Urteil des AG Düsseldorf vom 28.07.2006
AG Düsseldorf: familie, meer, hotel, brasilien, mangel, bus, beweislast, gerichtsakte, reiseveranstalter, unverzüglich
Amtsgericht Düsseldorf, 26 C 5498/06
Datum:
28.07.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 5498/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2006
durch den Richter am Amtsgericht x
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand :
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Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder
eine 13-tägige Urlaubsreise in das Hotel x/Brasilien zum Preis von 4.024,00 € zuzüglich
62,00 € Reiserücktrittskostenversicherung.
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Vor Ort angekommen stellte der Kläger fest, dass ein Baden im Meer an dem
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Strandabschnitt, der zum Hotel hin gelegen war, nicht möglich war. Wegen der
Unterwasserströmungen und einiger Todesfälle vor Eintreffen des Klägers und seiner
Familie hatten die vor Ort befindlichen Behörden das Baden im dortigen Strandabschnitt
untersagt. Einige hundert Meter entfernt war jedoch am gleichen Strand ein Baden im
Meer gefahrlos möglich. Der Kläger und seine Familie wandten sich vor Ort nicht an die
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Reiseleitung der Beklagten.
Die Rückreise verlief anders als geplant. Der Kläger und seine Familie wurden nicht
Nonstop nach Düsseldorf zurückbefördert, sondern nach einer um sechs Stunden
vorgenommenen Vorverlegung des Rückflugs erfolgte ein Flug von Brasilien nach
Amsterdam. Anschließend reiste der Kläger mit seiner Familie im Bus von Amsterdam
nach Düsseldorf weiter.
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Mit Schreiben vom 29.12.2005 machte der Kläger die vorbezeichneten Reisemängel bei
der Beklagten geltend und begehrte eine Reisepreisminderung von 200,00 € pro
Person, insgesamt 800,00 €. Die Beklagte erstattete –ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht- 150,00 €. Den Restbetrag von 650,00 € macht der Kläger im diesseitigen
Verfahren gerichtlich geltend.
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Der Kläger behauptet, eine deutschsprachige Reiseleitung der Beklagten sei nicht vor
Ort gewesen. Da er und seine Familienangehörigen der englischen Sprache nicht
hinreichend mächtig seien, habe eine Mängelanzeige nicht erfolgen können.
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Der Kläger ist der Ansicht, eine Mängelanzeige sei auch entbehrlich gewesen, da die
Beklagte bzw. die Mitarbeiter vor Ort eine Abhilfe im Hinblick auf die Meeresströmung
und die fehlende Bademöglichkeit im Meer nicht hätten schaffen können. Es sei ihm
nicht zuzumuten gewesen, den mehrere hundert Meter entfernten Strand zum Baden
aufzusuchen. Auch der Verlauf der Rückreise stelle einen Reisemangel dar. Die
Entfernung von Amsterdam nach Düsseldorf sei nicht unwesentlich, sondern betrage
mehr als 200 Kilometer.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, eine deutschsprachige Reiseleitung sei vor Ort gewesen, obwohl dies
vertraglich seitens der Beklagten nicht zugesichert gewesen sei.
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Die Beklagte ist der Ansicht, mangels einer Mängelanzeige vor Ort seien
Reisepreisminderungsansprüche nicht gegeben. Auch die Verlegung des Rückflugs,
die sich über nicht mehr als vier Stunden hin erstreckt habe, sei als bloße
Unannehmlichkeit vom Kläger ohne Entschädigung hinzunehmen gewesen. Die Tage
der An- und Abreise dienten hauptsächlich der Ortsveränderung und besäßen keinen
besonderen Erholungswert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist nicht nach § 651 d Abs. 1 BGB berechtigt, von der Beklagten eine
Reisepreisminderung in Höhe von 650,00 € zu verlangen.
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Ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB steht dem Kläger
nicht gegenüber der Beklagten zu. Reisepreisminderungsansprüche des Klägers sind
durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,00 € gemäß § 362
BGB erloschen.
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Hinsichtlich der vom Kläger konkret geltend gemachten Reisemängel gilt im Einzelnen
Folgendes:
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1.
