Urteil des AG Düsseldorf vom 29.05.2006

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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 9665/04
Datum:
29.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 9665/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 13.9.2004 bleibt mit der Maßgabe aufrecht
erhal-
ten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 548,55 zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.7.2004.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte die Kosten der
Säumnis und 22 % der übrigen Kosten des Rechtsstreits; der Kläger
trägt
78 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, gegen Sicherheitsleistung in der Höhe
der
zu vollstreckenden Forderung die Zwangsvollstreckung abzuwenden.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten, inwieweit der bei der Beklagten zum Preis von € 18.285,--
gekaufte PKW, XXX, mängelbehaftet ist. In den Kofferraum dringt beim Öffnen der
Heckklappe Wasser ein; außerdem sei der Benzinverbrauch zu hoch.
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Der Kläger verlangt 3 % Preisminderung wegen des zu hohen Kraftstoffverbrauchs,
also € 548,55, und weitere € 1.898,50 wegen des Eindringens des Wassers.
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Hierüber erging am 13.9.2004 Versäumnisurteil.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils.
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Sie geht unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses davon aus, dass
das Eindringen von Wasser in den Kofferraum eine bloße hinnehmbare Wetter
bedingte Unannehmlichkeit sei, die keine Entschädigungspflicht auslösen könne.
Den Benzinverbrauch hält sie für "normal".
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Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nur teilweise gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen, §§ 433,
459 ff BGB, 343 ZPO.
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Denn der Sachverständige X hat bei seinen Untersuchungen und der Probefahrt
keine Fehler beim Kraftstoffverbrauch feststellen können.
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Er ist mit dem Wagen des Klägers 170 km gefahren, teils Stadtverkehr, teils über
Land. Seine Messungen aufgrund von Zwischentankunterbrechungen haben einen
Durchschnittswert von rund 7,7 l /100 km ergeben. Dieser Wert liegt in der Norm, so
dass die Klage insoweit abzuweisen war.
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Der Wagen weist jedoch einen Konstruktionsfehler auf, der dazu führt, dass in den
Kofferraum (Regen-) Wasser eindringt. Die Heckklappe ist nicht so ausgebildet, dass
sie bei Regen das ablaufende Wasser in die Führungen ableitet. Es läuft (perlt) nicht
in die Fuge sondern in den Kofferraum.
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Der Sachverständige veranschaulicht auch mit den Fotos seines Gutachtens, dass
es ein Leichtes gewesen wäre, die Heckklappe oder ihren Unterbau so auszubauen,
dass dies nicht geschehen kann. Bei der Herstellung der einzelnen Montageteile
wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, dieses Problem zu verhindern.
Dass dies bei der bereits seit längerem laufenden Fertigung des Fahrzeugtyps jetzt
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möglicherweise nicht mehr zu ändern sein wird, bedeutet nicht, dass der Käufer
diesen Fehler hinnehmen muss.
Denn es ist schon nicht entscheidend, dass es auch bei Wagen anderer Hersteller
solche Probleme gibt. Auch wenn das Problembewusstsein bei den Herstellern
somit möglicherweise nicht besonders ausgeprägt erscheint, liegt ein erheblicher
Mangel vor.
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Denn einem Käufer kann nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug vor jeder
Inbetriebnahme bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor der
Kofferraum beladen werden kann, um das Hineinlaufen von Wasser zu verhindern.
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Auch das Argument, dass Deutschland von der Wetterlage her nicht ständig unter
Regen leidet, kann nicht überzeugen. Wer bei schlechtem Wetter zu seinem Wagen
kommt und schnell einsteigen will, müsste erst noch einige Zeit damit verbringen,
das Wagenheck abzuwischen, um Pfützen im Wageninnern zu verhindern. Schon
dies zeigt, dass es sich nicht um eine bloße geringfügige Beeinträchtigung handelt.
Außerdem werden die nassen Stellen im Wageninnern nicht schnell wieder trocken,
so dass Schimmel und Rost die Folge sein können.
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Hinzu kommt, dass die stilistischen Feinheiten des Modells die vorgegebene
Konstruktion nicht erforderlich gemacht hätten, wie der Sachverständige deutlich
formuliert hat, so dass sich das Gericht ihm uneingeschränkt anschließen kann. Mit
geringem Aufwand war es möglich, den Fehler zu vermeiden. Auch dies spricht
gegen die Notwendigkeit der Hinnahme der Beeinträchtigung.
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Auch das Preis-/Leistungsverhältnis ist unter diesem Aspekt kein geeignetes
Kriterium, die Versäumnisse des Herstellers herunter zu spielen, die nur in der
falschen Konstruktion der hinteren Ablaufrinne ihre Ursache haben.
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Bei der Schadenhöhe war zwar zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung sich
nicht das ganze Jahr über täglich bemerkbar macht. Das Gericht hält aber nach den
§§ 286, 287 ZPO eine Beeinträchtigung für gegeben, die mit 3 % des Kaufpreises zu
bewerten ist. Denn der Käufer ist insbesondere im Winter, bei Frühlingsstürmen und
bei Sommergewitter den Belastungen besonders ausgesetzt, so dass der Nachteil
letztlich zu jeder Jahreszeit auftritt. Bekanntermaßen regnet es im Sommer am
meisten. Der Wagenbesitzer kann das Eindringen des Wasser außer durch
vorheriges Abwischen nicht durch die Schnelligkeit bzw. Langsamkeit des
Hochklappen des Heckteils verhindern, wie der Sachverständige ausführt. Von
daher ist es auch besonders unangenehm, wenn man das Problem mal beim
Wagenöffnen vergisst und der Kofferraum voll beladen ist und der Inhalt nass wird.
Bei Abwägung aller "Pro – und Contra"-Argumente erscheint ein dreiprozentiger
Preisabschlag, also € 348,55, gerechtfertigt.
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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB, 92, 344, 704 ff ZPO.
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Streitwert: Euro 2.447,05.
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