Urteil des AG Düsseldorf vom 03.05.2007

AG Düsseldorf: versicherungsnehmer, aufklärungspflicht, arbeitslosigkeit, sorgfalt, tarif, initiative, treuepflicht, datum, unterlassen, versicherer

Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 15000/06
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 15000/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes
vom 3. Mai 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Der Kläger errechnet in seiner Klagebegründung vom 19.6.2006 diesen Betrag mit
468,78 €. Er meint, die Beklagte hätte trotz der Information, dass der Kläger arbeitslos
geworden sei, es unterlassen, ihn auf eine mögliche Vertragsänderung hinzuweisen,
was ihr aber oblegen hätte. Da eine Vertragsänderung seinerzeit möglich gewesen sei,
habe die Beklagte ihm, dem Kläger, den ihm anlässlich dieses Versäumnisses
entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Aufklärungspflicht habe sich angesichts der
Arbeitslosigkeit des Klägers ergeben. Dabei handele es sich nicht um eine allgemeine
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Arbeitslosigkeit des Klägers ergeben. Dabei handele es sich nicht um eine allgemeine
Betreuungspflicht, sondern um eine besondere Aufklärungspflicht angesichts der
seinerzeitigen besonderen Situation des Klägers.
Das Gericht vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Die Beklagte war
nicht verpflichtet, den Kläger auf eine für ihn günstigere vertragliche Konstellation von
sich aus hinzuweisen. Eine solche Betreuungspflicht der Versicherungen gegenüber
ihren Versicherungsnehmern würde zu weit gehen. Jedenfalls von sich aus brauchen
die Versicherungen die Versicherungsnehmer nicht auf mögliche, für den
Versicherungsnehmer günstigere vertragliche Konstellationen hinzuweisen.
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Anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich anfragt. Hätte der Kläger die
Beklagte im maßgeblichen Zeitraum um Rat ersucht, ob es für ihn günstigere
vertragliche Konstellationen gibt, hätte es der Beklagten im Rahmen der allgemeinen
Treuepflicht oblegen, den Kläger auf eine für ihn in seiner Situation günstigere
Vertragsgestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Richtet der Versicherungsnehmer eine
Anfrage an den Versicherer, so ist dieser gehalten, diese zeitnah und zutreffend zu
beantworten.
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Unstreitig hat der Kläger jedoch bei der Beklagten nicht um eine günstigere
Vertragsgestaltung nachgesucht. Die Beklagte war deshalb nicht von sich aus
veranlasst nachzufragen, ob der Kläger eine Änderung wünscht.
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Die Auswahl der jeweils günstigsten Vertragsgestaltung obliegt zunächst einmal jedem
selbst. Der Kläger selbst hätte angesichts seiner Situation die Initiative ergreifen und bei
der Beklagten nach günstigeren Gestaltungsmöglichkeiten nachfragen müssen. Dies ist
eine Folge des allgemein geltenden Maßstabs der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
Fällt dem Kläger später auf, dass ein bestimmter Tarif günstiger gewesen wäre, so kann
er hieraus nicht ohne weiteres die Verletzung einer Aufklärungsverpflichtung der
Gegenseite konstruieren. Dies gilt auch nicht angesichts einer bestehenden
Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers. Wird ein Versicherungsnehmer arbeitslos,
so erhöht sich dadurch nicht das Ausmaß der Betreuungspflicht des Versicherers.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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