Urteil des AG Düsseldorf vom 17.12.1997

AG Düsseldorf (erfahrung des lebens, fahrzeug, höhe, entgangener gewinn, widerklage, unfall, taxi, gutachten, fahrer, kurve)

Amtsgericht Düsseldorf, 22 C 1338/97
Datum:
17.12.1997
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 1338/97
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte
verurteilt, an den Erstbeklagten 5.518,84 DM nebst 4 % Zinsen aus
5.013,84 DM seit dem 26. Februar 1997 und aus weiteren 505,-- DM
seit dem 19. März 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Erstbeklagten
werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu 56 % als Gesamt-
schuldnern und zu weiteren 44 % der Klägerin allein auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Erstbeklagten gegen Sicherheitsleistung
von 7.900,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Zweitbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von
1.200,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Zweitbeklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweils zu leistenden Sicherheiten können auch in der Form
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten, der Erstbeklagte die Klägerin und den
Drittwiderbeklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in
Anspruch, der sich am 20. Juli 1996 gegen 17.50 Uhr im Kreuzungsbereich der
Straßen "XXX"/Xstraße in X ereignet hat.
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Zu dem eingangs genannten Zeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem
Fahrzeug der Klägerin, einem VW-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen
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XXX die Xstraße in Richtung der Straße "XXX". Die zuletzt genannte Straße befuhr
der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug der Herren X und X, welche in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Taxiunternehmen betreiben, einem PKW
Mercedes X mit dem amtlichen Kennzeichen XX, in Richtung Xstraße. Bei der Straße
"XXX" handelt es sich um eine Einbahnstraße. Der Einmündungsbereich der
genannten Straßen ist nicht beschildert. Es gilt die Regelung "rechts vor links".
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Auf der Xstraße befand sich zum damaligen Zeitpunkt eine Baustelle. Mittels eines
Bauzaunes war ein Teil der Fahrbahn der Xstraße abgesperrt, und zwar aus der
Sicht des Drittwiderbeklagten auf der linken Seite. Auf dem Bürgersteig waren im
Einmündungsbereich der genannten Straßen Glascontainer abgestellt. Diese
befanden sich aus der Sicht des Drittwiderbeklagten auf der rechten, aus der Sicht
des Erstbeklagten auf der linken Seite.
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Der Erstbeklagte bog mit dem von ihm gesteuerten PKW nach links in die Xstraße
ab. Hierbei kollidierte er mit dem klägerischen Fahrzeug. Dabei wurden der VW-
Transporter der Klägerin im vorderen rechten Eckbereich, das Taxi im vorderen
linken Eckbereich beschädigt.
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Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug reparieren. Ausweislich der Rechnung der Firma X
vom 22. August 1996 (Bl. 6 ff. d. GA) hat sie für die Reparatur 3.134,26 DM netto
verauslagt. Daneben macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage eine
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.207,-- DM und eine Kostenpauschale
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in Höhe von 40,-- DM geltend.
Die Gebrüder X haben bezüglich der Unfallschäden vorprozessual ein
Sachverständigengutachten eingeholt. Laut dem schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen X vom 21. Juni 1996 (Bl. 27 ff. d. GA) belaufen sich die ermittelten
Reparaturkosten auf netto 3.973,84 DM, der merkantile Minderwert auf 500,-- DM und
die Reparaturdauer auf 4 Tage. Das Taxi ist repariert worden. Für die Erstellung des
Gutachtens haben die Gebrüder X ausweislich der Liquidation des Sachverständigen
X vom 21. Juni 1996 (Bl. 43 d. GA) netto 505,-- DM verauslagt. Neben den
vorgenannten Beträgen macht der Erstbeklagte mit der Widerklage einen
Schichtausfall in Höhe von 4 Doppelschichten zu jeweils 160,-- DM geltend. Unter
dem 18. Februar 1997 haben die Gebrüder X und der Erstbeklagte ein als
"Vereinbarung" betiteltes Schreiben (Bl. 26 d. GA) unterzeichnet, welches u.a.
folgenden Wortlaut hat:
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"Den Herren X als Eigentümer des PKW XXX stehen aus dem
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Verkehrsunfall vom 20.6.1996 in XXX/Xstraße
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gegen die Firma X als Halter des PKW XXX und gegen
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Herrn X als dessen Fahrer zu; treten diese Ansprüche
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sämtlich an den dies annehmenden Herrn X hiermit ab."