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Soweit der Kläger beanstandet, er habe nicht in unmittelbarer Hotelnähe im Meer baden
können, kann er eine Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB nicht verlangen,
da er diesen von ihm behaupteten Mangel nicht gegenüber der Beklagten gemäß § 651
d Abs. 2 BGB vor Ort angezeigt hat. Durch eine solche Mängelanzeige soll der
Reiseveranstalter die Möglichkeit erhalten, sich über die Unzufriedenheit der Gäste zu
informieren und einem etwaigen Reisemangel unverzüglich abzuhelfen (vgl.
Landgericht xxx, Urteil vom xxx, Aktenzeichen: xxx). Hinsichtlich einer solchen
Mängelanzeige trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 92, 177,
183). Vorliegend hat der Kläger unstreitig gestellt, diesen von ihm behaupteten
Reisemangel bei der Beklagten nicht angezeigt zu haben. Er hat insoweit vorgetragen,
er sei der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig und eine deutsche
Reiseleitung sei nicht vor Ort gewesen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine
deutsche Reiseleitung der Beklagten nicht vor Ort war. Die Beklagte hat ausweislich
des vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Reiseprospektes nicht vertraglich
zugesichert, dass vor Ort eine deutsche Reiseleitung verfügbar sei. Dies konnte vom
Kläger auch nicht ohne weiteres erwartet werden. Derjenige, der nach Südamerika reist,
muss in einem 3-Sterne-Hotel nicht damit rechnen, dass eine deutsche Reiseleitung vor
Ort ist. Es hätte dem Kläger oblegen, entweder auf eigene Englisch- oder
Spanischkenntnisse zurückzugreifen oder –falls ihm dies nicht möglich war- telefonisch
über Deutschland die Beklagte oder deren Reiseleitung zu erreichen. Davon hat der
Kläger offensichtlich abgesehen.
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Der Kläger kann auch nicht einwenden, eine Mängelanzeige sei vorliegend entbehrlich
gewesen. Aufseiten der Beklagten hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den
Kläger und seine Familie adäquat in einem anderen 3 Sterne-Hotel in Küstennähe
unterzubringen, in dessen Nähe ein Baden im Meer gefahrlos möglich war. Diese
Abhilfemöglichkeit hatte die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden
Mängelanzeige des Klägers nicht.
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2.
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Im Hinblick auf den abweichend von der gebuchten Rückbeförderung durchgeführten
Rückreiseverlauf sind Minderungsansprüche des Klägers bereits durch die
vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,00 € erloschen. Nach
Auffassung des Gerichts stellt der Umstand, dass der Kläger und seine Familie nicht
Nonstop von Brasilien nach Düsseldorf befördert wurden –wie gebucht-, sondern
zunächst in Amsterdam aus dem Flugzeug steigen mussten, um anschließend mit dem
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Bus nach Düsseldorf zu fahren, einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs. 1
BGB dar. Der Verlauf der Rückreise verlief für den Kläger damit anders als geplant. Eine
Busreise über eine Strecke von 200 Kilometer stellt –zumal nach einem langen
Intercontinentalflug- eine erhebliche Beeinträchtigung des Rückreiseverlaufs dar. Der
Beklagten ist jedoch zuzubilligen, dass An- und Abreisetag hauptsächlich der
Ortsveränderung dienen und einen besonderen Erholungswert nicht mehr aufweisen.
Gleichwohl erachtet das Gericht für den letzten Urlaubstag mit der unplanmäßigen
Busrückreise eine Reisepreisminderung von 40 % eines Tagesreisepreises als
gerechtfertigt. Bei einem Tagesreisepreis von 77,38 € pro Person (4.024,00 € : 4 : 13
Reisetage) beläuft sich die Reisepreisminderung für vier Personen auf 123,80 €. Da die
Beklagte vorprozessual bereits 150,00 € gezahlt hat, sind diese
Reisepreisminderungsansprüche des Klägers durch Erfüllung gemäß § 362 BGB
erloschen.
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 650,00 €
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