machte seine Aussage auch auf die
mehrfachen und durchaus engagierten Nachfragen der Beklagten in einer ruhigen und
sachlichen Weise, die keine Belastungstendenz zu Ungunsten einer der Parteien
erkennen ließ. Die Vorhalte der Beklagten beantwortete er in schlüssiger und sachlich
angemessener Weise. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen auch für glaubhaft. Der
Zeuge hat nicht vorgegeben, sich an den tatsächlichen Vorgang der
Unterschriftenleistung durch die Beklagte selber noch zu erinnern, sondern in plausibler
Weise dargelegt, warum er aufgrund der Eintragung des Behandlungsblattes und aus
der Tatsache, dass die Beklagte schließlich – unstreitig – versorgt wurde, darauf
schließt, dass die Beklagte eine private Behandlungsvereinbarung wie im
Behandlungsblatt vermerkt und wie als ununterschriebenes, gleichwohl schon
handschriftlich ausgefülltes Formular zur Gerichtsakte gelangt (Anlage 2, Bl. 14 GA),
auch tatsächlich unterschrieben hat. Es leuchtet ein, dass ein Zahnarzt eine Versorgung
erst beginnt, wenn die Tragung der Kosten entweder durch die gesetzliche
Krankenkasse (oder die private Krankenversicherung) zugesagt ist oder sich der Patient
verpflichtet, die Kosten nötigenfalls selber zu tragen. Gerade im Hinblick auf die
Komplexität des zahnärztlichen Gebührenrechts und die rechtlichen Vorgaben des
Sozialversicherungsrechts an die Erstattung zahnärztlicher – zumal prothetischer –
Versorgung, ist nicht davon auszugehen, dass ein Zahnarzt das Risiko auf sich nimmt,
eine Versorgung durchzuführen, deren Bezahlung schon dem Grunde nach fraglich ist.
Es leuchtet ebenso ein, dass ein Zahnarzt einem Patienten, bevor er ihn in einer
Notsituation unversorgt nach Hause schickt, zunächst vorschlägt, eine private
Behandlungsvereinbarung abzuschließen. Daher fügt sich die Aussage des Zeugen X
in die übliche Vorgehensweise eines Zahnarztes und auch in die dokumentierte
Behandlung der Beklagten sowie darin, dass die Beklagte schließlich unstreitig mit
einem Provisiorium versorgt wurde.
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Dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Einlassung im Rahmen ihrer informatorischen
Anhörung gemäß § 141 ZPO vermag das Gericht demgegenüber keinen Glauben zu
schenken. Die Beklagte stellt sich mit ihrer Behauptung in Widerspruch zu der
Dokumentation ihrer Behandlung gemäß dem vom Kläger geführten Behandlungsblatt
(Anlage 1, Bl. 13 GA). Sie bestreitet zwar nicht, das der Kläger diese Behandlungsblatt
über ihre Behandlung geführt hat, behauptet aber – wenigstens implizit – dass dieses
Behandlungsblatt inhaltlich falsch sei. Den damit erhobenen Vorwurf, der Kläger habe
absichtlich ihre Behandlung falsch dokumentiert, untermauert die Beklagte jedoch nicht
mit belastbaren Tatsachen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger in einer solchen
massiven Weise gegen seine ärztlichen Dokumentationspflichten verstoßen (und
zugleich einen Prozessbetrug begehen) sollte. Indizien dafür, dass die Behandlung
zeitlich so, wie von ihr geschildert, durchgeführt worden sei, bringt die Beklagte nicht
vor.
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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine private
Behandlungsvereinbarung des Inhalts unterzeichnet hat, dass sie die Kosten einer
Interimsversorgung jedenfalls bis zu einem Betrag von 400,00 EUR nötigenfalls selber
übernehmen werde.
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Gegenansprüche der Beklagten gegen den Kläger sind nicht ersichtlich. Die Beklagte
deutet zwar an, dass der Kläger sie falsch behandelt, nämlich die Prothese nicht richtig
angepasst habe. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich insoweit indes in
pauschalen Behauptungen. Sie legt nicht dar, worin konkret der Behandlungsfehler des
Klägers gelegen haben soll. Dass die Interimsprothese aufgrund fehlerhafter Anpassung
nicht richtig gesessen habe, bleibt eine Vermutung der Beklagten, ebenso ihre
Schlussfolgerung, die Prothese sei aus diesem Grunde zerbrochen. Dass eine zumal
provisorische Prothese zerbricht, kann viele Gründe haben. Die Beklagte gibt
schließlich nicht an, in welcher Höhe sie Gegenansprüche gegen den Kläger geltend
machen will. Dieses Vorbringen ist somit insgesamt nicht einlassungsfähig.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen gemäß
§§ 286, 288 Abs. 1. Die Beklagte bestreitet nicht, durch den Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 16.12.2003 zur Zahlung bis spätestens zum 31.03.2004
aufgefordert worden zu sein. Damit steht fest, dass sie sich ab dem 01.04.2004 in
Schuldnerverzug befand.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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