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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte behaupten, der Drittwiderbeklagte habe das
klägerische Fahrzeug an der Einmündung der Straße "XXX" in die Xstraße zum
Stillstand gebracht. Der Erstbeklagte habe das klägerische Fahrzeug übersehen und
habe beim Linksabbiegevorgang die Kurve geschnitten, so dass er gegen das
klägerische Fahrzeug gefahren sei. Hierbei sei der Erstbeklagte vom rechten
Fahrbahnrand der Straße "XXX" aus nach links in die Xstraße eingebogen.
Offensichtlich sei er aufgrund der durch den Bauzaun bedingten verengten
Verhältnisse auf der Xstraße dazu bewogen worden, die Kurve zu schneiden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner
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4.381,26 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Februar 1997
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zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Außerdem beantragt der Erstbeklagte widerklagend,
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die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen,
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an ihn als Gesamtschuldner 5.618,84 DM nebst 4 % Zinsen
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aus 5.113,84 DM seit dem 26. Februar 1997 und aus 505,-- DM
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ab dem 19. März 1997 zu zahlen.
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Die Beklagten behaupten, der Drittwiderbeklagte habe sein Fahrzeug nicht zum
Stillstand gebracht, sondern sei während des Abbiegevorganges in das Taxi
hineingefahren. Der Erstbeklagte habe sich vor dem Abbiegen vorschriftsmäßig links
eingeordnet. Sämtliche dem Gutachten des Sachverständigen X zugrundeliegenden
Schäden seien anlässlich des hier interessierenden Verkehrsunfalls entstanden. Das
Fahrzeug sei seinerzeit in Doppelschichten gefahren worden. Der Verdienstausfall
pro Schicht belaufe sich auf durchschnittlich 80,-- DM. Die Beklagten meinen, der
Drittwiderbeklagte habe das Vorfahrtsrecht des Erstbeklagten missachtet.
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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Sie meinen, die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall
an den Erstbeklagten sei unwirksam.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 9. April 1997
(Bl. 57 d. GA), vom 12. Mai 1997 (Bl. 70 ff d. GA) und vom 16. September 1997 (Bl.
116 ff d. GA) durch Vernehmung der Zeugen X und X sowie die Einholung eines
schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 7. Mai 1997 (Bl. 65 ff d. GA), das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen X vom 20. August 1997 (Bl. 82 ff d. GA) und die schriftlichen
Aussagen des Zeugen X vom 15. Oktober 1997 (Bl. 122 R d. GA) und vom 3.
November 1997 (Bl. 133 d. GA) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage überwiegend begründet ist.
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I.
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Die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Fahrer des unfallbeteiligten
Kraftfahrzeuges der Gebr. X und der Zweitbeklagten als Versicherer dieses
Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18
Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges der Gebr. X entstanden und die Beklagten haben weder den
Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen noch nachweisen
können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Erstbeklagten zurückzuführen
ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf
an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage
der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 1954, 183). Es ist jedoch nicht
auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Erstbeklagten
den Unfall vermieden hätte, wie noch ausgeführt wird. Aber auch die Klägerin als
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Halterin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges und der Drittwiderbeklagte als Fahrer
dieses Fahrzeuges haften grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die
Unfallfolgen. Denn auch sie haben nicht nachweisen können, dass der Unfall für den
Drittwiderbeklagten unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein
besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Drittwiderbeklagten den Unfall vermieden
hätte, wie ebenfalls noch ausgeführt wird.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist
ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein
geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die
Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines
Beteiligten. Jedoch kann in dem Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei
nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
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Ist dabei das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass
demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht
ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl.
dazu BGH VersR 1962, 989, 990). Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall
gegeben.
