Urteil des AG Düsseldorf vom 29.12.2005

AG Düsseldorf: vergütung, unterlassen, zugang, wahrheitspflicht, gesetzestext, zukunft, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 967/05
Datum:
29.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 967/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,40 EUR nebst 4 %
Zinsen seit
dem 10.08.2004 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zukünftig für die Dauer des
Bestehens
des Versicherungsverhältnisses verpflichtet ist, die anfallenden Kosten
für phy-
siotherapeutische Heilbehandlungen in Höhe von 100 % nach Abzug
der jeweils
vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu Gunsten des Klägers zu
erstatten,
soweit diese Behandlungen ärztlich verordnet und medizinisch
notwendig sind
und die Vergütung üblich ist.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
3
Der Kläger hat sowohl Anspruch auf Erstattung der im streit befindlichen angefallenen
Heilbehandlungskosten als auch ein Feststellungsinteresse daran, dass die
streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten auch in der Zukunft von der Beklagten
gem. dem seit 1969 bestehenden Privatkrankenversicherungsvertrag getragen wird.
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Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist nach ihren Tarifbedingungen ein
Erstattungsanspruch nur insoweit gegeben, soweit die Leistungen im Rahmen der in
Deutschland üblichen Preise zu berechnen sind. Es gilt somit § 612 Abs. 2 BGB.
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Soweit die Beklagte sich auf die beihilfefähigen Höchstbeträge bezieht, so ist dies dem
Gesetzestext des § 612 Abs. 2 BGB nicht zu entnehmen.
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Vielmehr ist die übliche Vergütung die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an
den betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich
gewährte Vergütung (Palandt-Putzo, Rdnr. 8 zu § 612 BGB). Dabei ist insbesondere auf
den Einzelfall bei Mitarbeitern von freiberuflich tätigen Personen abzustellen vgl. auch
für Zahnärzte, OLG Hamm, NJW-RR 93, S. 693).
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Die Beklagte hat es unterlassen, gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem Ort X
auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse üblicherweise zu entrichtenden
Vergütungen entsprechender physiotherapeutischer Maßnahmen zu belegen, was ihr
bei der Vielzahl der bei ihr Versicherten sicher ein Leichtes gewesen wäre.
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Soweit die Beklagte sich an das Beihilferecht der Beamten hält, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Dienstherren gehalten sind, die Kosten der Krankenversorgung
auch für die Beamten im Sinne des Staatshaushaltes so gering wie möglich zu halten.
Diese Überlegungen sind nicht die gleichen wie in § 612 Abs. 2 BGB.
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In Anbetracht dessen, dass insbesondere die Beklagte es unterlassen hat, die gem. §
612 Abs. 2 BGB ortsüblichen Vergütungen von Physiotherapeuten in X
durchschnittsweise zu belegen, obwohl sie Zugang dazu hat, beweist zur Überzeugung
des Gerichts, dass die Beklagte sehr wohl weiß, dass die ortsüblichen Preise deutlich
höher sind als die Beihilferichtlinien basismäßig berechnen.
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Auf die Frage, ob die Beklagte insoweit ihrer Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO zu einem
vollständigen Sachvortag genügt hat oder nicht, kommt es aus den vorgenannten
Gründen daher letztendlich nicht mehr an.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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