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Denn die Klägerin belastet neben der Betriebsgefahr das unfallursächliche
Verschulden des Drittwiderbeklagten als Fahrzeugführer, weil die Vorfahrt des
Erstbeklagten gemäß § 8 StVO nicht beachtet wurde. Den Vorfahrtsbereich bildet
hierbei das "Einmündungsviereck" und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten
Straße, d.h. die gesamte Kreuzungsfläche (BGH NJW 1986, 2651). Dabei ist das
Recht zur Vorfahrt unabhängig davon, ob sich der Vorfahrtberechtigte
verkehrsgerecht verhält; es geht weder durch ein verkehrswidriges Verhalten des
Berechtigten verloren, noch auf den Wartepflichtigen über (BGH VersR 1966, 87, 89).
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Daß der Drittwiderbeklagte das Vorfahrtsrecht des Erstbeklagten missachtet hat,
steht fest aufgrund der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. Der Beweis
des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der
Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Die Gesamtgestaltung des
Falles muss so sein, dass sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluss
ohne weiteres aufdrängt (BGH VersR 1957, 234). Der Vorfahrtsberechtigte soll nach
dem Sinn der Vorfahrtsregelung auf der Vorfahrtsstraße das Vertrauen haben und
grundsätzlich durchfahren können, während vom Wartepflichtigen verlangt wird, dass
er mit Misstrauen an die Vorfahrtstraße heranfährt und im Zweifel zu warten hat.
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Bei dieser Sachlage ist von einem schuldhaften Verstoß des Drittwiderbeklagten
gegen § 8 StVO auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass der vom Kläger benannte Zeuge X anlässlich seiner Vernehmung
im Beweistermin vom 7. Mai 1997 bekundet hat, dass der Drittwiderbeklagte mit
seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem er dies
zunächst an der Einmündung zum Stillstand gebracht hatte. Insofern liegt eindeutig
ein Verstoß gegen das Vorfahrtrecht des Erstbeklagten vor. Nicht maßgeblich ist in
diesem Zusammenhang, dass auch der Erstbeklagte das von ihm gelenkte Taxi
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zunächst angehalten hatte. Hieraus durfte der Drittwiderbeklagte nicht schließen,
dass ihm der Erstbeklagten entgegen der Vorfahrtregelung den Vortritt lassen wollte.
Denn zum einen behaupten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bereits nicht,
dass der Erstbeklagte derartiges signalisiert hätte. Zum anderen ist zu
berücksichtigen, dass auch der Erstbeklagte die Vorfahrt der aus seiner Sicht von
rechts kommenden Fahrzeuge aus der Xstraße zu beachten hatte. Auch der Zeuge X
hat nicht bekundet, dass der Erstbeklagte dem Drittwiderbeklagten das Vorrecht hätte
einräumen wollen. Er hat diesbezüglich lediglich eine Vermutung angestellt, ohne
diese durch entsprechende Tatsachen zu belegen. In diesem Zusammenhang darf
nicht verkannt werden, dass es sich bei dem Zeugen X um einen 8-jährigen Schüler
handelt, dem die Regeln der Straßenverkehrsordnung überwiegend unbekannt sein
dürften. Dementsprechend kommt seiner Vermutung noch weniger Bedeutung zu.
Bei der gegebenen Sachlage scheidet eine Mithaftung der Beklagten aus. Soweit die
Klägerin und der Drittwiderbeklagte in diesem Zusammenhang behaupten, der
Erstbeklagte habe während des Abbiegevorgangs die Kurve geschnitten, hat die
Beweisaufnahme diese Behauptung nicht bestätigt. Der Zeuge X hat in diesem
Zusammenhang bekundet, ob der Taxifahrer die Kurve geschnitten habe, wisse er
nicht mehr.
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Insofern bleibt es dabei, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte dem Grunde
nach alleine haften. Aufgrund dessen bedurfte es auch der Einvernahme der zum
Unfallhergang benannten Zeugin X nicht.
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Der Höhe nach ist die Widerklage lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
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Die Aktivlegitimation des Erstbeklagten ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung
vom 18. Februar 1997. Denn ausweislich des Inhaltes dieser Vereinbarung wurden
dem Erstbeklagten sämtliche Ansprüche der Eigentümer des hier interessierenden
Taxis, der Gebr. X, gegen die Klägerin und den Erstbeklagten abgetreten, soweit sie
aus dem hier interessierenden Verkehrsunfall resultieren. Diese Vereinbarung ist
hinreichend bestimmt, so dass der Einwand der Klägerin und des
Drittwiderbeklagten, die Abtretung sei unwirksam, unerheblich ist.
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Der Höhe nach steht dem Erstbeklagten der Schadensersatzanspruch lediglich in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
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Soweit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte in diesem Zusammenhang
eingewandt haben, nicht sämtlich, dem vorprozessual eingeholten Gutachten des
Sachverständigen X zugrundeliegenden Schäden seien anlässlich des
Verkehrsunfalls vom 20. Juni 1996 entstanden, hat der Erstbeklagte den ihm insoweit
obliegenden Beweis erbracht. Denn ausweislich des Inhaltes des schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen X vom 20. August 1997 lassen sich sämtliche
Schäden am Taxi der Gebr. X dem hier interessierenden Unfall zuordnen. Diese
Schäden wiederum sind auch Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen X
geworden.
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Allerdings war die von dem Gutachter X ermittelte merkantile Wertminderung auf
400,-- DM zu reduzieren, weil der Stoßfänger des Taxis bereits einen Vorschaden
aufgewiesen hatte.
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Neben den vorgenannten Positionen sind die Klägerin und der Drittwiderbeklagte
auch zur Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 505,-- DM und des
geltend gemachten Schichtausfalles in Höhe von insgesamt 640,-- DM verpflichtet.
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Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um notwendige Kosten der
Rechtsverfolgung, die gemäß § 249 BGB zu erstatten sind. Bei dem Schichtausfall
handelt es sich um einen Folgeschaden, der als entgangener Gewinn im Rahmen
des § 252 BGB zu ersetzen ist. Ausweislich der schriftlichen Bekundungen des
Zeugen X ist davon auszugehen, dass das hier interessierende Taxi seinerzeit in 2
Schichten durch Herrn X selbst und durch den Erstbeklagten gefahren worden ist.
Bei einer Reparaturdauer von 4 Tagen, wie sie im Gutachten des Sachverständigen
X festgestellt worden sind, ergibt sich unter Zugrundelegung eines Schichtausfalls
pro Schicht von 80,-- DM der Betrag von
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640,-- DM. Den Schichtausfall pro Schicht in Höhe von 80,-- DM konnte das Gericht
gemäß § 287 ZPO schätzen, weil ihm aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten bekannt
ist, dass sich im Mittel pro Schicht ein Gewinn von 80,-- DM erzielen lässt.
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Die vorgenannten Schadenspositionen summieren sich auf insgesamt 5.518,84 DM.
Dies entspricht dem austenorierten Betrag.
51
II.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1
BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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Der Erstbeklagte war trotz seines teilweisen Unterliegens quotenmäßig nicht an den
Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil seine Zuvielforderung verhältnismäßig
geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Während Ersteres
keiner näheren Erörterung bedarf, ergibt sich Letzteres daraus, dass – betrachtet man
die Widerklage isoliert – ein Gebührensprung nicht eingetreten ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: für die Klage 4.381,26 DM
57
für die Widerklage 5.618,84 DM
58
10.000,10 DM
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